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EnEV 2009 in der Praxis

Konsequenzen für den Fachbetrieb

Mit der EnEV 2009 werden die Anforderungen aus der EU-Richtlinie „Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ (GEEG) sowie die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung von Meseberg vom 23. August 2007 weiter umgesetzt. Mit der EnEV 2009 werden die Anforderungen im Neubau für den zulässigen Jahresprimärenergiebedarf um durchschnittlich 30 % und diejenigen an die Gebäudehülle um durchschnittlich 15 % verschärft.

Die für den SHK-Fachhandwerksbetrieb wesentlichen Bestimmungen der neuen EnEV werden nachfolgend entsprechend der Reihenfolge der Paragrafen vorgestellt und auch kommentiert. Bei diesen Betrachtungen wird allerdings nicht näher auf die Bilanzierung von Nichtwohngebäude nach DIN V 18599 eingegangen.

Es gibt zwei Berechnungs­verfahren für die EnEV 2009

Das Berechnungsverfahren der EnEV 2009 wurde auf ein Referenzgebäude (für Wohngebäude siehe EnEV Anlage 1, Tabelle 1) umgestellt. Darüber hinaus kann die Anlagenaufwandszahl für Anlagen in Wohngebäude auch nach der DIN V 18599 ermittelt werden.

Das bisherige Berechnungsverfahren nach DIN 4701-10 darf allerdings weiterhin für Wohngebäude angewandt werden. Aus diesem Grund ist im Energieausweis für ein Wohngebäude anzugeben, welches Berechnungsverfahren für die Datenermittlung angewandt wurde.

Im Zuge des Referenzverfahrens wurde ebenfalls eine Referenzanlagentechnik zum Standard erklärt. Diese beinhaltet folgende Technikausstattung:

– Brennwertgerät, 55/45°C

– geregelte Heizungsumwälzpumpe

– Thermostatventile mit 1 K Proportional­bereich

– Solaranlage zur Warmwasserunterstützung

– keine Kühlung

– Wärmeerzeuger und Verteilung innerhalb der thermischen Hülle

– Abluftanlage, bedarfsgeführt mit geregeltem DC-Ventilator

Der Berechnungs- bzw. Bewertungsmaßstab der EnEV 2009 ist nach wie vor die Primär­energie, d.h., die ganze Prozesskette (Bild 1) eines Energieträgers von der Förderung über die Veredlung bis hin zum Transport fließt in die Gesamtbilanzierung mit ein.

Die Energieträger, die zur Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung des Gebäudes eingesetzt werden sollen, werden dabei einheitlich als Primärenergie über sogenannte Primärenergiefaktoren (Bild 2) bewertet.

Zu § 1 Geltungsbereich und § 2 Begriffsbestimmungen

Diese Verordnung gilt für Gebäude, deren Räume unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden und für Anlagen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung.

Unter § 2, Nr. 6 wurde die Definition, was als erneuerbare Energie gilt, konkretisiert. Es gelten damit als erneuerbare Energien: Solare Strahlungsenergie, Umweltwärme, Geothermie, Wasserkraft, Windenergie und Energie aus Biomasse.

Neu aufgenommen wurde die Nr. 11a. Diese definiert elektrische Speicherheizsysteme. Demnach sind elektrische Speicherheizsysteme Heizsysteme mit vom Energielieferanten unterbrechbaren Strombezug, die nur in den Zeiten außerhalb des unterbrochenen Betriebes durch eine Widerstandsheizung Wärme in einem geeigneten Speichermedium speichern.

