Gegenüber der bisher geltenden Rechtslage wird der Anwendungsbereich für Öl- und Gasheizungen sowie für feste Festbrennstoffheizungsanlagen erweitert. Einzelraumfeuerungsanlagen sind neu in den Anwendungsbereich aufgenommen. Die Überwachungsregelungen hat der Gesetzgeber erweitert, gleichzeitig jedoch die Intervalle insbesondere für Öl- und Gasheizungen deutlich verlängert. Für bestehende Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe gibt es Übergangsregelungen.
Der Entwurf der Novelle der 1. BImSchV sieht als wesentliches Element bei bestehenden Einzelraumfeuerungsanlagen die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten für Staub und Kohlenmonoxid (CO) vor. Erstmals werden damit für Kaminöfen, Pelleteinzelöfen und Heizkamine verbindliche Emissionsgrenzwerte für Staub und CO festgelegt. Der Nachweis der Einhaltung ist möglich über
– eine Konformitätsbescheinigung des Herstellers, dass die geforderten Grenzwerte auf dem Prüfstand eingehalten werden oder
– den Nachweis über eine Vor-Ort-Messung, dass die geforderten Grenzwerte vergleichbar auf dem Prüfstand eingehalten werden.
Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen, die diesen Vorgaben entsprechen, können zeitlich unbegrenzt weiterbetrieben werden. Wenn nicht, unterliegen die Anlagen einem Sanierungsprogramm mit langen Übergangsfristen. Im individuellen Fall kann ein Betreiber über einen ausreichend langen Zeitraum einen Austausch planen.
Der Ausbau der energetischen Nutzung von Holz und anderen biogenen Brennstoffen ist unter Klimaschutzaspekten positiv zu bewerten. Er kann dazu beitragen, gerade in ländlichen Regionen neue wirtschaftliche Perspektiven zu schaffen. Außerdem ist er notwendig, um die Ziele der Bundesregierung zu erreichen, den Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch gemäß der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie zu steigern und den Biomasseanteil am Primärenergieverbrauch mittelfristig deutlich auszuweiten.
Gesundheitsproblem Feinstaub
Kleine und mittlere Festbrennstofffeuerungsanlagen der Haushalte und Kleinverbraucher sind allerdings eine bekannte Quelle für besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Feinstaub und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe. Vor allem mit Holz befeuerte Kleinfeuerungsanlagen tragen zu diesen Emissionen bei. Nach derzeitigen Erkenntnissen liegt in Deutschland der Bestand an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe bei mehr als 15 Millionen. Über 14 Millionen davon sind Einzelraumfeuerungsanlagen, die zumeist als Zusatzheizung zu den zentralen Öl- und Gasheizungen in den Haushalten aufgestellt sind. Rund 0,7 Millionen Feuerungsanlagen sind zentrale Heizungsanlagen, die mit festen Brennstoffen betrieben werden. Hier handelt es sich z.B. um Scheitholzanlagen, Holzpelletsanlagen und Hackschnitzelanlagen sowie noch in geringem Umfang um Kohleheizungsanlagen.
Hauptquelle der Emissionen sind nach Angaben des BMU Einzelraumfeuerungsanlagen. 50 Prozent dieser Anlagen sind älter als 20 Jahre und verantwortlich für rund zweidrittel der Feinstaubemissionen. Man kann also sagen, dass das Emissionsverhalten der bestehenden Einzelraumfeuerungsanlagen sich in Abhängigkeit des Alters verschlechtert. Aufgrund des stetig steigenden Holzeinsatzes ist daher weiterhin von einem Emissionsanstieg auszugehen. Der angestrebte Ausbau der energetischen Nutzung von Holz oder Biomasse kann damit nur dann eine breite und umweltpolitisch positive Akzeptanz finden, wenn er unter Einsatz moderner Heizanlagentechnik möglichst umweltverträglich erfolgt. Daher hat der Gesetzgeber als flankierendes Instrument am Stand der Technik ausgerichtete Umweltanforderungen an den Betrieb der Anlagen gestellt, um eine effiziente und emissionsarme Energieumwandlung zu gewährleisten.
Fristen zur Einhaltung der Grenzwerte
Für Einzelraumfeuerstätten (außer Grundöfen, historische Öfen), die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet und in Betrieb genommen wurden, muss bis spätestens zum 31.12.2013 nachgewiesen werden, dass die geforderten Emissionsgrenzwerte für CO (4 g/m³) und Staub (150 mg/ m³) nicht überschritten werden. Kann ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte bis einschließlich 31. Dezember 2013 nicht geführt werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typschild zu den von der 1. BImSchV vorgegebenen Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen.
