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Energieträger

Der CO2-Preis für Erdgas und Heizöl steigt 2022

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Unternehmen, die im Jahr 2022 Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel in den Markt bringen, müssen über den nationalen Emissionshandel Emissionszertifikate zum Festpreis von 30 Euro/tCO2 erwerben.

M. Schuppich – stock.adobe.com

Unternehmen, die im Jahr 2022 Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel in den Markt bringen, müssen über den nationalen Emissionshandel Emissionszertifikate zum Festpreis von 30 Euro/tCO2 erwerben.

2022 steigt der im nationalen Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) festgelegte CO2-Preis für Erdgas und Heizöl auf 30 Euro/tCO2. Was bedeutet dies für die Heizkosten?

Im Rahmen ihres Klimapakets 2030 hat die GroKo Ende 2019 das „Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG)“ auf den Weg gebracht. Am 12. Dezember 2019 wurde es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, inhaltlich allerdings schon kurz darauf überholt:

Bund und Länder hatten sich am 18. Dezember 2019 im Vermittlungsausschuss auf Änderungen am Klimapaket verständigt. Ein wichtiger Bestandteil war eine höhere CO2-Bepreisung, die dann vom Bundestag mit Billigung des Bundesrats am 8. und 9. Oktober 2020 beschlossen und mit Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt am 3. November 2020 verbindlich wurde.

In der 2021 begonnenen Einführungsphase werden die Emissionszertifikate für verbrennungsbezogene CO2-Emissionen von 1 t zunächst zum Festpreis verkauft:

● im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2021 für 25 Euro
● im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2022 für 30 Euro
● im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2023 für 35 Euro
● im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2024 für 45 Euro
● im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2025 für 55 Euro

● für das Jahr 2026 gibt es einen Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 55 Euro pro Emissionszertifikat und einem Höchstpreis von 65 Euro pro Emissionszertifikat.

Die Emissionszertifikate müssen Unternehmen, die Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel in den Markt bringen, über den nationalen Emissionshandel erwerben. Auf diesem Weg werden sie Bestandteil der Energiepreise und somit für die Kosten der CO2-Bepreisung auch noch die Mehrwertsteuer fällig.

Kosten aus dem CO2-Preis für Heizöl, Erdgas und Flüssiggas

Werden die CO2-Emissionen auf eine Energiemenge bezogen, ist es wichtig, ob sich die Relation auf den Heizwert Hi oder den Brennwert Hs bezieht. Nachfolgend sind die Angaben entsprechend indexiert.

Heizöl EL

Die verbrennungsbezogenen CO2-Emissionen (Emissionsfaktor) von Heizöl EL betragen 2,6763 kgCO2/l (0,2664 kgCO2/kWhHi). 2022 verursachen damit die Kosten aus der CO2-Bepeisung einen Aufschlag von 0,0803 Euro/l (ohne MwSt.) bzw. 0,0955 Euro/l inkl. MwSt.

Für Endverbraucher mit Öl-Heizung bedeutet dies, dass in 2022 pro 1000 l Heizöl 95,54 Euro auf die CO2-Bepreisung entfallen, 15,92 Euro mehr als 2021.

Auswirkungen der nationalen CO2-Bepreisung bei Heizöl EL (100 % fossil).

JV

Auswirkungen der nationalen CO2-Bepreisung bei Heizöl EL (100 % fossil).

Erdgas

Die verbrennungsbezogenen CO2-Emissionen (Emissionsfaktor) von Erdgas betragen 0,2016 kgCO2/kWhHi bzw. 0,1820 kgCO2/kWhHs. 2022 verursachen damit die Kosten aus der CO2-Bepeisung bezogen auf den Heizwert Hi einen Aufschlag von 0,00605 Euro/kWhHi (ohne MwSt.) bzw. 0,072 Euro/kWhHi inkl. MwSt.

Für Endverbraucher mit Gas-Heizung bedeutet dies, dass in 2022 pro 1000 l Heizöl-Äquivalent  72,30 Euro auf die CO2-Bepreisung entfallen, 12,05 Euro mehr als 2021.

Auswirkungen der nationalen CO2-Bepreisung bei Erdgas (100 % fossil).

JV

Auswirkungen der nationalen CO2-Bepreisung bei Erdgas (100 % fossil).

Flüssiggas

Die verbrennungsbezogenen CO2-Emissionen (Emissionsfaktor) von Flüssiggas betragen 0,23868 kgCO2/kWhHi bzw. 3,02991 kgCO2/kg. 2022 verursachen damit die Kosten aus der CO2-Bepeisung bezogen auf den Heizwert Hi einen Aufschlag von 0,00716 Euro/kWhHi (ohne MwSt.) bzw. 0,00852 Euro/kWhHi inkl. MwSt.

Für Endverbraucher mit Flüssiggas-Heizung bedeutet dies, dass in 2022 pro 1000 l Heizöl-Äquivalent  85,60 Euro auf die CO2-Bepreisung entfallen, 14,27 Euro mehr als 2021.

Auswirkungen der nationalen CO2-Bepreisung bei Flüssiggas (100 % fossil).

JV

Auswirkungen der nationalen CO2-Bepreisung bei Flüssiggas (100 % fossil).

Für einen Musterhaushalt mit einem Energiebezug von 18 000 kWh/a ergeben sich im Fünfjahreszeitraum 2021 bis 2025 (BEHG-Festpreisphase) bei Produkten aus fossilen Quellen CO2-Kosten inkl. MwSt. von

● 1084 Euro für Heizöl EL,
●   820 Euro für Erdgas und
●   971 Euro für Flüssiggas.

