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SHK-Handwerk positioniert sich

Inhalt

Die Zeit drängt. Ende Mai hat das Bundesumweltministerium den Entwurf eines Klimaschutzgesetzes vorgelegt, das schon kurz nach der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet und Anfang 2020 in Kraft treten soll. Im Februar 2019 hatten sich die Umweltminister von Bund und Ländern bereits darauf geeinigt, dass in Deutschland eine CO2-Steuer oder CO2-Abgabe eingeführt werden soll.

Innerhalb der Handwerksorganisation und in zahlreichen Verbänden, die sich mit der Energieeffizienz in Gebäuden beschäftigen, gab es deshalb in den letzten Wochen eine intensive Diskussion und Meinungsbildung darüber, auf welchem Weg man möglichst viel zur Reduktion von Treibhausgas (THG) erreichen kann – und was langfristig dem Klimaschutz eher entgegen stehen könnte (siehe dazu auch den Hintergrundbericht „Ein ‚Weiter-so‘ reicht nicht aus“ auf den vorangegangenen Seiten).

Folgenabschätzung für den Gebäudesektor

Der ZVSHK hat das Für und Wider einer CO2-Bepreisung im Wärmemarkt in einer Folgenabschätzung für den Gebäudesektor bewertet und seinen Landesverbänden transparent gemacht. Das gelang trotz der Kürze der Zeit noch rechtzeitig, damit ein entsprechendes Positionspapier fertiggestellt und auf der Berliner Frühjahrstagung verabschiedet werden konnte.

Einstimmig hat die SHK-Handwerksorganisation die nachfolgenden Punkte der Resolution befürwortet und inzwischen an die entscheidenden Gremien im politischen Berlin adressiert.

Sektorale Ausrichtung einer CO2-Bepreisung

Eine Bepreisung von Treibhausgas-Emissionen darf nicht zu einer bloßen Umverteilung von (Öko-)Steuerlasten aus dem Stromsektor in den Gebäudesektor oder zur „Quersubventionierung“ von Energieträgern führen. Die willkürliche Beaufschlagung fossiler Energieträger im Wärmemarkt mit einer CO2-Abgabe bei gleichzeitiger Entlastung des Strommarktes würde alle bisherigen Bemühungen zur Steigerung der Energieeffizienz und zum Einsatz von erneuerbaren Techniken im Gebäudesektor konterkarieren.

Ein bloßer Wechsel von derzeit noch fossilen Energieträgern zu Strom würde dank der CO2-Bepreisung attraktiver werden als die Investition in Effizienzmaßnahmen. Ein Modernisierungsstillstand bei Heizungsanlagen wäre zu befürchten. Zum einen würden Mehrausgaben für die mit zusätzlichen CO2-Abgaben belastete Energie das verfügbare Budget von Immobilienbesitzern schmälern und zum anderen würden Investitionen in eine energieeffiziente Gebäudehülle, in die Nutzung erneuerbarer Energien oder von Brennstoffen mit erneuerbaren Anteilen durch die Nutzung vergünstigten Stroms im Wärmesektor unattraktiver. Die Bepreisung sollte sich daher an der THG-Emission der jeweiligen Energieträger orientieren.

Zweckbindung der CO2-Abgabe

Einnahmen aus einer CO2-Abgabe dürfen nicht einfach im Bundeshaushalt aufgehen. Eine CO2-Abgabe für den Wärmesektor muss zweckgebunden sein und für die steuerliche Entlastung und technologieoffene Förderung von Maßnahmen zur Vermeidung von Treibhausgas-Emissionen durch effizienzsteigernde Heizungs- und Wärmetechnik aus einem Effizienzfonds im Wärmemarkt genutzt werden.

Beibehaltung der beschlossenen Effizienzziele

Der bislang beschrittene Effizienzpfad in der Wärmewende darf nicht zugunsten einer CO2-Bepreisung verlassen werden. Besitzer energieeffizienter, neuer und modernisierter Heizöl- und Gasheizungsanlagen würden nachträglich dauerhaft bestraft. Einkommensschwache Haushalte und Mieter würden durch die Verteuerung fossiler Energieträger vielfach zusätzlich belastet. Bewohner von Gebäuden, die mit fossil erzeugter Fernwärme versorgt werden, haben keine Alternativen und müssten zwangsweise die neue CO2-Abgabe tragen. Die sozialen Härten würden im Mietwohnungsmarkt noch deutlich zunehmen.

