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Bundesförderung für effiziente Gebäude

Alles unter einem Dach

Die Bundesregierung hat im Rahmen ihres Klimaschutzprogramms 2030 beschlossen, die Gebäudeförderung weiterzuentwickeln und noch attraktiver zu machen. Ein zentraler Punkt war dabei die Zusammenführung der bestehenden Programme zur Energieeinsparung und zum Einsatz erneuerbarer Energien der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) unter einem gemeinsamen Dach in der BEG.

Damit sollen die Anreize für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien verstärkt, bestehende Hemmnisse beseitigt und die Sanierungsrate im Gebäudebereich weiter gesteigert werden. Hierfür wird jeder Fördertatbestand sowohl als Zuschuss- wie auch als Kreditförderung angeboten. Zuschüsse können beim Bafa beantragt werden. Kredite werden in Zusammenarbeit von der KfW mit den Hausbanken umgesetzt.

Aus diesen Teilprogrammen besteht die BEG:

  • Wohngebäude (BEG WG)
  • Nichtwohngebäude (BEG NWG)
  • Einzelmaßnahmen (BEG EM)
  • Die Zuschussförderung durch das Bafa gilt zunächst nur für Einzelmaßnahmen, also diejenigen, die nicht einen Effizienzhausstandard für ein Gebäude insgesamt erreichen.
    Achtung: Dabei wird der Neubaubereich nicht mehr gefördert. Dies kommt erst mit den Teilprogrammen BEG WG und BEG NWG. Dort werden systemische Maßnahmen gefördert, die ein Gebäude insgesamt auf einen Effizienzhausstandard bringen.

    Derzeit sind noch nicht alle Teilprogramme und Finanzoptionen der BEG verfügbar. Nachfolgend der Zeitplan im Überblick:

  • Zum 1.1.2021 ist die BEG EM in der Zuschussvariante beim Bafa gestartet.
  • Ab 1.7.2021 sind die BEG NWG und BEG WG (Zuschuss- und Kreditvariante) sowie die BEG EM in der Kreditvariante zur Durchführung durch die KfW geplant.
  • Ab 2023 soll die Förderung in jedem Fördertatbestand wahlweise als direkter Investitionszuschuss des Bafa oder als zinsverbilligter Förderkredit mit Tilgungszuschuss der KfW erfolgen.
  • Neue Förderung von Einzelmaßnahmen (BEG EM)

    Mit der Einführung der BEG EM wurden nicht nur die Bafa-Förderprogramme MAP und Heizungsoptimierung zum 31.12.2021 außer Kraft gesetzt. Auch KfW-Programme mit Zuschüssen für einzelne energetische Maßnahmen gibt es nicht mehr bzw. wurden in die BEG EM integriert. Eine Ausnahme ist das KfW-Förderprogramm 433 „Energieeffizient Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle“. Es bleibt als eigenständige Förderung neben der BEG bestehen.

    Im Rahmen der BEG EM sind nun folgende Einzelmaßnahmen in Bestandsgebäuden für Wohngebäude und Nichtwohngebäude förderfähig:

  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle - 20 % Förderung (z. B. Dämmung Außenwände, Dachflächen, Austausch von Türen und Fenstern)
  • Anlagentechnik (außer Heizung) - 20 % Förderung (z. B. Einbau und Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen, Einbau digitaler Systeme zur Verbrauchsoptimierung)
  • Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) - 20 bis 45 % Förderung für neue Heizsysteme auf Basis erneuerbarer Energien (z. B. Wärmepumpen, Biomasseanlagen, Hybridheizungen oder Solarthermieanlagen)
  • Heizungsoptimierung – 20 % Förderung (z. B. hydraulischer Abgleich, Austausch von Heizungs- und WW-Zirkula­tionspumpen, Rohrdämmung)
  • Fachplanung und Baubegleitung – 50 % Förderung im Zusammenhang mit einer Einzelmaßnahme
  • Förderfähige Ausgaben

    Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen von Wohngebäuden wurde auf 60 000 Euro pro Wohneinheit angehoben (bisher 50 000 Euro). Bei Nichtwohngebäuden sind es 1000 Euro pro m² Nettogrundfläche, maximal 15 Mio. Euro. Eine Förderung von Materialkosten erfolgt nur, wenn dieses durch ein Fachunternehmen eingebaut wurde.

    Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt für Einzelmaßnahmen bei 2000 Euro (brutto). Eine Ausnahme gibt es bei der Heizungsoptimierung (= geringinvestive Maßnahme). Dort sind mindestens 300 Euro (brutto) gefordert.

    Die Zuschussförderungen werden befristet zugesagt. Der Bewilligungszeitraum liegt grundsätzlich bei 24 Monaten ab Zugang der Zusage des Zuwendungsbescheids. Die Befristung lässt sich per Antrag (unter bestimmten Umständen) um maximal 24 Monate verlängern.

    Die erfolgte Umsetzung der Maßnahme muss spätestens 6 Monate nach Ablauf der Bewilligungsfrist nachgewiesen sein – also nach 30 oder spätestens 54 Monaten. Dabei ist die Einhaltung der „Technischen Mindestanforderungen“ der Richtlinie zu beachten. Eine weitergehende Orientierung gibt das „Infoblatt zu den förderfähigen Kosten“ des Bafa ( www.bit.ly/3b9tdmI).

    Ablauf der Antragstellung

    Grundsätzlich erfolgt die Antragstellung für die BEG EM genauso wie beim MAP. Bevor der Auftraggeber einen Vertrag abschließt und Leistungen beauftragt, stellt er über das elektronische Formular des Bafa seinen Förderantrag. Planungs- und Beratungsleistungen vorab sind zulässig.

    Für die Antragstellung sollten Kostenvoranschläge für die Leistungen, die gefördert werden sollen, vorliegen. Die Summe der im Antrag angegebenen Kosten ist Grundlage für die Zuwendungsentscheidung. Sie kann im späteren Verlauf nicht nach oben korrigiert werden.

    Bei Anträgen zu Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle sowie Anlagentechnik (außer Heizung) muss zwingend ein Energieeffizienz-Experte (EEE) eingebunden werden. Bei den anderen förderfähigen Maßnahmen ist seine Einbindung optional.

    Der EEE erstellt dann zunächst eine technische Projektbeschreibung (TPB), in der die zu beantragende Maßnahme erläutert wird (elektronisches Formular vom Bafa). Danach erhält der EEE eine TPB-ID, die der Auftraggeber zur eigentlichen Antragstellung benötigt.

    EEE sind alle in der Expertenliste des Bundes in den Kategorien „Wohngebäude“, „Nichtwohngebäude“ und „Effizienzhaus Denkmal sowie Baudenkmale und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz“ geführten Personen ( www.energie-effizienz-experten.de).

    Zusätzliche Motivation für Kunden mit sehr alten Heizungsanlagen: Der Austausch von Kesseln, die mehr als 30 Jahre alt sind, wird jetzt ebenfalls gefördert.

    Bild: Getty Images / nycshooter

    Zusätzliche Motivation für Kunden mit sehr alten Heizungsanlagen: Der Austausch von Kesseln, die mehr als 30 Jahre alt sind, wird jetzt ebenfalls gefördert.

    Förderung von Heizungsanlagen

    Gefördert werden der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern, von Anlagen zur Heizungsunterstützung und der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz, das erneuerbare Energien einbindet. Die Fördersätze der neuen BEG EM entsprechen nahezu denen des alten MAP, wobei es keine Bafa-Förderung von Wärmeerzeugern in Neubauten mehr gibt.

    Die 30-Jahre-Frist beim Heizungstausch entfällt. Eine Förderung ist jetzt also auch dann wieder möglich, wenn für das bestehende Heizsystem eine Nachrüstpflicht nach § 72 Absatz 1-3 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) für mindestens 30 Jahre alte Öl- und Heizkessel besteht.

