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Bundesfachgruppe SHK

Nicht ohne das Handwerk

Es mag Probleme geben, die sich von selbst erledigen, doch für Trinkwasserinstallationen gilt das nicht – im Gegenteil. Je mehr die Qualität in den Fokus von Staat, Fachhandwerk und Verbrauchern gerät, desto mehr zeigt sich, welcher Aufwand erbracht werden muss. Als die jetzt geltende Trinkwasserverordnung (TrinkwV) erarbeitet wurde, herrschte in Bund und Ländern die Illusion, dass das nötige Prozedere für die Anlagenprüfung von den Gesundheitsämtern kostenneutral abgewickelt werden kann. Inzwischen erweist sich dies als völlig blauäugig. Der Verwaltungsaufwand, die Fülle von Untersuchungen einschließlich der Gesamtkosten für die Probenahme sprengen den Rahmen. Bis zum 1. November 2012 hätte jedes Gebäude, in dem Wasser an Dritte abgegeben wird, bereits eine Trinkwasserüberprüfung hinter sich haben müssen. Davon ist man weit entfernt.

In der Bundesfachgruppe SHK berichtete Dr. Roland Suchenwirth (Landesgesundheitsamt in Hannover), dass es allein in Niedersachsen insgesamt etwa 250000 große Trinkwasseranlagen gibt, die in regelmäßigen Abständen einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sind. Landesweit bedeutet dies, dass jedes Gesundheitsamt etwa 10000 Anlagen zu verwalten hat. Auf die Bundesrepublik hochgerechnet kommen etwa 2 Millionen große Trinkwasseranlagen zusammen – absurd ist da die Erwartung an eine kostenneutrale Abwicklung in den Ämtern.

Wasserproben verschlingen enorme Summe

Auch in den zu prüfenden Gebäuden werden die jährlichen Betriebskosten steigen. 250 Euro sind eine realistische Gesamtsumme für die Trinkwasserprobe einschließlich Fahrtkosten, Laboruntersuchung und Auswertung. Mindestens 190000 Untersuchungen müssten allein in Niedersachsen gemacht werden, lautete die Schätzung. Rechnet man dies hoch auf die gesamte Republik, kommt dies einer Kostenexplosion gleich: Knapp eine halbe Milliarde Euro (Faktor 10) muss dafür aufgewendet werden, um durch Probenahmen der TrinkwV nachzukommen. Und das jährlich? Das Groteske daran: Für diese Gesamtsumme wird lediglich der Ist-Zustand in den Trinkwasserinstallationen festgestellt, aber noch nicht eine einzige Legionellen-Kontamination behoben ...

Bei der Novellierung der TrinkwV, die in wenigen Wochen oder auch erst in etlichen Monaten in Kraft treten könnte, sah sich der Gesetzgeber deshalb massiver Kritik ausgesetzt. Fest steht, dass die zunächst geforderte Meldepflicht aufgehoben wird, nach der jeder, der Trinkwasser an Dritte abgibt, dies den Gesundheitsämtern anzuzeigen hat. Dagegen bleibt es dabei, dass solche Anlagen einer Erstuntersuchung unterzogen werden müssen – sofern die akkreditierten Wasserlabore diesen Andrang verkraften können.

Die Novellierung schreibt darüber hinaus fest, dass Gebäude mit mehr als drei Wohnungen (Großanlagen) nach ihrer Erstuntersuchung eine Frist von weiteren drei Jahren für die Folgeuntersuchung erhalten. „Diese starre Regelung halte ich nicht für sinnvoll“, konterte Dr. Suchenwirth und argumentierte: „Für die Sicherheit des Trinkwassersystems wäre es besser, zunächst die Unauffälligkeit bei der Erstuntersuchung festzustellen, und erst dann zum dreijährigen Turnus überzugehen, wenn bei einem jährlichen Abstand dreimal keine Auffälligkeiten dokumentiert wurden.“

Großer Aufwand für Probenehmer

Die TrinkwasserV erweist sich für das SHK-Handwerk als Geschäftsfeld mit Potenzial, denn in vielen Anlagen gilt es zunächst dafür zu sorgen, dass Trinkwasserproben ordnungsgemäß entnommen werden können. Wie die Diskussion in der Bufa zeigte, geht dies vor allem an zentralen Trinkwassererwärmern nicht ohne Entnahmearmaturen, die oft aber nicht vorhanden sind.

