Stagnierendes Wasser − großes Risiko
„In dieser Ausnahmesituation liegt die Verantwortung für die Qualität des Trinkwassers weiterhin bei dem Unternehmer und sonstigen Inhaber (UsI)“, erklärt Dr. Heinz Rötlich. Wenn ein großes Gebäude wie eine Schule oder ein Hotel schließt oder aufgrund einer zu geringen Auslastung deutlich weniger oder überhaupt kein Wasser an den Entnahmestellen entnommen wird, stagniert es. Das Problem: Im stagnierenden Wasser können sich Mikroorganismen deutlich schneller vermehren als im fließenden Wasser. Deshalb muss der bestimmungsgemäße Betrieb trotzdem weiter aufrechterhalten werden. „Bestimmungsgemäßer Betrieb heißt unter anderem, dass an jeder Zapfstelle Wasser entnommen werden muss. Zur Not auch durch den Hausmeister oder ein Not-Team. Konkret heißt das: Eine Person muss durch das Hotel gehen und jeden Wasserhahn öffnen. Hierbei sind 20 bis 30 Sekunden bereits ausreichend, damit das stagnierende Wasser aus der Installation entfernt wird“, erklärt Dr. Heinz Rötlich.
Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig
Rechtliche Grundlagen, die sehr eindeutig formuliert sind, greifen in diesem Fall gleich mehrere. Zum einen gilt die technische Richtlinie VDI/ DVGW 6023, Blatt 1 mit der 72-Stunden-Regelung (Punkt 6.1): Hierbei muss der bestimmungsgemäße Betrieb zugrunde gelegt werden, bei dem sichergestellt ist, dass an jeder Stelle der Trinkwasser-Installation ein Wasseraustausch durch Entnahme innerhalb von 72 Stunden stattfindet. „Bei dieser Formulierung wird keine Einschränkung auf ein Gebäude gemacht. Das bedeutet, es gilt für Hotels, Fitness-Studios und die Duschen in den Schulturnhallen, wo derzeit aufgrund der Schließungen kein Wasser entnommen wird“, beschreibt Dr. Heinz Rötlich.
Unter dem Punkt 6.3.1 der VDI/DVGW 6023-Richtlinie wird darüber hinaus Folgendes gefordert: Verringert sich der Wasserbedarf, ist dennoch ein ausreichender Wasseraustausch sicherzustellen. „Das bedeutete, das Wasser entnommen werden muss, da der Wasserverbrauch in den oben genannten Gebäuden nahezu auf null heruntergefahren wurde.“
Punkt 7.1 der VDI/DVGW 6023 Richtlinie beschreibt die Maßnahmen bei einer Betriebsunterbrechung. Dort aufgeführt ist, dass bei einer Trinkwasser-Installation, die länger als vier Wochen nicht bestimmungsgemäß betrieben wird, die Leitungen vorher abzusperren sind. „Dieser Punkt sollte, sofern es möglich ist, eingehalten werden. Allerdings bietet auch die Absperrung keine absolute Sicherheit, dass keine Verkeimung stattfindet.“
Bei einer Wiederinbetriebnahme müssen die Leitungen dann wieder gespült werden. Spülen heißt Wasser laufen lassen oder mithilfe des Einsatzes eines Spülkompressors. Dadurch werden Biofilme aus den Rohrleitungen entfernt. In einem Biofilm halten sich unter anderem Legionellen und Pseudomonas aeruginosa auf. Hier finden die Bakterien Nährstoffe und sind vor Desinfektionsmitteln geschützt. Die Gefahr bei Stagnationswasser: Die Zahl der Legionellen kann sich in stillgelegten Trinkwasser-Installationen erhöhen. Über Aersosole gelangen die Bakterien beim Duschen in die Lungen und können die sogenannte Legionärskrankheit verursachen.
Das sollte man bei der Wiederinbetriebnahme beachten
Wie geht es nun aber weiter, wenn der Betrieb wieder aufgenommen wird? „In diesem Fall gibt die VDI/DVGW 6023 (Punkt 6.9.3) folgende ebenfalls klare Vorgaben. Bei einer Wiederinbetriebnahme ist eine Spülung mit Trinkwasser durchzuführen, und es muss ein Nachweis der einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers vorliegen“, erklärt der Experte. Dieser Nachweis muss nach wie vor durch eine Wasseranalyse erfolgen. Hier sollte darauf geachtet werden, dass die Probenahme und die Analyse durch ein akkreditiertes Labor erfolgt.
Als Parameter, die bei einer Untersuchung geprüft werden müssen, nennt die VDI/DVGW 6023 folgende Werte: Koloniezahl, E. coli und coliforme Bakterien, Temperatur des kalten Wassers, Temperatur des erwärmten Wassers, sowie die Bakterien P. aeruginosa (nur in medizinischen Einrichtungen) und Clostridium perfringens. Dr. Heinz Rötlich rät außerdem dazu, das Wasser auch auf Legionellen hin untersuchen zu lassen. „Eine umfassende Untersuchung ist ein absolutes Muss. Schließlich geht es um die Gesundheit der Gäste und Mitarbeiter.“
Wichtig zu wissen: Bis der Nachweis der einwandfreien Beschaffenheit erbracht ist, muss der Gebäudebesitzer den bestimmungsgemäßen Betrieb sicherstellen. „Im Falle, dass eine mikrobiologische Verunreinigung festgestellt wurde, muss der Unternehmer und sonstige Inhaber zum Beispiel Chlordioxid zudosieren. Das tötet die Mikroorganismen ab. Diese Maßnahme muss wiederum dem Gesundheitsamt gemeldet werden“, erklärt Dr. Heinz Rötlich.