Als Nutzfläche nach Nr. 13 gilt die Fläche, die beheizt oder gekühlt wird. Gleiches gilt für die Definition der Nettonutzfläche nach Nr. 15

Zu § 3 Anforderung an ­Wohngebäude

Das Berechnungsverfahren wurde auf ein Referenzgebäude nach Anlage 1 Tabelle 1 umgestellt. Der Gebäudeplaner bzw. der Energieausweis-Aussteller muss sich bei Wohngebäuden entscheiden nach welchem Verfahren – die Anlagentechnik nach DIN 4701 Teil 10 oder DIN V 18599 und der Jahresheizwärmebedarf Qh nach der DIN 4108 Teil 2 und 6 (Bild 3) – die Daten ermittelt werden. Wie aus Bild 3 ersichtlich ist, gilt für den Mindestwärmeschutz nach wie vor die DIN 4108. Allerdings wurden die U-Werte für die wärmeübertragende Hülle (Bild 4) verschärft.

Bei der Berechnung der Anlagenaufwandszahl eP müssen nach wie vor anlagentechnische Einzelheiten berücksichtigt werden, wie z.B.

– Endenergieträger (z.B. Heizöl, Erdgas, Holz, Strom)

– Aufstellungsort des Wärmeerzeugers (inner­halb, z.B. in Küche oder Bad oder außerhalb, z.B. im ungedämmten Keller, der thermi­schen Hülle)

– Verlegeort der Rohrleitungen (innerhalb oder außerhalb der thermischen Hülle)

– Systemtemperaturen der Heizungsanlage (Vor- und Rücklauftemperatur)

– Regelungsart bei der Wärmeübergabe (z.B. Einzelraumtemperaturregelung)

Die Aufwandszahl beschreibt also den gesamten Verlust der Heizungsanlage vom Einsatz der Primärenergie bis zur Wärmeüber­gabe in den einzelnen Räumen. Eine hohe Aufwandszahl bedeutet einen hohen Wärmeverlust. Je niedriger die Aufwandszahl ist, um so geringer ist der Wärmeverlust.

Wird die Raumluft des Gebäudes gekühlt, wird der Aufschlag für Kühlung nun in Abhängigkeit der eingesetzten Technik und nicht mehr pauschal in Abhängigkeit der Nutzfläche berechnet.

Zu § 5 Strom aus erneuerbaren Energien

Der § 5 wurde vollständig neu gefasst. Entfallen ist die Prüfung hinsichtlich des Einsatzes von erneuerbaren Energien bei Gebäuden über 1000 m², da seit dem 1. Januar 2009 das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) für alle Neubauten, unabhängig davon ob Wohngebäude oder Nichtwohngebäude, hierzu Anforderungen aufführt.

Wird Strom aus erneuerbaren Energie erzeugt, darf die Strommenge vom berechneten Endenergiebedarf abgezogen werden, wenn

– die Erzeugung in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude besteht, z.B. die Photovoltaikanlage auf dem Dach des Gebäudes, und

–vorrangig im Gebäude selbst genutzt wird.

Zu § 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel

In Bezug auf die Dichtheit von Gebäuden hat sich nichts geändert.

Die Durchführung einer Luftdichtheitsprüfung von Gebäuden ist nicht zwingend vorgeschrieben. Dies gilt allerdings nicht

– in Verbindung mit einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder

– bei Inanspruchnahme der Vergünstigungen (Luftwechsel 0,6 statt 0,7) nach DIN 4108-6.

Werden die Vergünstigungen in der Berechnung nach DIN 4108-6 in Anspruch genommen, muss eine Luftdichtigkeitsprüfung erfolgen. Wird eine Prüfung durchgeführt, darf gemäß Anlage 4 der EnEV maximal ein stündlicher Luftwechsel von 3 [1/h] bei Gebäuden ohne Lüftungsanlage bzw. 1,5 [1/h] bei Gebäuden mit Lüftungsanlage – bezogen auf das zu beheizende Gebäudevolumen – nicht überschritten werden.

Wird eine Luftdichtigkeitsprüfung durchgeführt, wird nach dem Berechnungsverfahren der DIN 4108-6 oder DIN 4701-10 ein Bonus berechnet. Das bedeutet, dass z.B. bei der Dämmung der Gebäudehülle Abstriche gemacht werden können, was zu Kosteneinsparungen führt. Bei der Erstellung von luftdichten Baukonstruktionen oder Rohrdurchführungen sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Das bedeutet, die DIN 4108-7, Beiblatt zur DIN 4108 sowie die Herstellerangaben der zur Verwendung kommenden Bauprodukte.

