Urlaubsplanung sorgt häufig für betrieblichen Streit. Doch den können die Chefs sich und ihren Beschäftigten oft ersparen. Denn das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt die Ansprüche der Arbeitnehmer in puncto Umfang, Berechnung und Zeitpunkt. Danach hat jeder Arbeitnehmer zunächst einmal einen gesetzlich verankerten Mindestanspruch von 24 Werktagen Erholungsurlaub in jedem Kalenderjahr. Dabei werden Sonn- und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung nicht mitgezählt. Schwerbehinderte könnten fünf Werktage zusätzlichen Urlaub geltend machen.
Alles inklusive
Während eines genehmigten Urlaubs hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgeltes, wobei sich dieses nach dem Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubs bemisst. Durch ärztliches Attest nachgewiesene Krankheitstage während des Erholungsurlaubes werden nicht auf die Urlaubstage angerechnet. Wie es das Wort Erholungsurlaub schon zum Ausdruck bringt, dient dieser auch tatsächlich der Erholung des Arbeitnehmers. Eine, dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit, ist während des Urlaubs daher nicht gestattet. Während über diese grundsätzlichen Regelungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsangehörigen, aber auch unter diesen selbst, noch weitgehend Einigkeit besteht, beginnt der Streit häufig dann, wenn der Urlaub geplant und auch tatsächlich genommen werden soll. Dabei beinhaltet das Bundesurlaubsgesetz auch hier eindeutige Regelungen. Der Arbeitgeber hat bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Es sei denn, dass diesen „dringende betriebliche Belange“ oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter „sozialen Gesichtspunkten“ den Vorrang verdienen würden, entgegenstehen. Genau an diesen Kriterien entzündet sich jedoch häufig Streit. „Dringend“ im Sinne des Gesetzes sind betriebliche Belange, wenn die Urlaubsgewährung für den Arbeitgeber zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Betriebsablaufes führen würde. Maßgeblich sind hierfür vor allem die konkrete Situation des Betriebes sowie aber auch die Bedeutung des Arbeitnehmers und der von ihm ausgeübten Tätigkeiten für den Betrieb. Vor diesem Hintergrund können der Urlaubsgewährung z.B. personelle Engpässe in Saison- oder Messezeiten, plötzlich auftretende Produktionsnachfragen oder Jahresabschluss- und Inventurarbeiten entgegenstehen.
Schön der Reihe nach
Bei der „Sozialauswahl“ hingegen können dem Urlaubswunsch die Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Vorgaben zu berücksichtigen hat. Von Bedeutung sind hierbei das Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter und Anzahl der Kinder unter besonderer Berücksichtigung der Schulpflicht, Urlaub anderer Familienangehöriger, aber auch ein bestehendes Erholungsbedürfnis oder Urlaubsregelungen in den vergangenen Jahren. Vor diesem Hintergrund darf der Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers, der gerade seit einigen Monaten im Betrieb beschäftigt und dazu noch ledig ist, vor dem Urlaubswunsch eines Familienvaters mit drei Kindern, der schon seit zwanzig Jahren im Betrieb ist, kaum bestehen. Stehen dem Urlaubswunsch des Arbeitsnehmers allerdings weder dringende betriebliche Belange noch die Urlaubswünsche anderer Betriebsangehöriger entgegen, kann der Arbeitgeber den Urlaub nicht verweigern und die Entscheidung über das Urlaubsgesuch auch nicht auf die lange Bahn schieben. Sich bei Ablehnung eines Urlaubsgesuches selbst Urlaub zu gewähren, ist allerdings nicht der richtige Weg. In diesem Fall ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, seinen Urlaubsanspruch letztlich gerichtlich durchzusetzen. Ansonsten kann die Selbstbeurlaubung im schlimmsten Fall sogar zur fristlosen Kündigung führen.
Definition Urlaub
Unter Urlaub versteht man das vom Arbeitgeber erlaubte Fernbleiben vom Arbeitsplatz, für die Dauer von mindestens einem, meist aber mehreren zusammenhängenden Werktagen. Das Arbeitsentgelt wird in der Regel für diesen Zeitraum weiter gezahlt. In manchen Fällen wird sogar ein zusätzliches Urlaubsgeld gezahlt.
Sechs Arten des Urlaubs
Erholungsurlaub:
dient der Wiederherstellung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit
Sonderurlaub:
zusätzlicher Urlaub aus besonderen Gründen, z.B. eigene Eheschließung, Umzug oder Tod naher Verwandter
Erziehungsurlaub:
seit 2004 Elternzeit genannt. Dieser dient der Erziehung der Kinder und kann von Vater oder Mutter in Anspruch genommen werden. Zurzeit wird er in Deutschland noch zu 95 % von Frauen beantragt
Bildungsurlaub:
dient der beruflichen Fortbildung und beträgt in der Regel fünf Tage pro Jahr. Hierbei gelten in den Bundesländern verschiedene Regelungen
Mutterschaftsurlaub oder Mutterschutz:
Zeiten der Beschäftigungsverbote im Rahmen einer Schwangerschaft bzw. Entbindung
Unbezahlter Urlaub:
Das Arbeitsverhältnis ruht in dieser Zeit
Nützliche Tipps
In den ersten sechs Monaten eines neuen Beschäftigungsverhältnisses, also noch in der Probezeit, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem gearbeiteten Monat. Beispiel: Möchten Sie nach drei Monaten Ihren ersten Urlaub nehmen, so stehen Ihnen bereits 6 Tage zu!
Sie haben auch dann ein Anrecht auf Urlaub, wenn Sie das ganze Jahr über krank waren, das heißt, nicht einen einzigen Tag gearbeitet haben. Sie können Ihren Urlaub dann in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres nehmen.
Seien Sie vorsichtig mit – insbesondere bezahlten – Beschäftigungen im Erholungsurlaub. Diese können evtl. pflichtwidrig sein! Der Erholungsurlaub dient der Regeneration der Leistungskraft. Fragen Sie daher vorher Ihren Chef.
Melden Sie Ihren Urlaub frühzeitig an. Das gilt besonders wenn Sie mit schulpflichtigen Kindern verreisen wollen, auf die Schulferien angewiesen sind und sich mit anderen Kollegen abstimmen müssen.
Erkranken Sie während eines Urlaubs, dann werden diese Tage auf den Urlaub nicht angerechnet. Lassen Sie sich die Erkrankung auf jeden Fall ärztlich bescheinigen.
Weitere Informationen
Unser Autor Rechtsanwalt Michael Henn ist Partner der RA-Kanzlei Dr. Gaupp & Coll., 70174 Stuttgart, Telefon (07 11) 30 58 93-0, Telefax (07 11) 30 58 93-11, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de. Die Tätigkeitsschwerpunkte seiner juristischen Arbeit liegen im Erb- und Arbeitsrecht. Zudem ist er Präsident des Verbandes deutscher Arbeitsrechts-Anwälte.