Um bestimmte Fehlerquellen auszuschließen, sollten Proben nach Möglichkeit an denjenigen Armaturen entnommen werden, die von Bewohnern benutzt werden. Doch auch dieser Job kann tückisch sein, denn manche Armatur verkraftet wegen der Kunststoffe im Inneren kein Abflammen, sondern muss durch Alkohol desinfiziert werden.

Grundsätzlich stehe einem SHK-Mitarbeiter die Möglichkeit offen, Probenehmer zu werden, zeigte die Diskussion, doch eine zusätzliche Qualifizierung mache nur dann Sinn, wenn sich ein akkreditiertes Wasserlabor für die Zusammenarbeit finden lässt. Weil nicht zuletzt auch der Verwaltungsaufwand nach ISO/IEC 17025 für einen Probenehmer von Bedeutung sei, lohne sich der Aufwand nur dann für einen Sanitär-Fachbetrieb, wenn sich eine Routine durch tägliche Auslastung in diesem Job ergibt.

Ist dies der Fall, droht eine weitere Hürde. Die TrinkwV fordert nämlich, dass die Unparteilichkeit eines Probenehmers gegeben sein muss. Motto: Wer beprobt, soll keinen wirtschaftlichen Nutzen aus Folgeaufträgen ziehen können. „Dadurch kann sich eine Situation ergeben, die völlig praxisfern ist“, gab ZVSHK-Referent Franz-Josef Heinrichs zu bedenken. „Beispielsweise kennt und betreut ein bestimmter SHK-Betrieb eine Trinkwasseranlage und zieht dabei eine Wasserprobe mit einem erhöhten Maßnahmewert. Soll dieser SHK-Betrieb dann die weitere Betreuung ablehnen und den Job einem Mitbewerber überlassen, um sich nicht dem Verdacht der Parteilichkeit auszusetzen? Das kann doch nicht sein!“ Vermutlich müssen erst Juristen ein praxisgerechtes Urteil sprechen, damit sich die TrinkwasserV in diesem Punkt alltagsgerecht umsetzen lässt.

Gefährdungsanalyse – noch ein Fremdwort

Auch der Wohnungswirtschaft beschert die TrinkwasserV Arbeit. Von großer Bedeutung ist, dass das Gesundheitsamt eine Gefährdungsanalyse für ein Gebäude verlangen kann, wenn der technische Maßnahmewert einer Wasseranalyse mehr als 100 KBE (Kolonien bildende Einheiten) pro 100ml aufweist. „Uns fehlt, was wir konkret für eine Gefährdungsanalyse tun sollen“, schilderte Fabian Viehrig (Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen, GdW). Dieses Manko will der ZVSHK baldmöglich angehen. Noch dieses Jahr wird zusammen mit Hygienikern, der Wohnungswirtschaft und anderen an einer Handlungsanweisung gearbeitet, die sich beispielsweise auf folgende Punkte konzentriert:

  • Ist die Trinkwasserinstallation hygienisch-technisch so beschaffen, dass eine Vermehrung von Legionellen unter Kontrolle ist?
  • Müssen Veränderungen im System vorgenommen werden?
  • Sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten?
  • Wie verhält sich das Temperaturniveau?
  • Ist die Anlage hydraulisch abgeglichen?
  • Gibt es Totstränge mit Stagnation?
  • Sind die Bewohner darüber informiert, dass der regelmäßige Wasseraustausch nach AVBWasserV erforderlich ist?
  • Welche Verbraucher sind von dem erhöhten Maßnahmewert betroffen?
  • Werden im Gebäude Risikogruppen versorgt?

Mit Erscheinen der novellierten TrinkwasserV plant der ZVSHK eine Fachinfo plus Kommentar herauszubringen. Dann soll auch die Handlungsanweisung für die Gefährdungsanalyse mit enthalten sein.

Aktuelles in Kürze

Schallschutz: Seit Oktober 2012 ist die VDI-Norm 4100 (Geräuschverhalten in Gebäuden) veröffentlicht. Dabei sind die Schallschutzstufen 30, 27, 24 dB für Mehrfamilienhäuser sowie 30, 25, 22 dB für Doppel- und Reihenhäuser festgelegt worden. Wenn die VDI 4100 zur Vertragsgrundlage gemacht wird, ist es wichtig zu vereinbaren, dass die Messwerte nur für die Mitte des Raumes gelten. In Randbereichen können die Werte nämlich durchaus um kritische 1,5dB höher liegen.

