Der Brandschutz zählt zu den zentralen Punkten, die bei jedem Gebäude gewährleistet werden müssen. Um dies fachgerecht umsetzen zu können, geben Verordnungen genaue Vorgaben, wie bestimmte Installationen und Baustrukturen ausgeführt werden müssen. Im Gegensatz zu Normen und Regelwerken, die eine Empfehlung aussprechen, haben Verordnungen Gesetzescharakter und sind zwingend einzuhalten. Doch was nicht bekannt ist, kann auch nicht eingehalten werden. Dennoch: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Das Strafrecht § 319 Baugefährdung findet dafür klare Worte: „Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs seines Bauwerkes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Kenntnisse auf dem Gebiet sind demnach für die Tätigkeit des Installateurs wesentlich.
Normen und Richtlinien
Die Grundpfeiler des Brandschutzes liefert die Musterbauordnung (MBO). Darin ist eindeutig formuliert, für welche Gebäudeklassen welche Anforderungen gelten. In den 16 Landesbauordnungen, die sich an der MBO orientieren, sind zusätzliche Forderungen gestellt, die in den jeweiligen Bundesländern gelten. Zudem sind für Leitungs- und Lüftungsanlagen die Vorgaben der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) bzw. der Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR) umzusetzen. Darüber hinaus beschreiben zahlreiche Normen und Regelwerke weitere Anforderungen an die Bauprodukte und deren Anwendung im konkreten Bauwerk.
Die Musterbauordnung wurde 2016 novelliert. Im Zuge dessen wurden die technischen Regeln für die Planung, Bemessung und Ausführung von Bauwerken und für Bauprodukte in einem Dokument zusammengeführt – der „Muster-Verwaltungsvorschrift technische Baubestimmungen“. Dadurch hat sich die Anwendung von Bauprodukten grundlegend geändert. Planer, Errichter und Verarbeiter sind seitdem gezwungen zu prüfen, ob am Markt erhältliche und nach der europäischen Bauproduktenverordnung bewertete Bauprodukte im konkreten Bauwerk verwendet werden dürfen. Eine CE-Kennzeichnung reicht dafür nicht aus. Sie sagt lediglich aus, dass das Produkt alle dafür vorgesehenen europäischen Normen erfüllt und in der Europäischen Union gehandelt werden darf. Daher muss der Anwender/Errichter bei allen Bauarten nach der Montage die Einhaltung aller bauordnungsrechtlichen Anforderungen prüfen und eine Übereinstimmungserklärung erstellen. Bei nationalen Bauprodukten erfolgt die Übereinstimmungserklärung nach wie vor durch den Hersteller oder ist in den allgemeinen Bauartenregelungen (aBG), dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (abP) sowie in den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen (vBG) geregelt.
Verordnungen, die beispielsweise einen Nischenplatz belegt haben, sind die Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) oder die Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO). Neben zahlreichen Informationen über den architektonischen Aufbau solcher Einrichtungen finden sich hier auch Punkte, die den Brandschutz betreffen. Beispielsweise heißt es in § 6 Abs. 2 der MBeVO: „In notwendigen Fluren müssen Bekleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bodenbeläge müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.“ Auch in der MVStättVO § 5 Abs. 1 heißt es unmissverständlich: „Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.“
Arten des Brandschutzes
Unterteilt werden generell verschiedene Arten des Brandschutzes: Es gibt den baulichen, anlagentechnischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutz. Dieser Artikel fokussiert hauptsächlich auf den baulichen Brandschutz, der zum Bereich des vorbeugenden Brandschutzes gehört. Dazu zählen alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung oder der Änderung von baulichen Anlagen getroffen werden. Wesentliche Kriterien sind dabei:
Über den Umfang des Maßnahmenkatalogs entscheiden Faktoren wie Gebäudeart, Nutzung des Gebäudes und die Anzahl der Wohnungen. Dabei werden die Gebäude in sechs Klassen (1 bis 5 und Sonderbauten) unterteilt. Laut Definition gehört beispielsweise zur Gebäudeklasse 1 ein frei stehendes Gebäude mit bis zu 7 m Höhe, maximal zwei Nutzungseinheiten und einer Brutto-Grundfläche (BGF) von insgesamt maximal 400 m². Zudem können es land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude sein. Letzteres und die frei stehende Bauweise unterscheidet die Klasse 1 von Klasse 2. Diese beiden Gebäudegruppen haben die geringsten Anforderungen und finden sich eher im privaten Sektor wieder. Die Anforderungen des baulichen Brandschutzes sind daher überschaubar. Lediglich die tragenden und aussteifenden Wände sowie die Decken müssen ganz oder teilweise feuerhemmend ausgebildet werden. Für Installateure ergeben sich an dieser Stelle kaum Einschränkungen bei der Montage der Gebäudetechnik.