Bei hochwärmegedämmten Gebäuden wie Passivhäusern, ist allerdings folgendes zu beachten:

  • Aufgrund der geringen Heizlast derartiger Gebäude, kann es zu Problemen bei der Beheizung kommen, sollten die Lüftungswärmeverluste aufgrund von unzulässigen Undichtigkeiten wesentlich höher sein, als berechnet.
  • Werden Lüftungsanlagen mit Wärme­rückgewinnung eingesetzt, muss eine Luftdichtheitsprüfung durchgeführt werden, da nur so die Vergünstigungen nach den Berechnungsvorschriften in Anspruch genommen werden dürfen.
  • Auch die SHK-relevanten Normen der VOB Teil C, die DIN 18379, 18380 und 18381 führen auf, dass detaillierte Angaben bezüglich der Leitungsdurchführungen durch die Luftabdichtungsebene in der Leistungsbeschreibung aufgeführt werden müssen. Der ausführende Betrieb ist verantwortlich für die dichte Ausführung seiner Arbeiten.
  • Achtung: In Verbindung mit der Installation von Lüftungsanlagen und Einzelfeuerstätten in Gebäuden in Leichtbauweise ist darauf zu achten, dass die Lüftungs­anlage i. d. R. mit einem leichten Abluftüberschuss betrieben wird. D. h. in den Aufenthaltsräumen herrscht immer ein leichter Unterdruck. Dieser ist nötig, damit es im Falle einer Leckage in der Gebäudehülle nicht zu einem Bauschaden, aufgrund einer Konvektionsströmung durch die Holzkonstruktion und somit zu einer Taupunktunterschreitung mit entsprechender Kondensatbildung, kommen kann.

Zu § 9 Änderung von Gebäuden

Die Anforderungen bei der Sanierung von Gebäuden bzw. Bauteilen nach Anlage 3 Tabelle 1 wurden zwischen 20 und 50 % verschärft. Die 40-%-Regelung bei bestehenden Gebäuden, nun auf das Referenzgebäude bezogen, gilt weiter. Das heißt, der einzuhaltende Jahresprimärenergiebedarfswert darf bei bestehenden Gebäuden um max. 40 % überschritten werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn Grenzabstände oder Denkmalschutz eine Sanierung gemäß EnEV nicht zulassen. Sollten eine Sanierung gemäß EnEV nicht möglich sein oder davon abgewichen werden, muss dies durch die untere Baubehörde vorher genehmigt werden.

Die Bagatellgrenze bei Sanierung von einzelnen Gebäudeteilen nach Abs. 3 wurde von bisher 20 auf 10 % abgesenkt. Das bedeutet: Werden weniger als 10 % einer Fläche (gleicher Orientierung) saniert, müssen die Anforderungen der EnEV nicht eingehalten werden.

Werden Außenbauteile bei bestehenden Gebäuden saniert, müssen diese, soweit sie an beheizte Räume grenzen, die in Bild 5 aufgeführten Mindest-U-Werte einhalten. Dabei kommt es zu einer Verschärfung der einzuhaltenden U-Werte zwischen 20 % und 50 %.

In Verbindung mit einer Gebäudesanierung ist folgendes zu beachten:

  • Anforderungen bei der Sanierung von Au&szlig;enwänden: Bei Au&szlig;enwänden, bei denen mehr als 50 % der Wandfläche über eine Innendämmung verfügen, sind die U-Werte der gesamten wärmeübertragenden Umfassungsfläche um &Delta;<sub>UWB</sub> = 0,15 W/(m²K) anzuheben.
  • Berücksichtigung offensichtlich undichter Fenster: Liegen offensichtliche Undichtheiten in der Gebäudehülle vor, wie z.B. Fenster ohne funktionsfähige Lippendichtung oder beheizte Dachgeschosse ohne luftdichte Ebene, dann ist der Luftwechsel entgegen den Angaben der DIN V 4108-6 mit 1,0 h<sup>&ndash;1</sup> anzusetzen.
  • Anforderungen bei der Sanierung von Decken: Wird der Fu&szlig;bodenaufbau auf der beheizten Seite erneuert, muss der neue Aufbau den Anforderungen der Anlage 3 Tabelle 1 entsprechen. Sollte dies nicht ohne Veränderung der Türhöhe möglich sein, ist es ausreichend, wenn die maximal mögliche Dämmdicke ohne Veränderung der Türhöhe eingebaut wird.