Für den einzelnen Haushalt sind die Kosten durchaus relevant. Ein wirksamer Anreiz zum Handeln ist allerdings nur gegeben, wenn einerseits die Kosten und andererseits Einsparungen durch Maßnahmen / Verhaltensänderungen / Investitionen transparent sind.

Warum eine CO2-Bepreisung?

Bei der Verbrennung von Erdgas und Heizöl entstehen CO2-Emissionen, die zum Treibhauseffekt beitragen und damit in der Folge gesellschaftliche Kosten verursachen. In den Energiepreisen sind diese bisher nur zu einem geringen Teil erfasst, und entsprechen nicht der „ökologischen Wahrheit“.

Das Umweltbundesamt (⁠UBA⁠) empfiehlt für im Jahr 2021 emittierte Treibhausgase einen Kostensatz von 201 Euro/tCO2 zu verwenden (Klimakosten von Treibhausgas-Emissionen). Schreibt man diesen Faktor bis 2025 als konstant fort, trägt die Gesellschaft von 2021 bis 2025 folgende (verbleibende) Kosten aus den CO2-Emissionen des Musterhaushalts (18 000 kWh/a):

● 3735 Euro für Heizöl EL,
● 2826 Euro für Erdgas und
● 3346 Euro für Flüssiggas.

Berücksichtigt man die gesamten Treibhausgasemissionen der Energieträger über die Vorkette (Emissionsfaktoren aus dem Gebäudeenergiegesetz), trägt die Gesellschaft für den Musterhaushalt (18 000 kWh/a) im Zeitraum 2021 bis 2025 sogar noch höhere Kosten:

● 4524 Euro für Heizöl EL,
● 3521 Euro für Erdgas und
● 3913 Euro für Flüssiggas.

Mit der 2021 gestarteten CO2-Bepreisung der verbrennungsbezogenen fossilen CO2-Emissionen von Kraft- und Brennstoffen – soweit diese nicht vom EU-Emissionshandel erfasst sind – steigen die Preise für die vom Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) erfassten Energieträger.

Über die Verringerung der Wettbewerbsverzerrung gegenüber umweltfreundlicher Technik sollen deren Entwicklung, Marktdiffusion und die Kostensenkung durch Skalierungseffekte beschleunigt werden.

Eine weitere Reaktion auf steigende Energiepreise ist die Verbesserung der Energieeffizienz (Senkung des Energieverbrauchs). Beide Effekte sollen auf das Erreichen der nationalen Klimaziele und internationaler Verpflichtungen gegen den Klimawandel einzahlen.

Ampel-Koalition kündigt Klimageld als soziale Kompensation an

Bisher legt die nationale CO2-Bepreisung ihren Schwerpunkt auf die direkte und kontinuierliche Verteuerung von Kraft- und Brennstoffen. Die Einnahmen fließen vollständig dem Bund zu. Die Rückgabe an die Verbraucher erfolgt allerdings diffus, insbesondere über eine Teilfinanzierung der EEG-Umlage und eine Anhebung der Pendlerpauschale. Daran will die Ampel-Koalition kurzfristig auch nichts ändern, der Koalitionsvertrag enthält für die CO2-Bepreisung von Kraft- und Brennstoffen folgende Festlegung:

 
„Angesichts des derzeitigen Preisniveaus durch nicht CO2-Preis-getriebene Faktoren halten wir aus sozialen Gründen am bisherigen BEHG-Preispfad fest. Wir werden einen Vorschlag zur Ausgestaltung der Marktphase nach 2026 machen. Um einen künftigen Preisanstieg zu kompensieren und die Akzeptanz des Marktsystems zu gewährleisten, werden wir einen sozialen Kompensationsmechanismus über die Abschaffung der EEG-Umlage hinaus entwickeln (Klimageld).“
 

Neuordnung der Umlage der Kosten aus der CO2-Bepreisung

Ein anderes Vorhaben der neuen Bundesregierung wird im Rahmen der CO2-Bepreisung deutlich früher für Aufmerksamkeit und Diskussionen sorgen: Die Neuordnung der Umlage der Kosten aus der CO2-Bepreisung:

  
„Um das Mieter-Vermieter-Dilemma zu überwinden, prüfen wir einen schnellen Umstieg auf die Teilwarmmiete. Im Zuge dessen wird die Modernisierungsumlage für energetische Maßnahmen in diesem System aufgehen. Wir wollen eine faire Teilung des zusätzlich zu den Heizkosten zu zahlenden CO2-Preises zwischen den Vermietern einerseits und Mieterinnen und Mietern andererseits erreichen. Wir wollen zum 1. Juni 2022 ein Stufenmodell nach Gebäudeenergieklassen einführen, das die Umlage des CO2-Preises nach BEHG regelt. Sollte dies zeitlich nicht gelingen, werden die erhöhten Kosten durch den CO2-Preis ab dem 1. Juni 2022 hälftig zwischen Vermieter und Mieterin bzw. Mieter geteilt.“  
 

Die GroKo hatte zunächst eine von ihr selbst ins Spiel gebrachte sachgerechte Ausgestaltung Umlage der Kosten aus der CO2-Bepreisung im Bereich Wohnungsmieten ausgesessen und war dann mit einem mühsam ausgehandelten Kompromiss am Widerstand der CDU/CSU-Bundestagsfraktion gescheitert. Somit sind nach momentaner Rechtslage die Kosten der CO2-Bepreisung als Bestandteil des Energiepreises in vollem Umfang umlagefähig, also vom Mieter zu tragen. Die Wohnungswirtschaft hat Anfang 2021 eine Strategie zur Aufteilung der CO2-Kosten vorgelegt. ■

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