Anforderungen an Mindestwirkungsgrade
Mit der Novelle werden für Einzelraumfeuerstätten für feste Brennstoffe – analog den Emissionsanforderungen für Staub und Kohlenmonoxid – auch Mindestwirkungsgrade in Form einer Effizienzanforderung festgelegt. Sie variieren zwischen 70 Prozent für Herde und Raumheizer mit Füllfeuerung über 80 Prozent für Kachelofeneinsätze bis hin zu 90 Prozent Mindestwirkungsgrad für Pelletöfen mit Wassertasche.
Übergangsregelungen für den Anlagenbestand
Die 1. BImSchV-Novelle erstreckt ihren Regelungsbereich auf unterschiedliche Übergangsregelungen in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Errichtung. Kein Ofen oder Kessel muss demzufolge kurzfristig stillgelegt oder ausgetauscht werden, sondern selbst Anlagen, die vor dem 31.12.1994 errichtet wurden, können mindestens weitere fünf Jahre bis 1.01.2015 unverändert weiter betrieben werden. Anlagen, die vor dem 31.12.2004 errichtet wurden, können bis zum 1.01.2019 betrieben werden. Heute errichtete Anlagen müssen erst ab 1.01.2025 die Emissionsgrenzwerte der Stufe 1 einhalten. Sofern die Anlagen die Stufe 1 Grenzwerte erfüllen, können sie auch darüber hinaus weiter betrieben werden.
Die Feststellung des Zeitpunktes, ab wann Anlagen die Stufe 1 Grenzwerte auch im Rahmen der zweijährigen Überwachung einhalten müssen, soll bis zum 31. Dezember 2012 im Rahmen der Feuerstättenschau erfolgen. Zudem sieht die Novelle auch hier Ausnahmeregelungen für Grundöfen, vor dem 1. Januar 1950 hergestellte bzw. errichtete Einzelfeuerstätten (historische Öfen), nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen unter 15 kW und Einzelraumfeuerstätten als einziger Wärmeversorger der Wohneinheit vor. Diese dürfen uneingeschränkt weiter betrieben werden.
Anforderungen an neu errichtete Einzelraumfeuerungsanlagen
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, mit Ausnahme von Grundöfen und offenen Kaminen, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn für die Feuerstättenart der Einzelraumfeuerungsanlagen durch eine Typprüfung des Herstellers belegt werden kann, dass unter Prüfbedingungen die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte und den Mindestwirkungsgrad eingehalten werden.
Der Hersteller muss also eine Konformitätsbescheinigung über die Einhaltung der Anforderungen vorlegen. Die Umsetzung der strengeren Emissionsanforderungen ist in zwei Stufen vorgesehen. Die 1. Stufe ab Inkrafttreten orientiert sich weitgehend am derzeitigen Stand der Technik. Dem entsprechend werden anlagenspezifisch unterschiedliche Anforderungen festgelegt, sie variieren z.B. bei den Anforderungen an die Staubemissionen zwischen 30 mg/m³ für Pelletöfen mit Wassertasche und 75 mg/m³ für Kachelofeneinsätze (bisher sind 150 mg/m³ zulässig). In der 2. Stufe, ab 1. Januar 2015, werden die Emissionsanforderungen noch weiter verschärft (40 mg/m³ für Kachelofeneinsätze). Der Bundesrat hat zudem im Oktober 2009 eine Entschließung gefasst, die von der Bundesregierung bis 2012 eine nochmalige Überprüfung, der ab 2015 vorgesehenen Grenzwerte fordert.
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe größer 4 kW
Durch eine Senkung der Leistungsgrenze für Emissionsanforderungen und deren Überwachung von 15 kW auf 4 kW Nennwärmeleistung sollen künftig alle Heizkessel der privaten Haushalte von den Emissionsanforderungen erfasst werden. Dies ist notwendig, weil infolge des gesunkenen Heizenergiebedarfs z.B. von Niedrigenergiehäusern eine zunehmende Anzahl von kleinen Holzheizungskesseln mit Leistungen von knapp unter 15 kW installiert ist. In Abhängigkeit der Brennstoffe werden in der Stufe 1 Grenzwerte festgelegt, die bereits von guten Heizungsanlagen erreicht werden können. Aber auch für die übrigen Brennstoffe, wie Scheitholz oder Hackschnitzel, sind diese Grenzwerte ohne zusätzliche Sekundärmaßnahmen zu erreichen.
