Ein Arbeitnehmer, der eine arbeitsrechtliche Kündigung von seinem Arbeitgeber erhält, muss, wenn er sich gegen diese Kündigung wehren will, innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Wird diese Frist versäumt, kann er die nachträgliche Klagezulassung nur noch dann erreichen, wenn er darlegen und beweisen kann, dass er nach Lage der Umstände unverschuldet verhindert war, die Klage rechtzeitig einzureichen. Allein das Vorliegen eines Krankenhausaufenthalts rechtfertigt dabei noch keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Arbeitnehmer durch seine Krankheit objektiv daran gehindert war, eine Klage zu formulieren oder seine Rechte auf andere Weise wahrzunehmen (LAG Köln, Az.: 3 Ta 23/06).
Arbeitsrecht