Das Gebäudeenergiegesetz von 2024 (GEG 2024) enthält keine ausdrücklichen Anforderungen an die Dämmung von Lüftungsleitungen. Allerdings: Die Normenreihe DIN V 18599, die Verfahren zur energetischen Bewertung von Gebäuden beschreibt, ist seit der Einführung des GEG 2024 auf alle Wohn- und Nichtwohngebäude verpflichtend anzuwenden. Teil 6 der Normenreihe behandelt Lüftungsanlagen, Luftheizungsanlagen und Kühlsysteme für den Wohnungsbau, während Teil 7 Berechnungen für Raumlufttechnik- und Klimakältesysteme im Nichtwohnungsbau beschreibt. Im Nachweisverfahren werden auch die Dämmstärken sowie die Qualität der Dämmung für die Luftverteilleitungen festgelegt. Fazit: Tendenziell steigen die Anforderungen an die Dämmung von raumlufttechnischen Anlagen. Fachplaner und Handwerker sollten daher Kenntnisse hinsichtlich sicherer Systemlösungen erwerben.
Luftverteilungsanlagen in Wohngebäuden
Grundlegende Anforderungen an die Wärmedämmung des Lüftungsleitungsnetzes innerhalb von Wohngebäuden fasst die Tabelle 23 der DIN 1946-6 „Raumlufttechnik – Teil 6: Lüftung von Wohnungen – Allgemeine Anforderungen, Anforderungen an die Auslegung, Ausführung, Inbetriebnahme und Übergabe sowie Instandhaltung“ zusammen. Für Leitungen innerhalb beheizter Räume mit Raumtemperaturen > 18 °C und bei Leitungslängen < 3 m sind die Anforderungen an den Wärme- und Kälteschutz gering.
Luftverteilungsanlagen in Nichtwohngebäuden
In Nichtwohngebäuden müssen Luftverteilungsanlagen generell so gedämmt werden, dass sowohl die Anforderungen an den Schutz vor Wärmeverlusten als auch den Brandschutz erfüllt sind und Kondenswasser in der Anlage vermieden wird. Die DIN EN 16798-3 „Energetische Bewertung von Gebäuden – Lüftung von Gebäuden – Teil 3: Lüftung von Nichtwohngebäuden – Leistungsanforderungen an Lüftungs- und Klimaanlagen und Raumkühlsysteme“ formuliert genau diese Anforderungen, ohne jedoch konkrete Angaben zur Qualität der Dämmung zu machen. Eine Orientierung dafür bietet wiederum die anfangs genannte DIN V 18599-7 „Energetische Bewertung von Gebäuden – Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung – Teil 7: Endenergiebedarf von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen für den Nichtwohnungsbau“.

Bild: Rockwool
Luftverteilung innerhalb oder außerhalb der Gebäudehülle?
In bestimmten Fällen sieht die DIN V 18599-7 Erleichterungen für das Nachweisverfahren vor. Dabei ist zwischen einer Luftverteilung innerhalb und außerhalb der thermischen Gebäudehülle zu unterscheiden.
Liegt die Zulufttemperatur bis maximal 10 K über/unter dem Raumtemperatursollwert, bleibt der Wärmeaufwand für die Verteilung der Luft innerhalb der thermischen Hülle unberücksichtigt. Dann nämlich wird davon ausgegangen, dass gesamtenergetisch betrachtet die Wärmeabgabe auf dem Weg der Luftverteilung dem Gebäude zugutekommt.
Allerdings muss für diejenigen Teile des Luftkanalnetzes und für Geräte, die sich außerhalb der thermischen Hülle befinden, immer eine Bewertung erfolgen. Dabei wird zunächst eine Dämmung mit einer Wärmeleitfähigkeit λ ≤ 0,04 W/(m · K) in einer Dicke von 50 mm angenommen.
Erst wenn die Zulufttemperatur um mehr als 10 K über/unter dem Raumtemperatursollwert liegt, erfolgt eine detaillierte energetische Bewertung (z. B. Berechnung nach VDI 2055 Blatt 1 „Wärme- und Kälteschutz von betriebstechnischen Anlagen in der Industrie und in der Technischen Gebäudeausrüstung – Berechnungsgrundlagen“), in deren Rahmen die Qualität der Dämmung zu bestimmen ist. Die im Nachweisverfahren berücksichtigte Dämmung bietet eine gute Orientierung für wirtschaftliche Dämmmaßnahmen, wenn keine weitergehenden Anforderungen bestehen.
Auswahl von Dämmsystemen
Die Auswahl geeigneter Baustoffe ist ein wesentliches Instrument zur Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Ziele im vorbeugenden Brandschutz (Verhinderung der Brandentstehung sowie Freihaltung der Rettungswege von Feuer und Rauch). Für Lüftungsanlagen schreibt § 41, Absatz 2 der Musterbauordnung (MBO) die Bekleidung und Dämmung mit nichtbrennbaren Baustoffen vor. Brennbare Baustoffe sind nur dann zulässig, „wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung und Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist“. Den Fragen des Brandschutzes widmet sich detailliert ein zweiter Fachbeitrag in einer der kommenden Ausgaben der SBZ.
Tauwasserschutz für Lüftungsleitungen
Zuluftkanäle von Lüftungsanlagen führen Außenluft zur Belüftung in ein Gebäude. Während des Winterbetriebs wird Außenluft mit sehr tiefen, teils minimalen Temperaturen geführt.
Unter bestimmten Randbedingungen ist deshalb eine Tauwasserbildung an den Kanaloberflächen zu erwarten, der nur durch ein Dämmsystem mit ausreichend guter Diffusionsdichtigkeit zu begegnen ist (siehe Technischer Brief Nr. 11 der Bundesfachabteilung Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, Download unter:
www.bauindustrie.de/verband/bundesfachabteilungen/waerme-kaelte-schall-…).
Bis auf wenige Ausnahmen sind dabei aus Gründen des Brandschutzes entsprechend den Anforderungen der „Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen“ (M-LüAR) nur nichtbrennbare Dämmstoffe, z. B. aus Steinwolle, zulässig. Das Kältedämmsystem Teclit etwa erfüllt mit seinen alukaschierten Dämmstoffen die Anforderungen sowohl an den Brandschutz als auch an den Tauwasserschutz. Seine Anwendung wurde in mehrmonatigen Versuchsreihen an Lüftungsleitungen unter praxisnahen Bedingungen entwickelt.