Die Anforderungen der Stufe 2 setzen voraus, dass zusätzliche Entwicklungsarbeit in neue Anlagentechnik für die unterschiedlichen Brennstoffe erforderlich wird. Hierzu steht den Herstellern ein ausreichender Zeitrahmen zur Verfügung. Abweichend hiervon gelten bei Feuerungsanlagen, in denen ausschließlich naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen eingesetzt werden, die Grenzwerte der Stufe 2 erst für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2016 errichtet werden.
Offene Kamine und Grundöfen
Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden. In ihnen dürfen nur definiertes naturbelassenes stückiges Holz oder Presslinge in Form von Holzbriketts eingesetzt werden. Grundöfen, die nach dem 31. Dezember 2014 errichtet und betrieben werden, sind mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung nach dem Stand der Technik auszustatten. Diese Anforderung gilt nicht für solche Anlagen, bei denen die Einhaltung der Anforderungen zu Kachelofenheizeinsätzen mit Füllfeuerungen nach DIN EN 13229/A1, bei einer Messung zu Beginn des Betriebes oder im Rahmen einer Typprüfung des vorgefertigten Feuerraumes, nachgewiesen wird.
Einrichtungen zur Staubminderung
Von den rund 14 Millionen Einzelraumfeuerungsanlagen, die derzeit in Deutschland aufgestellt sind, werden nach Abzug der Anlagen, die den Nachweis der Grenzwerteinhaltung und von der Übergangsregelung ausgenommen sind, laut Angaben des BMU rund 4,3 bis 4,7 Millionen Anlagen wahlweise, entweder mit einem Filter nachzurüsten oder müssen außer Betrieb genommen werden. Entsprechende Filteranlagen werden derzeit noch vereinzelt auf dem Markt für mehr als 1000 Euro angeboten.
Die Einrichtungen zur Staubminderung dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist oder eine Bauartzulassung vorliegt. Mit der nunmehr beabsichtigten Regelung wird sich sicherlich ein Markt für Feinstaubfilter entwickeln, der im Wettbewerb zu kostengünstigen Technologien führen wird, die weit unter dem bisherigen Marktpreis liegen. Derzeit ist jedoch noch nicht quantifizierbar, in welchem Verhältnis Betreiber einen Filter nachrüsten oder in eine neue Anlage investieren.
Pufferspeicher
Im § 5 werden neben den bereits erwähnten strengeren Emissionsanforderungen auch spezielle Anforderungen an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe ab 4 kW und mehr festgelegt. Hier wird gefordert, dass die anlagenspezifischen Mindestanforderungen an Volumen/ Kapazität von Wasser-Wärmespeichern für Feuerstätten mit Wassertechnik (außer Einzelraumfeuerstätten!) 12 Liter je Liter Brennstofffüllraum, jedoch mindestens 55 Liter betragen. Durch Festlegung eines Mindestspeichervolumens wird der Begriff „ausreichend bemessen“ konkretisiert; dieser Wert entspricht dem aktuellen Kenntnisstand. Derart mit Wärmespeicher ausgestattete Kessel können weitgehend bei Volllast betrieben werden und die überschüssige Wärme speichern; dadurch werden erhöhte Emissionen bei Teillast vermieden und zusätzlich wird der Nutzungsgrad der Anlage verbessert. Automatisch beschickte Heizungsanlagen sind in der Brennstoffzufuhr regelbar und können somit die Lastbereiche regeln.
Ein Pufferspeicher von 20 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung zur Verhinderung des Betriebs bei sehr kleiner Teillast und zur Vermeidung häufiger An- und Abfahrvorgängen ist bei diesen Anlagen ausreichend. Unter bestimmten Voraussetzungen kann vollständig auf einen Wärmespeicher verzichtet werden. Dies ist dann der Fall, wenn Feuerungsanlagen aufgrund ihrer bestimmungsgemäßen Funktion ausschließlich bei Volllast betrieben werden und wenn Feuerungsanlagen zur Abdeckung der Grund- und Hauptlast eingesetzt werden, wobei ein weiterer Heizkessel mehr als 50 Prozent der Gesamtleistung zur Verfügung stellen muss. Ferner benötigen moderne automatisch beschickte Feuerungsanlagen mit einem modulierenden Leistungsbereich keinen Pufferspeicher, sofern sichergestellt ist, dass auch bei kleinster einstellbarer Leistung die Grenzwerte eingehalten werden.
