Aufgrund der gestiegenen Gaspreise will die Bundesregierung die Erdgaskunden entlasten. Zu den Maßnahmen gehört neben der geplanten Gaspreisbremse eine Senkung der Umsatzsteuersatz auf Erdgas- und Fernwärmelieferungen seit dem 1. Oktober 2022 auf 7 %. Die Umsatzsteuersenkung von 19 % auf 7 % ist befristet bis Ende März 2024.
Für welche Gaslieferungen gilt die Umsatzsteuersenkung?
● Die niedrigere Umsatzsteuer von 7 % gilt nur für Gaslieferungen über das Erdgasnetz. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Bio- oder um Erdgas handelt.
● Der niedrigere Umsatzsteuersatz von 7 % gelten darüber hinaus für Fernwärme.
● Auch für den Einbau von Gas-Hausanschlüssen gilt befristet eine Umsatzsteuer von 7 %.
● Darüber hinaus sind Lieferungen begünstigt, bei denen die Energieversorger das Gas aus dem Erdgasnetz entnehmen und danach unmittelbar zum Leistungsempfänger weitertransportieren.
„Sobald zum Beispiel Tankwagen oder Kartuschen zwischengeschaltet sind, bleibt es bei den üblichen 19 % Umsatzsteuer. Das ist kompliziert. In der Praxis ergeben sich entsprechend wie so oft im Steuerrecht Probleme bei der Abgrenzung“, sagt Steuerberaterin Jennifer Otto bei Ecovis in Osnabrück.
Finanzministerium erläutert wichtigste Fragestellungen
Dazu hatte das Bundesfinanzministerium schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19. Oktober 2022 am 22. September 2022 ein Schreiben im Entwurf und am 25. Oktober 2022 ein BMF-Schreiben veröffentlicht, das einige Fragen klärt: Wie müssen Gaskunden beispielsweise künftig mit Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen und Vorschüssen umgehen? Was gilt eigentlich bei Gaslieferungen in Teilleistungen?
Das BMF-Schreiben bietet einige Anhaltspunkte, wie sich der Gesetzgeber den Umgang mit der Umsatzsteueränderung vorstellt:
● Eine Gaslieferung eines Versorgers gilt mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt. Am Ende des Ablesezeitraums kann es allerdings dazu kommen, dass für die Gaslieferung nur 7 % Umsatzsteuer gilt, obwohl zu Beginn des Ablesezeitraums noch der höhere Steuersatz von 19 % galt. Gaskunden sollten daher vor allem bei der Schlussrechnung aufpassen.
● Wurden Anzahlungen bereits mit 19 % abgerechnet, sind diese auf 7 % zu reduzieren. Das heißt: Gaskunden haben einen Erstattungsanspruch in Höhe der Umsatzsteuerdifferenz. Diesen berücksichtigt der Versorger in der Regel bei der Schlussrate.
● Gasversorger können aus Vereinfachungsgründen einen verkürzten Abrechnungszeitraum wählen und zum Stichtag 30.09.2022 gesondert abrechnen. In diesem Fall gilt für die Lieferungen bis zum 30.09.2022 der Umsatzsteuersatz von 19 %.
Otto: „Fraglich ist, ob die Versorger tatsächlich – wie von der Bundesregierung erwartet – den niedrigeren Steuersatz am Ende an die Verbraucher weitergeben. In jedem Fall raten wir, dass Gaskunden die nächste Abrechnung akribisch prüfen und sich im Zweifel mit dem Anbieter in Verbindung setzen.“ ■
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