    Zu den förderfähigen Kosten gehören die Anschaffungskosten der geförderten Anlage sowie Ausgaben für Installation und Inbetriebnahme, sowie Ausgaben für notwendige Umfeldmaßnahmen. Zu diesen gehören z. B. die Deinstallation und Entsorgung von Altanlagen, die Erschließung der Wärmequelle sowie Optimierungen des Heizungsverteilsystems, der Austausch von Heizkörpern bzw. der Einbau von Flächenheizungen oder die Installation eines Speichers.

    Zusätzlich zu den Standard-Fördersätzen sind zwei Boni möglich:

  • Austauschprämie für Ölheizungen: Der bereits seit 2020 bekannte Bonus von 10 % für neue Wärmeerzeuger kommt beim Austausch einer Ölheizungsanlage hinzu. Die Prämie gibt es auch, falls für die alte Ölheizung eine Austauschpflicht (nach GEG) besteht. Ausgenommen hiervon ist die Förderung von Gas-Brennwertheizungen „Renewable Ready” und Solarthermieanlagen.
  • iSFP-Bonus: Bei der Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme als Teil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) ist ein neuer, zusätzlicher Förderbonus von 5 % möglich.
  • Nicht gefördert werden Prototypen und gebrauchte Anlagen sowie Energieerzeugungsanlagen, für die eine Förderung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) oder nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG, KWKAusVO) in Anspruch genommen wird. Von dieser Regel ausgenommen sind Biomasseanlagen zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung.

    Wärmepumpen

    Die Fördersätze für Wärmepumpen betragen im Standardfall 35 % und 30 % bei einer Gas-Hybridheizung. Neu ist, dass auch Luft/Luft-Wärmepumpen den Zuschuss erhalten, wenn wie bei anderen Wärmepumpen mindestens 50 % der erzeugten Energie für Raumheizung oder die kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung genutzt wird.

    Die Erschließung der Wärmequelle gehört ebenfalls zu den förderfähigen Kosten. Hier gilt etwa bei der Errichtung von Erdwärmesonden: Das Bohrunternehmen muss nach DVGW W120-2 zertifiziert sein und es muss eine verschuldensunabhängige Versicherung abgeschlossen werden.

    Es werden nur Wärmepumpen gefördert, die die festgelegten Effizienzkriterien erfüllen. Die entsprechenden Geräte sind in der Bafa-Liste der Wärmepumpen mit Prüfzertifikat aufgeführt. Es ist zukünftig keine Berechnung der Jahresarbeitszahl mehr erforderlich.

    Gas-Brennwertgeräte

    Wenn neue Gas-Brennwertkessel mit einer neuen oder alten förderfähigen Holzfeuerung, Wärmepumpe oder Solarthermieanlage kombiniert werden, deren thermische Leistung mindestens 25 % der Heizlast des Gebäudes erneuerbar abdeckt, werden alle Anlagenteile dieser Gas-Hybridheizung mit 30 % der förderfähigen Kosten gefördert.

    Alternativ wird eine neue Gas-Brennwertheizung als „Renewable Ready“-Variante mit einem Zuschuss von 20 % gefördert, wenn sie zukünftig als Hybridheizung genutzt werden kann. Dafür muss ein Speicher für die zukünftige Einbindung des zusätzlichen Wärmeerzeugers mit installiert und entsprechendes Konzept beim Bafa eingereicht werden. Die Nachrüstung der erneuerbaren Komponente muss dann innerhalb von zwei Jahren nach Inbetriebnahme geschehen.

    Biomasseanlagen

    Bei der Förderung von Holzfeuerungen im Gebäudebestand hat sich gegenüber dem MAP wenig geändert. So bleiben die Fördersätze in Höhe von 35 % erhalten. Neu eingeführt wurde allerdings ein Innovationsbonus in Höhe von 5 % bei Einhaltung eines Staubemissionsgrenzwerts von max. 2,5 mg/m³.

    Gefördert werden automatisch beschickte Pellet-, Hackschnitzel- oder Scheitholzvergaserkessel, Pelletkaminöfen mit Wassertasche sowie Kombikessel, die Pellets und Scheitholz oder Hackschnitzel und Scheitholz einsetzen können (jeweils mit einer Nennwärmeleistung ab 5 kW, nach oben hin keine Leistungsbegrenzung).