Zu § 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden

Heizkessel, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob Heizkessel nach dem 1. November 1996 einen neuen Brenner erhalten haben bzw. die Grenzwerte für den Abgasverlust nach der 1. BImSchV einhalten. Diese Regelung gilt nicht, wenn

– der vorhandene Heizkessel bereits ein NT- oder Brennwertkessel ist oder

– die Nennleistung der Anlage weniger als 4 kW oder mehr als 400 kW beträgt oder

– der Heizkessel mit Brennstoffen betrieben wird, die von den marktüblichen Brennstoffen erheblich abweichen oder

– der Wärmeerzeuger ausschließlich der Warmwasserbereitung dient oder

– Küchenherde und Einzelfeuerstätten aufgestellt sind, die hauptsächlich der Beheizung des Aufstellraumes dienen.

Weiterhin ist folgendes zu beachten:

  • Ungedämmte Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich in nicht beheizten Räumen befinden, müssen nach Abs. 2 ohne Ausnahme unverzüglich nach Anlage 5 Tabelle 1 gedämmt werden.
  • Eine ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecke (Spitzboden) muss so gedämmt werden, dass ein U-Wert von 0,24 W/m² x K nicht überschritten wird. Ersatzweise kann auch das darüber liegende Dach gedämmt werden.
  • Neu: Diese Anforderung gilt nun auch für begehbare oberste Geschossdecken. Diese müssen bis zum 31.12.2011 entsprechend gedämmt werden.
  • Die unter 2.7 aufgeführten Nachrüstpflichten gelten nicht für Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen der Gebäude­eigentümer bereits vor dem 1.2.2002 wohnt. Im Falle eines Eigentümerwechsels hat der neue Eigentümer zur Erfüllung der Anforderungen 2 Jahre Zeit. Sind nach dem Eigentümerwechsel vor dem 1. Januar 2010 noch keine 2 Jahre vergangen, genügt es, die oberste Geschossdecke so zu dämmen, dass ein U-Wert von 0,30 W/(m²K) eingehalten wird.
  • Grundsätzlich müssen die Sanierungs­anforderungen nicht angewandt werden, wenn deren Durchführung nicht wirtschaftlich sind.

Zu § 10a Außerbetriebnahme von Elektro-Speicherheizungen

Neu aufgenommen wurde der § 10a. Nach Abs. 1 dürfen in Wohngebäuden mit 6 und mehr Wohneinheiten elektrische Speicherheizsysteme nicht mehr betrieben werden, soweit die Raumwärme ausschließlich durch diese erzeugt wird. Diese Forderung gilt auch für Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 500 m². Ausgenommen davon sind Gebäude, wenn die spezifische Heizleistung weniger als 20 W/m² beträgt.

Für die Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen wurden weit gefasste Übergangsvorschriften erlassen (Abs. 2). Diese sind:

  • bis zum 31.12.1989 eingebaut: Au&szlig;erbetriebnahme zum 31.12.2019
  • ab 1.1.1990 eingebaut: max. 30 Betriebsjahre
  • ab 1.1.1990 wesentlich erneuert: max. 30 Jahre nach der Erneuerung

Die Anforderungen gelten nicht, wenn

– andere öffentlich rechtliche Pflichten zu beachten sind (Abs. 3, Nr. 1)

– deren Durchführung nicht wirtschaftlich sind (Abs. 3, Nr. 2)

– für das Gebäude der Bauantrag nach dem 31. Dezember 1994 gestellt wurde (Abs. 3, Nr. 3a)

– das Gebäude die Anforderungen der WSchV vom 16.9.1994 bereits eingehalten hat (Abs. 3, Nr. 3b)

– das Gebäude durch Sanierung die Anforderungen der WSchV vom 16. 9. 1994 einhält (Abs. 3, Nr. 3c).