Energie- und Technologieoffenheit

Die Dekarbonisierung des Wärmemarktes (bedeutet: Abkehr der Energiewirtschaft von der Nutzung kohlenstoffhaltiger Energieträger) kann nicht nur über regenerativ erzeugten Strom erfolgen. Verbote einzelner Energieträger darf es nicht geben. Es muss sichergestellt werden, dass alle Maßnahmen zur CO2-Reduktion gleichberechtigt nebeneinander bilanziert werden. Hierzu zählen insbesondere der Einsatz effizienter Heiztechnik, der Einsatz erneuerbarer Energien sowie fossile Energieträger mit regenerativen Anteilen. Das im EnEG enthaltene Wirtschaftlichkeitsgebot muss beibehalten werden.

Einführung von CO2 als neue Richtgröße

Insbesondere zum Zweck der Information und Beratung der Investoren (Verbraucher) ist es wichtig, transparente Aufklärung darüber zu betreiben, welche Effizienzmaßnahmen im Wärmesektor zu welchen konkreten CO2-Reduktionen führen. Daher ist es geboten, CO2 als neue Richtgröße neben der Primärenergie einzuführen (z. B. in EnEV, EEWärmeG bzw. GEG sowie den einschlägigen Förderprogrammen).

Ohne verlässliche und vertrauensvolle Aufklärung wird man den Verbraucher in Sachen CO2-Bepreisung verunsichern. Attentismus wird die Folge sein und dringend notwendige Investitionen werden trotz CO2-Bepreisung nicht getätigt.

Vorrangige Umsetzung steuerlicher Anreize

Die Einführung steuerlicher Abschreibungsmöglichkeiten ist eine Grundbedingung für eine CO2-Bepreisung. Hier geht es nicht nur um Glaubwürdigkeit von Regierungspolitik, sondern auch um die Etablierung eines besonders geeigneten Instruments, das notwendigen Schub in den energetischen Modernisierungsmarkt bringen kann. Zudem ließe sich dies unter vorgenannten Rahmenbedingungen mit einer CO2-Bepreisung kombinieren.

Sowohl die Fördersätze aus dem Effizienzfonds als auch die Möglichkeit zur steuerlichen Abschreibung sollten degressiv gestaltet werden.

Langfristige und planbare CO2-Bepreisung

Eine mögliche CO2-Bepreisung im Wärmesektor muss für alle gelten: für Wohngebäude, Geschäftsgebäude und auch für die öffentliche Hand. Eine CO2-Bepreisung sollte langfristig ausgelegt sein, gegebenenfalls mit einer stufenweisen Anhebung. Dadurch ergibt sich eine Planungssicherheit für die Verbraucher. Weiterhin lohnt sich, bei einer stufenweisen Anpassung die energetischen Sanierungsmaßnahmen vorzuziehen.

Schlussbemerkung

Seit Anfang Mai, noch vor der Veröffentlichung des Entwurfs für ein kommendes Klimaschutzgesetz, hatte sich der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) unter Mitarbeit des ZVSHK zu grundsätzlichen und handwerksspezifischen Aspekten einer eventuellen CO2-Bepreisung beraten. Im Ergebnis wurde ein Bewertungsraster mit zentralen Erfordernissen an eine mögliche Bepreisung erarbeitet. Grundsätzlich wären drei Alternativen möglich: eine Mengensteuerung, eine Abgaben- und eine Steuerlösung.

Noch im Mai hat der ZVSHK das Bewertungsraster der Handwerksorganisation zugunsten spezifischer Anforderungen für das SHK-Handwerk im Detail transparent gemacht. Wichtig bei einem CO2-Bepreisungsmodell ist nämlich zu benennen und zu beleuchten, was welche Variante grundsätzlich könnte – und was sie eventuell nicht leisten könnte.

Für die politischen Entscheider, die in den kommenden Wochen über ein Klimaschutzgesetz beraten, kann dies eine wichtige Hilfestellung sein. Schließlich geht es darum, in puncto THG-Reduktion zu wirksamen Mitteln zu kommen.

Info

Auf einen Blick

Bei einer Folgenabschätzung für ein kommendes Klimaschutzgesetz ist sich der ZVSHK sicher: Die willkürliche Beaufschlagung mit einer CO2-Abgabe für fossile Energieträger im Wärmemarkt – bei gleichzeitiger Entlastung des Strommarktes – würde alle bisherigen Bemühungen zur Steigerung der Energieeffizienz und zum Einsatz von erneuerbaren Techniken im Gebäudesektor konterkarieren. Stattdessen weist der ZVSHK mit etlichen Punkten eines Strategiepapiers auf Lösungen hin, die zur Reduzierung von Treibhausgas langfristig beitragen können.