Überwachungs- und Vollzugsaufwand
Die Überwachung der Feuerungsanlagen nach der 1. BImSchV wird derzeit noch von den Bezirksschornsteinfegermeistern durchgeführt. Für Festbrennstoffanlagen ab einer Nennwärmeleistung von 4 kW werden zweijährliche Überwachungen notwendig. Dadurch kommen rund 700000 Heizungsanlagen neu in die Überwachungspflicht. Die rund 14 Millionen Einzelraumfeuerungsanlagen sollen im Rahmen der Feuerstättenschau regelmäßig auf ihren technischen Zustand überprüft werden.
Eine Feuerstättenschau soll nach Schornsteinfeger-Handwerksgesetz alle 3,5 Jahre stattfinden. Bei den rund 3,4 Millionen Anlagen, die pro Jahr zu überprüfen sind, werden jedoch keine Messungen durchgeführt. Mit der Überprüfung des technischen Zustands im Rahmen der Feuerstättenschau nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz wird der Aufwand auf ein Minimum reduziert. Im Gesamtergebnis wird sich damit der Vollzugsaufwand erheblich verringern.
Neue Überwachungsintervalle für Öl- und Gasfeuerungen
Der Verordnungsentwurf sieht die Verlängerung der Überwachungsintervalle für öl- und gasbefeuerte Heizungsanlagen vor. Die derzeitige jährliche Überwachung wird auf eine dreijährliche bei neuen Anlagen für die ersten zwölf Jahre und anschließend auf eine zweijährliche Überwachung umgestellt. Die Zahl der jährlich zu überwachenden Anlagen wird sich von derzeit 14,5 Millionen auf rund 6,6 Millionen Heizungsanlagen reduzieren.
Bei Öl- und Gasheizungen werden infolge der Ausweitung der regelmäßigen Überwachungspflicht auf bivalente Heizungen sowie der Herabsetzung der Nennwärmeleistung von 11 auf 4 kW, rund eine Million zusätzlich überwacht. Gleichzeitig wird die derzeitige jährliche Überwachung auf eine dreijährliche, bei neuen Anlagen für die ersten zwölf Jahre und anschließend auf eine zweijährliche Überwachung, umgestellt. Bei automatisch kalibrierenden Anlagen beträgt die Überwachungsfrist fünf Jahre. Die 14 Millionen Betreiber von Öl- und Gasheizungen werden durch die Verlängerung der Überwachungsfristen kostenmäßig deutlich entlastet.
Zulässige Abgasverlustwerte
Die zulässigen Abgasverlustwerte in Abhängigkeit der jeweiligen Nennwärmeleistung wurden nicht verändert. Es bleibt bei der bisherigen Regelung. Bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen dürfen die für die Feuerstätte ermittelten Abgasverluste die nachfolgend genannten Prozentsätze nicht überschreiten:
Fazit
Der Entwurf der Novelle der 1. BImSchV sieht als wichtigstes Element die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten für Staub und Kohlenmonoxid (CO) vor. Der Gesetzgeber hat im Dialog mit den betroffenen Verkehrskreisen ein vertretbares Anforderungsprofil gewählt, das den Herstellern die Möglichkeit gibt, ihre Einzelfeuerstätten in den nächsten Jahren positiv zu verbessern. Aber auch die Verbraucher haben ausreichend Zeit, ihre Einzelfeuerstätten überprüfen zu lassen und sich Vorschläge zur Nachrüstung oder Modernisierung machen zu lassen. Die Antwort aus dem BMU zur Förderung des Austausches bzw. zur Nachrüstung von Einzelraumfeuerstätten im Marktanreizprogramm (MAP) steht allerdings noch aus.
Das SHK-Handwerk ist mit dem neuen Kamin- und Ofencheck gut aufgestellt, die Nachfragen der Kunden fachgerecht zu beantworten. Was die Verlängerung der Überprüfungsintervalle für Öl- und Gasfeuerungen betrifft, so ist der Gesetzgeber den technologischen Weiterentwicklungen gefolgt und hat die Verbraucher, die in neue Techniken investieren, kostenmäßig entlastet. Was die Überprüfung bzw. den Vollzug betrifft, so sind diese Tätigkeiten noch bis zum 31.12. 2012 auf das Schornsteinfegerhandwerk fixiert. Spätestens danach muss es zu einer Öffnung für qualifizierte SHK-Fachbetriebe kommen.