Zu § 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität

Kurz zusammengefasst heißt es hier, dass das Gebäude bzw. die technischen Anlagen nicht verschlechtert werden dürfen. Darüber hinaus sind Heizungs-, Kühl-, Warmwasser- und raumlufttechnische Anlagen vom Betreiber sachgerecht zu bedienen, zu warten und in Stand zu halten. Innerhalb welcher Zeiträume eine Wartung durchgeführt werden muss, ist nicht festgelegt.

Zu § 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen

Klimaanlagen mit einer Kälteleistung von mehr als 12 kW müssen in Abhängigkeit des Errichtungszeitpunktes erstmalig einer Inspektion unterzogen werden (siehe Bild 6) und anschließend wiederkehrend alle zehn Jahre.

Die Inspektion darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Dies sind:

– Ingenieure der Fachrichtungen Versorgungstechnik oder Technischer Gebäudeausrüstung mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen.

– Ingenieure der Fachrichtung Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Bauingenieurwesen mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen.

Ziel der Inspektion ist im Wesentlichen die Erfassung der Unterschiede zwischen dem bereitgestelltem Luftbehandlungsmaßnah­men und dem tatsächlich notwendigen Bedarf des zu untersuchenden Gebäudes. Dabei sollen insbesondere Einflüsse, die sich durch Nutzungsänderung, Raumerweiterung oder -reduzierung, durch das Hinzukommen oder Wegfallen von inneren Lasten, von neuer Anlagentechnik usw. ergeben haben, untersucht werden. Gleichzeitig sollen Maßnahmen vorgeschlagen werden, wie sich die Anlage an den tatsächlichen Bedarf anpassen lässt.

Die Durchführung einer Wartung durch einen Fachbetrieb kann im Sinne der EnEV im Rahmen der Inspektion angerechnet werden.

Zu § 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln

Generell dürfen Öl- und Gaskessel nur eingebaut werden, wenn diese über ein CE-Zeichen verfügen. Dies ist bei allen Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mind. 4 kW und höchstens 400 kW zu beachten.

Neu ist die Forderung des Abs. 2, dass Heizkessel nur dann in Gebäuden eingebaut werden dürfen, wenn das Produkt aus Erzeugeraufwandszahl und Primärenergiefaktor kleiner/gleich 1,30 ist. Dies bedeutet, dass Konstanttemperatur-Heizkessel, mit Öl oder Gas betrieben, bis zu einer beheizten Fläche von 1500 m2 nicht mehr zulässig sind. Auf den Einsatz von Niedertemperatur- oder Brennwertkessel hat die oben aufgeführte Forderung keinen Einfluss.

Folgende Ausnahmen sind dabei zu beachten:

– Bei Nahwärmesystemen mit NT- oder Brennwertkessel gelten die Anforderungen nicht.

– In Verbindung mit der Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen nach § 10a, ist die Anforderung auch auf sonstige Wärmeerzeuger anzuwenden, wenn die spezifische Heizleistung mehr als 20 W pro m² Nutzfläche beträgt.

– Ausgenommen davon sind bestehende Gebäude, wenn der zulässige Jahresprimärenergiebedarf des Referenzgebäudes um nicht mehr als 40 % überschritten wird.

Zu § 14 Verteilungseinrichtung und Warmwasseranlagen

Regeleinrichtungen

Zentralheizungen müssen nach wie vor nach der Außentemperatur oder einer anderen Führungsgröße und der Zeit geregelt werden können. Anlagen, die nicht über derartige Ausstattungen verfügen, müssen unverzüglich nachgerüstet werden.