    Heizungsoptimierung

    Gefördert werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung des Heizungsverteilsystems in Bestandsgebäuden, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird. Die Förderung beträgt 20 % der förderfähigen Ausgaben und wird u. a. für diese Maßnahmen gewährt:

  • Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage, inklusive der Einstellung der Heizkurve
  • Ersatz von Heizungspumpen sowie Warmwasser-Zirkulationspumpen durch Hocheffizienzmodelle
  • Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung
  • Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen
  • Optimierung von Wärmepumpen
  • Dämmung von Rohrleitungen
  • Einbau von Flächenheizungen, von ­Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück)
  • Einbau/Erneuerung von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
  • Voraussetzung für alle Maßnahmen ist die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage. Sollte dieser aus technischen Gründen nicht möglich sein, muss zumindest ein Heizungscheck nach DIN EN 15 378 durchgeführt werden.

    Anlagentechnik

    Gefördert wird der Einbau von Anlagentechnik in Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes mit 20 % der förderfähigen Ausgaben. Dazu gehören:

  • Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme- /Kälterückgewinnung
  • Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11
  • Kältetechnik zur Raumkühlung
  • Einbau energieeffizienter Beleuchtungssysteme
  • Nicht gefördert werden Prototypen und gebrauchte Anlagen. Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten (EEE).

    Übersicht der Zuschussförderung von Einzelmaßnahmen zur Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden durch das Bafa.

    Bild: Bafa

    Übersicht der Zuschussförderung von Einzelmaßnahmen zur Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden durch das Bafa.

    Info

    Drei Säulen für die Förderung

    Die zum 1.1.2021 neu eingeführte Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ersetzt die bestehenden Programme zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich – darunter das CO2-Gebäudesanierungsprogramm (Programme Energieeffizient Bauen und Sanieren), das Programm zur Heizungsoptimierung (HZO), das Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) und das Marktanreizprogramm zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP).

    Die BEG ist in eine Grundstruktur mit drei Teilprogrammen aufgeteilt:

  • Wohngebäude (BEG WG)
  • Nichtwohngebäude (BEG NWG)
  • Einzelmaßnahmen (BEG EM)
  • Zu jedem Teilprogramm gibt es eine eigene Richtlinie sowie jeweils ein Merkblatt mit den technischen Mindestanforderungen der förderfähigen Maßnahmen und Anlagen. Eine Downloadmöglichkeit finden Sie unter www.bit.ly/2NugO4E

    Bild: Eigene Darstellung nach BMWi

    Hintergrund

    Weitere Informationen zur BEG:

  • FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
    www.bit.ly/2LYznO4
  • FAQ des Zentralverbands Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) www.bit.ly/3auzn1T
  • Fördermittelrechner des Bundesverbands Wärmepumpe (BWP)
    www.waermepumpe.de/foerderrechner
  • Fördermittelrechner des Deutschen ­Pelletinstituts (DEPI) www.depi.de/foerderprogramme
  • Info

    Förderung von Fachplanung und Baubegleitung

    Die Förderung einer energetischen Fachplanung und Baubegleitung kann nur im Zusammenhang mit einer Förderung von Einzelmaßnahmen im Rahmen der BEG EM-Richtlinie beantragt werden. Der Fördersatz beträgt 50 % der förderfähigen Ausgaben. Diese sind gedeckelt auf 5000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und auf 2000 Euro pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten (max. insgesamt 20000 Euro pro Zuwendungsbescheid).

    Durchgeführt wird die Fachplanung und Baubegleitung von einem Energieeffizienz-Experten (EEE). Dieser ist grundsätzlich vorhabenbezogen unabhängig zu beauftragen, es sei denn das Bauvorhaben betrifft nur eine einzige Einzelmaßnahme (z. B. Fenstertausch).

    Neben einer Beratung, Planung und Baubegleitung für das Vorhaben darf der EEE nicht in einem Inhaber-, Gesellschafts- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten stehen oder von diesen Unternehmen oder Lieferanten beauftragt werden oder Lieferungen oder Leistungen vermitteln.

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