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Rechtsprechung

Weihnachts­feier im Be­trieb – muss der Chef be­zah­len?

Roland Franz

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Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, klärt darüber auf, ob Arbeitgeber die Kosten für Betriebsfeiern zugunsten der Arbeitnehmer übernehmen müssen und, ob der geldwerte Vorteil steuerpflichtig ist.

Die lohnsteuerliche Behandlung dieser Feierkosten ist durch die aktuelle Rechtsprechung ständig im Fluss, z.B. bei Betriebsveranstaltungen und geschlossenem Teilnehmerkreis. Der Gesetzgeber hat ab 2015 den Begriff der Betriebsveranstaltung im Einkommensteuergesetz (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG) definiert.

„Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter stellen danach eine Betriebsveranstaltung dar“, erklärt Steuerberater Franz.

Begrifflich liegt eine Betriebsveranstaltung selbst dann vor, wenn die Teilnahme nicht sämtlichen Mitarbeitern zugänglich ist, wie es z. B. bei Abteilungsleiterveranstaltungen oder Vorstandsweihnachtsfeiern der Fall ist. (BFH, Urteil v. 27.3.2024 - VI R 5/22, NWB HAAAJ-66682)

Für Betriebsveranstaltungen mit einem geschlossenen Personenkreis scheidet zwar die Gewährung des 110 Euro-Freibetrags aus (BFH, Urteil v. 27.3.2024 - VI R 5/22, NWB HAAAJ-66682), der steuerpflichtige geldwerte Vorteil kann aber mit einem festen Steuersatz von 25 % versteuert werden. ■

Quelle: NWB Nr. 33 vom 16.08.2024 Seite 2228 / Roland Franz & Partner / fl