Darüber hinaus müssen alle heiztechnischen Anlagen, die Wasser als Wärmeträger nutzen, mit Einzelraumtemperaturregelungen ausgestattet werden. Eine Nachrüstpflicht für bereits bestehende Fußbodenheizungen besteht nicht, da der Aufwand für die Nachrüstung unverhältnismäßig hoch wäre und damit dem Energieeinspargesetz widersprechen würde. Eine Nachrüstpflicht besteht aber für Heizungsanlagen mit Heizkörpern. Diese müssen – soweit noch nicht erfolgt – unverzüglich mit entsprechenden Regeleinrichtungen (z.B. Thermostatventile) ausgerüstet werden. Hinweis: Eine Gruppenregelung ist in Wohngebäuden nicht zulässig.

In Zentralheizungsanlagen mit mehr als 25 kW Nennwärmeleistung dürfen nur selbstständig geregelte Umwälzpumpen (mind. in 3 Stufen) eingebaut werden. Dies gilt auch beim Austausch von alten Pumpen. Lediglich sicherheitstechnische Belange des Heizkessels lassen eine Ausnahme zu.

Zirkulationspumpen für Warmwasseranlagen müssen mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zum Ein- und Ausschalten ausgerüstet sein.

Dämmung von Leitungen und Armaturen

Beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie von Armaturen in Gebäuden ist deren Wärmeabgabe nach Anlage 5 zu begrenzen (siehe dazu auch Bild 7). Dazu folgende Praxishinweise:

  • Die angegeben <b>Dämmdicken beziehen</b> sich auf einen Wärmeleitfähigkeitkoeffizienten von 0,035 W/mK. Das bedeutet, wird eine Dämmung mit einem anderen Wärmeleitkoeffizienten verwendet, muss die Dämmdicke entsprechend umgerechnet werden.
  • Die Anforderungen für <b>Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen</b> von Kälteanlagen sind hinzugekommen (siehe Bild 7, Zeile 8). Damit sind keine Trinkwasserleitungen gemeint. Bei diesen sind die Empfehlungen bzw. Anforderungen der DIN 1988 Teil 2 zu beachten.
  • Grenzen <b>Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitung an Au&szlig;enluft</b>, müssen diese im Neubau und bei Sanierung mit der zweifachen Dämmstärke nach Zeile 1 bis 4 gedämmt werden. Hierbei sind Leitungen gemeint, die direkten Kontakt mit der Au&szlig;enluft haben, z.B. Leitungen in der Garage oder im Kniestock. Allerdings ist trotz einer doppelt so dicken Dämmung durch geeignete Ma&szlig;nahmen sicherzustellen, dass es zu keinem Frostschaden kommt.
  • Sollen <b>asymmetrische Dämmungen</b> (Dämmhülsen) zum Einsatz kommen, z.B. auf der Rohdecke, innerhalb des Fu&szlig;bodenaufbaus, dürfen diese nur verwendet werden, wenn der Dämmstoffhersteller die Gleichwertigkeit mit der EnEV nachweisen kann. Der Nachweis ist durch eine allgemein bauaufsichtliche Zulassung (ABZ) zu erbringen. In der Zulassung ist u.a. die Einbausituation genau beschrieben. Nur unter diesen Rahmenbedingungen darf der Dämmstoff auch eingesetzt werden. Wird von den Vorgaben der ABZ abgewichen, entspricht i.d.R. der Dämmstoff nicht mehr der EnEV.
  • Ebenfalls erfolgte eine Klarstellung, wann die <b>Tabelle nicht anzuwenden</b> ist. So gilt die Tabelle für Heizungsleitungen in beheizten Räumen bzw. zwischen beheizten Räumen eines Nutzers nicht, wenn die Wärmeabgabe durch eine zugängliche Absperreinrichtung beeinflusst werden kann.
  • Bei <b>Warmwasserleitungen</b> bis zu einer Länge von 4 m, die nicht in die Zirkula­tion eingebunden oder mit einer Begleitheizung ausgestattet sind, ist die Tabelle ebenfalls nicht anzuwenden. Bisher gab es keine Längenbegrenzung bei Warmwasser-Stichleitungen.