SBZ-Fokus
Die zehn wichtigsten Punkte der neuen BImSchV
- Nachweisfrist zur Einhaltung der Grenzwerte für Einzelraumfeuerstätten (außer Grundöfen, historische Öfen) bis spätestens zum 31.12.2013
- Unterschiedliche Übergangsregelungen in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Errichtung bis 2025
- Neu errichtete Einzelraumfeuerstätten nur mit Typprüfung und Konformitätserklärung des Herstellers
- Einhaltung der Emissionswerte der Stufe 1 ab 22.03.2010
- Einhaltung der Emissionswerte der Stufe 2 ab 1.01.2015
- Grundöfen, die nach dem 31. Dezember 2014 errichtet und betrieben werden, sind mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung auszustatten.
- Einrichtungen zur Staubminderung nur mit Bauartzulassung
- Festlegung von Anforderungen an die Größe von Pufferspeicher
- Verlängerte Überwachungsintervalle für Öl- und Gasfeuerungen
- Keine Verschärfung der zulässigen Abgasverluste bei Öl- und Gasfeuerungen
SBZ-Fokus
Überwachung und Messung
- Einzelraumfeuerungsanlagen müssen auch künftig nicht vom Schornsteinfeger regelmäßig gemessen werden. Die Verordnung sieht bei neuen Anlagen stattdessen die Typprüfung vor. Bei bestehenden Anlagen kann eine einmalige Messung in Frage kommen, wenn dadurch der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte vergleichbar einer Typprüfung erbracht werden soll.
- Eine Überprüfung durch den Schornsteinfeger, bei der der technische Zustand der Anlage im Vordergrund steht, ist in der BImSchV jedoch vorgesehen. Diese solle, so der Gesetzgeber, im Rahmen der ohnehin auf der Grundlage des Schornsteinfegergesetzes durchzuführenden Arbeiten erfolgen.
- Eine deutliche Kostenentlastung ergibt sich aus der novellierten 1. BImSchV für die Betreiber von Öl- und Gasheizungen: Die bisherige jährliche Überwachung wird auf zwei- bzw. dreijährlich umgestellt.
- Die Durchführung der BImSchV-Messung bleibt in der Hand der Schornsteinfeger.
Arbeitshilfe
Kamin- und Ofencheck nutzen
Rechtzeitig zum Inkrafttreten der 1. BImSchV hat der ZVSHK den Kamin- und Ofencheck als neues Dienstleistungsangebot des SHK-Handwerks fertiggestellt, der es den Betrieben ermöglicht, zielgerichtet auf die rund 14 Millionen Betreiber von Einzelraumfeuerstätten zuzugehen. Mittels Herstellerbescheinigung kann festgestellt werden, ob die Einzelfeuerstätte nachgerüstet oder saniert werden muss. Der Industrieverband Haus-, Heiz und Küchentechnik (HKI), dem über 90 Prozent aller Hersteller von Einzelraumfeuerungsanlagen angeschlossen sind, wird eine internetbasierte Konformitätsplattform führen.
Bei dieser Plattform sollen alle Hersteller von Einzelraumfeuerungsanlagen ihre Produkte einschließlich der Nachweise der Typenprüfungen einstellen. Installateure und Heizungsbauer sowie Ofen- und Luftheizungsbauer können dann mit diesen Daten den Check durchführen. Weiterhin bietet er die Möglichkeit, die Einzelraumfeuerstätte ganzheitlich zu erfassen, um somit auch eine Aussage zum sicheren und dauerhaften Betrieb der Feuerstätte zu machen und Optimierungs- oder Modernisierungsempfehlungen auszusprechen. Mit dem Kamin- und Ofencheck steht den Endverbrauchern eine professionelle Dienstleistung zur Verfügung, um die Einzelfeuerstätte fit zu machen für die neuen Luftreinhalteanforderungen der 1. BImSchV.
Extras
Weitere Informationen rund um die 1. BImSchV, wie die
- 1. BImSchV – Verordnung der Bundesregierung
- Beschluss des Bundestags
- Hintergründe zur gesundheitlichen Wirkung von Feinstaub
finden Sie zum Download unter
Autor
Andreas Müller ist Technischer Geschäftsführer im Zentralverband Sanitär Heizung Klima, 53757 St. Augustin, Telefon (0 22 41) 92 99-0; Mail: a.mueller@zentralverband-shk.de; https://www.wasserwaermeluft.de/