Solartrockner: Miele wird 2013 für die Wäschepflege einen Solartrockner herausbringen, der den Energieverbrauch eines Wärmepumpentrockners (ca. 0,3 kWh) nochmals deutlich unterbieten soll. Für die Aufstellung und den Anschluss an das Heizsystem (Neuanlage) möchte Miele ausschließlich mit dem SHK-Fachhandwerk kooperieren. Die momentan bestehende Vertriebsstruktur ist allerdings darauf noch nicht abgestimmt. Wichtige Frage: Wenn der SHK-Unternehmer seinem Kunden einen Solartrockner empfiehlt, wird er dann auch das Geschäftsfeld Hausgeräte ausweiten und die passende Waschmaschine mitliefern können? Miele habe einen solchen Handlungsbedarf erkannt und arbeite momentan an einer Lösung, berichtete Ludger Ademmer (Miele-Entwicklung Wäschetrockner).

Weiterbildung: Eine Reihe von Viega-Seminaren rund ums Trinkwasser zielte bislang vorwiegend auf Planer ab. Zukünftige Weiterbildungen, die auch SHK-Unternehmern offenstehen sollen, sind in Vorbereitung – bislang allerdings ohne Abstimmung mit den SHK-Landesverbänden. Der ZVSHK sieht hier Handlungsbedarf und sucht das Gespräch mit dem Sanitär-Unternehmen.

Brandschutz: In der Gebäudeentwässerung waren bisher Mischinstallationen von Gussrohren (Steigleitung) und Kunststoffrohren (auf der Etage) ohne besondere Brandschutzmaßnahmen zulässig. Ab dem 1.1.2013 müssen alle Neuanschlüsse von brennbaren Abflussrohren an nicht brennbare eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (ABZ) haben. Der Grund: Damit sich kein Feuer oder Rauchgas durch ein Anschlussstück ausbreiten kann, ist in neuesten (zugelassenen) Bauformen ­eine Sicherheitsabschottung integriert. Eine Installation komplett mit nicht brennbaren Abflussrohren ist hiervon nicht betroffen. Hier gelten nach wie vor die gültigen allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse der Hersteller von Brandschutzlösungen.

Gütesiegel: Wie kommt die Kommune für die fachgerechte Sanierung von Grundstücksentwässerungen an geeignete Fachbetriebe? Durch die Gründung der RAL-Gütegemeinschaft Grundstücksentwässerung ist zwar ein wichtiges Zeichen gesetzt, doch es mangelt am Zulauf durch qualifizierte SHK-Betriebe. Bislang sind es fast ausschließlich Tiefbaufirmen, die vorher bereits durch den Güteschutz Kanalbau qualifiziert waren und sich durch die Neufassung jetzt in der neuen Gütegemeinschaft haben listen lassen. In Abstimmung mit der DWA (Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall) hat sich die Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der SHK-Handwerke (ÜWG-SHK) darauf ausgerichtet, als Prüfstelle die Eckring-Betriebe für diesen lukrativen Markt anzuerkennen und für die Aufnahme in die Gütegemeinschaft vorzubereiten.

Reinigung: Lüftungsanlagen, die bislang durch keinen Fachbetrieb betreut wurden, müssen zunächst inspiziert werden. Dabei lässt sich z.B. festlegen, ob erst noch Revi­sionsklappen für eine Reinigung gesetzt werden müssen. Nach der Reinigung ist das Messen und Justieren (strangweise) der Lüftungsanlage wichtig und Pflicht. Die Vorbereitungen für eine Schulung zum Lüftungskonzept nach DIN 1946 Teil 6 hat der ZVSHK abgeschlossen, sodass die Landesverbände ab dem Frühjahr 2013 entsprechende Weiterbildungen anbieten können.

Mikro-KWK: Damit sich Mitgliedsbetriebe mit der Technik der Mikro-KWK vertraut machen können, hat der ZVSHK inzwischen acht eintägige Fachsymposien veranstaltet. Spezielle Schulungen sollen über die Landesverbände im kommenden Jahr angeboten werden.

Innenkorrosion: Pressfittinge aus C-Stahl sind nicht nur ausschließlich außen verzinkt, sondern weisen fertigungsbedingt auch kleine Bereiche im Innern auf. Dieser sich im Lauf der Zeit auflösende Zink soll ein Faktor unter mehreren sein, die in Verbindung mit ­bestimmten Füllwässern zur Innenkorrosion von Heizsystemen führen. Eine Entgasung des aggressiven Mediums sowie eine spezielle Wasserbehandlung gehören zu den Lösungsansätzen.

Lobbyarbeit: Der ZVSHK entsendet in insgesamt 84 Ausschüsse Vertreter, damit in der Gestaltung von Regelwerken die Interessen des SHK-Handwerks deutlich gemacht bzw. gewahrt werden.