Zu § 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik

Die Anforderungen des § 15 gelten gleichermaßen für Neuanlagen und bei einer Sanierung von bestehenden Anlagen mit folgenden Rahmendaten:

– Klimaanlagen mit einer Kälteleistung von mehr als 12 kW und

– raumlufttechnische Anlagen mit einem Zuluftvolumenstrom von min. 4000 m³/h.

Bei diesen Anlagen ist sicherzustellen, dass die Anforderungen der DIN EN 13779 (2005-05) „Lüftung von Nichtwohngebäuden – Allgemeine Grundlagen und Anforderungen für Lüftungs- und Klimaanlagen und Raumkühlsysteme“ Kategorie SFP 4 nicht überschritten werden. Dabei wird ein Aufschlag nach DIN EN 13379 Abschnitt 6.5.2 auf den Grenzwert SFP 4 bei den Anlagen gewährt, in denen Gas- und HEPA-Filter sowie Wärmerückführungsbaueile der Klassen H2 oder H1 nach DIN EN 13053 zum Einsatz kommen.

Wird im Rahmen der Luftbehandlung auch be- und/oder entfeuchtet, muss bei Neuanlagen oder Sanierung bestehender Anlagen eine selbsttätig wirkende Regeleinrichtung eingebaut werden, mit der die Sollwerte für die Be- und Entfeuchtung unabhängig voneinander eingestellt werden können und als Führungsgröße min. die direkt gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient. Neu hinzugekommen ist die Verpflichtung, bestehende Anlagen nachzurüsten (siehe Bild 8), sofern derartige Regeleinrichtungen fehlen sollten. Dabei sind die in Bild 8 aufgeführten Fristen zu beachten.

Überschreitet der Zuluftvolumenstrom 9 m³/h pro m² Gebäudenutzfläche (Wohngebäude) oder Nettogrundfläche (Nichtwohngebäude) muss darüber hinaus die Anlage mit einer selbsttätigen Volumenstromregelung in Abhängigkeit der thermischen und stofflichen Lasten oder zur Einstellung der Volumenströme in Abhängigkeit der Zeit ausgestattet werden.

Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sind gemäß den Vorgaben des Abs. 4 nach Anlage 5 zu dämmen (siehe Bild 7).

Neuanlagen müssen nach Abs. 5 mit Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung – Klassifizierung H3 nach DIN EN 13053 – ausgestattet werden.

Fazit

Um den geplanten Wärmeschutz des Gebäudes und die vorgesehene Heizungsanlage optimal aufeinander abzustimmen, müssen Gebäudeplaner und Anlagenplaner bzw. der SHK-Betrieb so früh wie möglich ein gemeinsames Konzept im Sinne der EnEV erarbeiten. Dies bedingt allerdings ein engeres Zusammenarbeiten, als es heute üblich ist. Doch ­dies gelingt nur, wenn sich das SHK-Handwerk mit den Anforderungen der EnEV und des energiesparenden Bauens ganzheitlich auseinandersetzt. Der nachfolgende Fachbeitrag „Energieausweis und Energieberatung“ bietet dazu einige Anregungen.

INFO

Weitere Informationen und Kommentierungen zur EnEV gibt es im Internet z.B. unter https://enev-online.de/ sowie von der Deutschen Energie-Agentur unter http://www.zukunft-haus.info.

Eine amtliche Fassung der EnEV 2009 sowie eine nichtamtliche, aber druckfähige Lesefassung gibt es unter http://www.zukunft-haus.info/de/planer-handwerker/energieausweis/fachinformation-enev/enev-2009.html. Auch viele weitere hilfreiche Materialien wie Musterenergieausweise nach EnEV 2009 gibt es dort zum Download.

Autor

Dipl.-Ing. (FH) Jörg Knapp ist technischer Referent beim Fachverband Sanitär-Heizung-Klima ­Baden-Württemberg, 70188 Stuttgart, http://www.fvshkbw.de