Auch der Betreiber einer Gasheizungsanlage ist verpflichtet, dem Schornsteinfeger Zugang zu der Heizungsanlage zu gewähren, damit dieser dort die vorgeschriebenen Überprüfungs- und Reinigungsarbeiten vornimmt. Zwar wird Erdgas praktisch rückstandsfrei verbrannt, so dass weder für die Heizungsanlage noch für die Umwelt Gefahren entstehen können, doch können beispielsweise Vogelnester, tote Tiere oder Laub Verstopfungen im Abgasschornstein hervorrufen, die dann der Schornsteinfeger zu beseitigen hat. Häufiger noch sind Ablagerungen durch Staub, Wäscheflusen oder Spray mit halogenen Wasserstoffen. Bei nicht oder schlecht gewarteten Geräten kann es zu Problemen durch Verschluss des Wärmetauschers, Rußablagerungen im Abgasrohr und im Extremfall zum teilweisen Verschluss des Abgasrohrs und des Abgasschornsteins kommen. Aus diesen Gründen bedarf daher auch eine Gasheizungsanlage der regelmäßigen Überprüfung (VWG Aachen, Az.: 6 L 246/07).
Immissionsschutz
Schornsteinfeger darf Gasheizungsanlage überprüfen
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