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Gewährleistung

Mangelhafte Heizungsanlage

Inhalt

Ein Unternehmer hatte den Auftrag erhalten, eine Heizungsanlage zu bauen, die in der Lage war, ein Gebäude ausreichend zu beheizen und mit Warmwasser zu versorgen. Nach Ausführung der Arbeiten ergab sich, dass die Anlage diesen vertraglich vereinbarten Gebrauchszweck nicht erfüllen konnte. Die Heizkörper wurden nicht durchgehend ausreichend erwärmt. Ursächlich war, dass von einem benachbarten Blockheizkraftwerk Wärme nicht in einem ausreichenden Umfang kam. Eine Werkleistung ist auch dann mangelhaft, wenn sie die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmen, von denen die Funktionsfähigkeit der Werk­leistung abhängt, unzureichend sind. Der Unternehmer kann in diesen Fällen allerdings der Verantwortlichkeit für den Mangel seines Werks durch Erfüllung seiner Prüfungs- und Hinweispflicht entgehen.

So war der Unternehmer in dem konkreten Fall verpflichtet, auf für ihn als Fachunternehmen des Sanitär- und Heizungsbaus erkennbare, die Funktionsfähigkeit der Heizungsanlage beeinträchtigende Mängel des Blockheizkraftwerkes hinzuweisen. Er war verpflichtet, sich darüber zu informieren, ob das Blockheiz­kraftwerk in der Lage war, den notwendigen Wärmebedarf zu befriedigen. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 8.11.2007 – VII ZR 183/05 – ist der Unternehmer nur dann ausnahmsweise von der Mängelhaftung befreit, wenn er nachweist, dass seiner Prüfungs- und Hinweispflicht in dem gebotenen Umfang nachgekommen ist.