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Wird ein Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, kann der Auszubildende Schadenersatz verlangen, wenn der Ausbildende den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Danach kann der Auszubildende die bis zum vertraglich vereinbarten Beendigungszeitpunkt des Berufsausbildungsverhältnisses ausfallende Ausbildungsvergütung verlangen. Er muss sich aber das anrechnen lassen, was er anderweitig verdient hat (BAG, Az.: 9 AZR 527/06).