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Zahlungsverzug steht einer Kündigung entgegen

Inhalt

Sachverhalt

Es war wie so oft: Im Zuge der Bauausführung werden Abschlagsrechnungen erteilt, auf die nicht gezahlt wird. Darauf stellt der Unternehmer seine Leistungen ein und der Auftraggeber reagiert hierauf mit einer Kündigung.

Urteil

1. Eine Kündigung wegen Verzugs mit der Vollendung der Arbeiten gemäß § 8 Nr. 3 in Verbindung mit § 5 Nr. 4 VOB/B setzt Verschulden des Unternehmers voraus.

2. Verschulden liegt nicht vor, wenn der Auftragnehmer die Arbeiten deswegen einstellt, weil der Auftraggeber sich in Zahlungsverzug befindet.

3. Trotz Ablauf einer Nachfrist zur Zahlung auf eine fällige Abschlagsrechnung kann das Einstellen der Arbeiten unangemessen sein, wenn der Auftragnehmer sich mit der Zusicherung des Auftraggebers zufrieden gegeben hat, bald zahlen zu wollen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Auftragnehmer wiederholt auf den Ausgleich der Abschlagsrechnung gedrängt hat (OLG Dresden, Urteil vom 27.3.2008 – 4 U 1478/07).

Praxistipp

Liegt ein VOB-Werkvertrag vor, so richtet sich die Möglichkeit des Abschlagsverlangens nach § 16 der VOB/B bzw. nach den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen. Wichtig ist auch die Beachtung der Fälligkeiten. Abschlagszahlungen sind nach der VOB/B binnen 18 Werktagen zu zahlen. Zahlt der Auftraggeber nicht, ist zu empfehlen, unmittelbar nach Ablauf der 18-Werktage-Frist, eine Nachfrist zu setzen und die Einstellung der Arbeiten anzukündigen. Dann – so der Hinweis aus dem Urteil unter 3. – muss sich der Unternehmer entscheiden und konsequent vorgehen. Die Drohung, die Arbeit einzustellen, geht dann ins Leere, wenn der Auftragnehmer sich mit den Argumenten einer späteren Zahlung vom Auftraggeber hinhalten lässt. Zu empfehlen ist die Verknüpfung der Anmahnung auf Abschlagszahlung mit dem Verlangen nach einer Sicherheit gemäß § 648 a BGB.