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Erhebt der Arbeitnehmer gegen eine erste Kündigung zu einem bestimmten Termin Kündigungsschutzklage verbunden mit einem Weiterbeschäftigungsantrag, so wird eine auf dieselben Gründe gestützte zweite spätere Kündigung zum selben oder sogar einem früheren Beendigungstermin ausgesprochene Kündigung nicht wirksam, weil der Arbeitnehmer diese nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist – sondern erst später – ausdrücklich angegriffen hat (BAG, Az.: 2 AZR 699/06).