Objekte der anderen Klassen brauchen hingegen mehr Aufmerksamkeit. Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile der tragenden Außenwände in den Gebäudeklassen 4 und 5 müssen nicht brennbar oder feuerhemmend raumabschließend ausgebildet werden bzw. deren Oberflächen, Dämmung, Unterkonstruktionen schwerentflammbar (B1) sein. Vor diesem Hintergrund ist ein Studieren der Pläne oder eine Klärung des Sachverhalts mit dem Planer unumgänglich, um Brandschutzabschnitte zu lokalisieren. Sind diese bekannt, können die Installationen von Rohr- und Elektroleitungen – unter Berücksichtigung der brandschutzoptimierten Durchdringung der Wände – fachgerecht umgesetzt werden.
Dämmstoff ist nicht gleich Dämmstoff
Doch nicht nur Wand, Decke und deren Durchdringung sind von brandschutztechnischen Maßnahmen betroffen. Was seltener in den Fokus rückt, ist die Dämmung im Boden. Gerade hier kommt häufig Material zum Einsatz, welches alles andere als brandsicher ist. So wird in diesem Bereich, ebenso wie an Hausfassaden, Polystyroldämmung (EPS, expandiertes Polystyrol) eingesetzt. Das Material ist „schwer entflammbar“, aber nicht unbrennbar. Dieser Umstand sollte bedacht werden.
Die Norm DIN 4102 regelt auf nationaler Ebene die Prüfung und Beurteilung von Dämmstoffen entsprechend dem Brandverhalten, auf europäischer Ebene ist es die DIN EN 13 501. Die Nichtbrennbarkeit von Baustoffen ist unter Umständen überlebenswichtig. Besonders Wärmedämmprodukte aus EPS stehen in diesem Zusammenhang immer wieder in der kritischen Diskussion. Inwieweit die Kritik in Bezug auf Brennbarkeit und Umweltverträglichkeit dieser Dämmstoffe auch zutreffen mag – sie schürt Verunsicherung beim Installateur und beim Planer. Sie können nicht überprüfen, ob die eingesetzte Dämmung tatsächlich den geltenden Richtlinien entspricht, und müssen sich auf die Hersteller verlassen. Diese sind daher angehalten, nicht nur für die einwandfreie Qualität ihrer Produkte zu sorgen, sondern auch Alternativen zu EPS zu bieten.
Mit mineralischer Dämmung auf Nummer sicher
In Europa gelten Mineralfaserdämmstoffe als die am weitesten verbreiteten Dämmprodukte mit einem breiten Anwendungsspektrum. Dies reicht von der Dachdämmung über Kerndämmung und Zwischenständerdämmung bis zu verputzten Wärmedämmverbundsystemen und Flächenheizungen. Künstliche Mineralfasern entstehen durch Schmelzen des mineralischen Ausgangsmaterials und anschließendes Zentrifugieren, Zerblasen oder Düsenziehen. Als Ausgangsmaterial dienen entweder Altglas bzw. Glasrohstoffe wie Quarzsand für die Herstellung von Glaswolle oder aber Basalt- bzw. Diabas-Gestein für die Herstellung von Steinwolle. Mineralische Faserdämmstoffe werden werksmäßig in kontinuierlichen Verfahren und in der Regel in Lieferdicke hergestellt. Für Dämmungen unter Fußbodenheizungen sind nach DIN EN 1264 Teil 4 Mindest-Wärmeleitwiderstände einzuhalten, die sich durch die Art und Dicke der Dämmschicht ergeben.
Beispielsweise die Fußbodenheizungsdämmung Tempus Rock des Flächenheizungs-Systemherstellers Herotec aus Ahlen ist rein mineralisch, lässt sich aber verlegen wie eine herkömmliche Dämmung. Der mit ihr erstellte Sicherheitswärmeboden weist neben technisch relevanten Eigenschaften vor allem drei Merkmale auf:
Wie alle Dämmstoffe zur Trittschalldämmung werden diese einer Steifigkeitsgruppe zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet. Tempus Rock ist bis zu 20 kN/m² belastbar, was einem Gewicht von 2000 kg pro m² entspricht. Für eine verlegefertige Trittschalldämmplatte wird ein reißfestes und gegenüber Estrichanmachwasser dichtes Gewebe eingesetzt, das ein Verlegeraster von 50 mm aufweist. Damit lässt sich eine nicht brennbare, normgerechte Flächenheizung der Bauart A unter Estrichmörteln/-massen herstellen. Ein Randdämmstreifen aus Steinwolle mit Gewebeflansch, der ebenfalls nicht brennbar ist, rundet das Programm ab.
Fazit
An der Fülle der genannten Grundinformationen wird deutlich, wie umfangreich das Thema Brandschutz ist. Daher ist jedem Installateur und Planer geraten, sich bei Fragen und Unklarheiten an Spezialisten zu wenden, bevor ein weitreichendes Schadensbild entsteht. Anlaufstellen sind beispielsweise der Bundesverband Technischer Brandschutz, die VdS Schadenverhütung oder Hersteller wie Herotec, die sich schon seit Jahrzehnten mit dem Thema Brandschutz auseinandersetzen.