Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG 1993) die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Dabei muss die Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Unter diesen Voraussetzungen ist die Leistungsbeschreibung „für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 2007“ in einer Rechnung nicht ausreichend, die damit abgerechneten Leistungen zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt. Daher berechtigt eine solche Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug (BFH, Az.: V R 59/07).
Vorsteuerabzug