Bild: Rockwool
Ausführung von Dämmarbeiten gemäß DIN 4140
Für die Wärmedämmung von Lüftungsleitungen werden vorwiegend Lamellenmatten wie z. B. Klimarock von Rockwool eingesetzt. Sie lassen sich um runde Lüftungsrohre und eckige Lüftungskanäle jeder Dimension legen. Durch die senkrecht zur Bauteilfläche angeordnete Faserstruktur behält die Lamellenmatte auch an den Kanalecken die erforderliche Dämmdicke bei.
Eine auf den vorhandenen Leitungsumfang zugeschnittene Dämmmatte ist stets fugendicht auf den Luftkanälen zu verlegen. Gemäß DIN 4140 „Dämmarbeiten an betriebstechnischen Anlagen in der Industrie und in der technischen Gebäudeausrüstung – Ausführung von Wärme- und Kältedämmungen“ ist sie bei runden Lüftungsleitungen mit verzinktem Bindedraht, mindestens sechs Windungen pro lfm, zu befestigen. Bei eckigen Kanälen wird das Dämmmaterial mit sechs Schweiß-/Klebestiften je m² (bzw. mit neun Stiften je m² an der Kanalunterseite) sowie Sicherungsscheiben befestigt.
Längs- und Rundstöße sind mit 100 mm breitem, selbstklebendem Aluminiumklebeband dicht zu verkleben. Sofern z. B. während des Transports und in Durchgangsbereichen ein mechanischer Schutz erforderlich wird, ist die Dämmung mit einer Ummantelung aus verzinktem Stahlblech bzw. Aluminiumblech zu versehen. Blecharbeiten sind auf Grundlage der DIN 4140 auszuführen.
Bei Anlagen im Freien muss die Ummantelung den Dämmstoff zuverlässig gegen witterungsbedingtes Eindringen von Wasser schützen. Zwischen Ummantelung und Dämmstoff muss bei Wärmedämmungen im Außenbereich ein Luftspalt von mindestens 13 mm angeordnet werden. Ein Luftspalt ist auch vorzusehen, wenn Schrauben oder Nieten die Dampfbremse beschädigen könnten. Als Abstandshalter können bei druckfesten Dämmstoffen Noppenfolienstreifen verwendet werden.
Zur Ableitung von Wasser sind am tiefsten Punkt bzw. an der unteren Scheitellinie der Ummantelung je Meter mindestens drei Entwässerungs- bzw. Belüftungsbohrungen von mindestens 10 mm Durchmesser vorzusehen. Bei Bodenblechen mit definiertem tiefstem Punkt (z. B. bei Diagonalkantung) ist jeweils eine Bohrung an diesem Punkt ausreichend.
Mindestabstände
Um Dämmarbeiten an Lüftungsleitungen fachgerecht und ohne Behinderungen zu ermöglichen, sollten unbedingt die in der DIN 4140 genannten Mindestabstände zwischen mehreren gedämmten Leitungen und Kanälen zueinander sowie zu angrenzenden Bauteilen wie Decken und Wänden eingehalten werden. Die geforderten Mindestmaße sind je nach Größe und Anordnung der Leitungen in Bild 4 der DIN 4140 genannt.
Wo nach Bauteilmontage Haltestifte angeschweißt werden müssen, ist ein Mindestabstand von 500 mm einzuhalten. Sind weitere Kanäle oder Rohrleitungen unterhalb der dargestellten Kanäle angeordnet, so sind die Abstände sinngemäß anzuwenden. Wird die Montagefolge zwischen den Gewerken abgestimmt oder entfallen einzelne der begrenzenden Flächen, dürfen auch geringere Abstände vereinbart werden.

Bild: Rockwool

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