Der Deutsche Bundestag hat die Abschaffung der EEG-Umlage und eine Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher ab dem 1. Juli 2022 beschlossen. Das macht auch den Betrieb von Wärmepumpen günstiger.
Im Prinzip fehlen nur noch die Unterschriften vom Bundespräsidenten, dem Bundeskanzler und der federführenden Bundesminister sowie die Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, dann ist die vom Bundestag beschlossene „Abschaffung der EEG-Umlage“ als Bestandteil des Strompreises ab dem 1. Juli 2022 amtlich. Zumindest bis zum 31. Dezember 2022.
Denn die „Abschaffung der EEG-Umlage“ erfolgt mit zwei unterschiedlichen Gesetzen und auf unterschiedlichen Wegen. Eigentlich wird sie auch gar nicht abgeschafft, sondern nur die Finanzierung der EEG-Umlage geändert:
Formale aber keine gesetzliche Abschaffung
Im Ampel-Koalitionsvertrag war bereits vorgesehen, dass die EEG-Umlage ab dem Jahr 2023 vollständig aus dem Energie- und Klimafonds (EKF) über die CO2-Bepreisung finanziert werden soll. Das ist auch weiterhin geplant. Der mit dem Osterpaket vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor gleicht den Finanzierungsbedarf für die im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorgesehene Vergütungen künftig aus dem EKF-Sondervermögen aus und beendet dadurch die EEG-Vergütungsfinanzierung (EEG-Förderbedarf) über den Strompreis (EEG-Umlage).
Die langfristige „Abschaffung der EEG-Umlage“ ab dem 1. Januar 2023 soll also rechtstechnisch dadurch umgesetzt werden, dass die Finanzierung des EEG-Förderbedarfs durch entsprechende Zahlungen auf das etablierte EEG-Konto der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) geleistet werden. Zur Vermeidung eventueller Finanzierungsrisiken bei den ÜNB soll die bisherige Möglichkeit zur Refinanzierung der EEG-Förderkosten jedoch hilfsweise erhalten bleiben. Man könnte auch sagen, dass die EEG-Umlage nicht abgeschafft, sondern nicht mehr erhoben wird. Die mit dem Osterpaket vorgelegten Gesetze sind vom Bundestag allerdings noch nicht beschlossen worden.
Entlastung in der aktuellen Hochpreisphase
Mit dem am 28. April 2022 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Artikel-Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“ wird die EEG-Umlage bereits ab dem 1. Juli 2022 nicht mehr erhoben. Die Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2022. Ziel ist es, angesichts der aktuellen Hochpreisphase eine spürbare Entlastung der Verbraucher bei den Stromkosten zu erreichen.
Um sicherzustellen, dass die Entlastung auch tatsächlich zum 1. Juli 2022 an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben wird, verpflichtet das Gesetz die Stromlieferanten zu einer entsprechenden Absenkung der Preise zum 1. Juli. Das muss dann für die Verbraucher jeweils transparent auch ersichtlich sein.
Das bringt die Abschaffung der EEG-Umlage für Wärmepumpenbetreiber:
Vom 1. Januar bis 30. Juni 2022 beträgt die EEG-Umlage für nicht privilegierte Stromkunden 3,723 Ct/kWh. Für Endverwender sind es dann inklusive Mehrwertsteuer 4,43 Ct/kWh. Bei einer Netzstromabnahme von 3500 kWh/a für einen Musterhaushalt entspricht dies in einem vollständigen Kalenderjahr einer Entlastung von 190 Euro/a.
Bei Betreibern von Heizungs-Wärmepumpen ist die EEG-Umlage ebenfalls Bestandteil des Strompreises, auch bei speziellen Wärmepumpen-Stromtarifen. Inklusive Mehrwertsteuer wird ihr Stromtarif also ebenfalls um 4,43 Ct/kWh entlastet. Bei einer durchschnittlichen Abnahme von 5000 kWh/a entspricht dies in einem vollständigen Kalenderjahr einer Entlastung von fast 221 Euro/a und unverzinst in 15 Jahren Nutzungsdauer einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit von 3314 Euro.
Im Osterpaket sind noch weitere Entlastungen vorgesehen: Zusätzlich zur EEG-Umlage soll Wärmepumpen-Strom von der KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage befreit werden können (über das EEG keine Befreiung von der §19-StromNEV-Umlage und der Abschaltbare-Lasten-Umlage). Für das Jahr 2022 beträgt die Offshore-Netzumlage 0,419 Ct/kWh und die KWKG-Umlage 0,378 Ct/kWh. Zusammen und inklusive Mehrwertsteuer ergibt sich damit eine Senkung des Stromtarifs um 0,797 Ct/kWh. Bei einer durchschnittlichen Abnahme von 5000 kWh/a für eine Heizungs-Wärmepumpe entspricht dies in einem vollständigen Kalenderjahr einer Entlastung von knapp 40 Euro/a.
In Kombination mit dem Entfall der EEG-Umlage ergibt sich dann rechnerisch eine Entlastung von 261 Euro/a und bezogen auf eine Nutzungsdauer von 15 Jahren unverzinst eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit um 3915 Euro. Das gilt allerdings nur, wenn dabei 5000 kWh/a Netzstrom angesetzt werden. Künftig wird eher die Kombination einer Wärmepumpe mit einer Photovoltaik-Anlage der Regelfall sein und die Entnahme aus dem Stromnetz geringer ausfallen. ■