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Löscht ein Arbeitnehmer vor Rückgabe seines ihm zu dienstlichen Zwecken überlassenen Notebook die Software (hier: Outlook) und erschwert er dadurch den Datenzugriff für den Arbeitgeber, so rechtfertigt dieses rücksichtslose Arbeitnehmerverhalten die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses (LAG Sachsen, Az.: 2 Sa 808/05).