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Ab 1.1.2014 ist Warmwassermessung Pflicht

Schluss mit Bestandsschutz

Bereits seit dem 1.1.2009 ist die neue Heizkostenverordung in Kraft, Übergangsfristen enden aber erst am 1.1.2014. Nach § 9 Abs. 2 der HKVO ist dann der Energieanteil für die Warmwasserbereitung direkt mit einem Wärmezähler zu messen. Das betrifft alle zentralen Heizsysteme, bei denen der Heizkessel mit dem Warmwasserbereiter verbunden ist, egal ob es sich um zentrale Warmwasserspeicher handelt oder um Sta­tio­nen für die Frischwasserbereitung. Nachrüstpflicht besteht überall dort, wo Heiz- und Warmwasserkosten abgerechnet werden bei zwei und mehr Wohneinheiten. Ausnahmen gibt es nur wenige.

Bis zum Ende der Übergangsfrist darf der Energieanteil für die Warmwasserbereitung über die Abtrennungsformel ausgerechnet werden. Diese Formel exisitiert sowohl in der alten als auch in der neuen HKVO und ist in der Regel in jeder Abrechnungssoftware hinterlegt – und auch bei den SBZ Extras zu finden. Ab 2014 darf die Formel allerdings nur noch in speziellen Fällen zur Anwendung kommen.

Heute erfolgt die Abrechnung des Warmwasserverbrauchs oft nur über einen einfachen Kaltwasserzähler im Zulauf des Warmwasserspeichers oder der Frischwasserstation unter Verwendung der Abrennungsformel. Alternativ sind im Wohnungsbestand auch Warmwasserzähler oder Warmwasserkostenverteiler zu finden. Das Ziel der HKVO ist die genaue Messung des Energieanteils, der zur Warmwasserbereitung verbraucht wird, weil die alten Abrechnungsmethoden von den realen Gegebenheiten häufig weit abweichen. Hierzu sind bis zum Stichtag in der Speicherzulaufleitung oder der Heizwasserleitung zur Frischwasserstation Wärmezähler nachzurüsten, mit denen sich die vom Kessel für die Warmwasserbereitung abgezweigte Wärmemenge messtechnisch erfassen lässt.

Nachrüstung als guter Aufhänger für die Vermarktung

Wird weiterhin nach dem alten Schema abgerechnet, verliert die Heizkostenabrechnung ihre Rechtssicherheit und der Hauseigentümer bleibt im Zweifelsfall auf seinen Energiekosten sitzen. Mit diesem Argument kann der Handwerker bei der nächsten Heizungswartung seinen Kunden die Nachrüstung als Zusatzleistung anbieten. Hilfreich ist dabei auch die Tatsache, dass die Schwelle für solche geringinvestiven Maßnahmen verhältnismäßig gering ist.

Große Immobilienunternehmen haben sich in vielen Fällen bereits auf die Gesetzesänderung eingestellt und entsprechende Umbaumaßnahmen ausgeführt. Zu den kleineren Vermietern ist dieses Wissen jedoch oft noch gar nicht durchgedrungen, so dass sich ein großes Feld für die Aufklärung durch das Fachhandwerk und die Vermarktung dieser Leistung ergibt. Dabei ist Eile geboten, denn zum Ende der Übergangsfrist wird es bestimmt zu Engpässen kommen – allerdings weniger bei der Lieferung von Messgeräten sondern eher bei den Kapazitäten des qualifizierten Handwerks.

Bei der Vermarktung sind natürlich auch die Ausnahmen für die Nachrüstpflicht zur berücksichtigen. Zum ersten ist der Sonderfall für Häuser mit zwei Wohneinheiten zu nennen, wenn eine Wohnung vom Besitzer bewohnt wird. Hier kann die Abrechnung weiterhin über die Abtrennungsformel und die Zahl der Bewohner pro Wohnung oder die Quadratmeterzahl erfolgen.

Weitere Ausnahmen sind Fälle von unzumutbaren Kosten für die Nachrüstung. Dies kann der Fall sein, wenn die Verrohrung im Heizkeller so eng ist, dass diese praktisch erneuert werden müsste, um einen Wärmezähler integrieren zu können. Allerdings wird der Umfang der als „zumutbar“ anzusehenden Umbaumaßnahmen in Zweifelsfällen letzlich erst durch die Rechtssprechung festgelegt werden.

Zu nennen sind bei den Ausnahmen auch Kompaktanlagen mit integrierten Warmwasserspeichern. Hier müsste der Installateur die vom Hersteller komplett gelieferten Anlagen zumindest teilweise zerlegen und die Isola­tion demontieren, um Zähler und Wärmefühler zu montieren – auch ohne Gewährleistungsfrage sicher kein sinnvolles Vorgehen. Da solche Anlagen häufig in Häusern mit zwei oder drei Wohneinheiten anzutreffen sind, werden Hausbesitzer in vielen Fällen um die Messpflicht herumkommen. Gibt es nur wenige Wohnparteien, dann fallen die Kosten für die Abrechnung auch wesentlich stärker ins Gewicht als bei einem größeren Mietshaus. Und ein erklärtes Ziel der HKVO ist auch die Verhältnismäßigkeit der Mittel.

Unter diesem Aspekt ist auch die Ausnahme für Passivhäuser zu sehen, die einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/m2a haben.

Auswahl des Wärmezählers und Tipps zur Montage

Bei der Auslegung des Zählers sind ein paar Punkte zu berücksichtigen: In der Praxis ist oft zu beobachten, dass die verwendeten Pumpen zur Speicheraufladung sehr stark überdimensioniert sind. Andererseits muss der Wärmezähler aber in der Lage sein, diese viel zu großen Heizwasserströme exakt zu messen, er muss also ebenfalls entsprechend überdimesioniert sein. Da der Stromverbrauch der Pumpen in solchen Anlagen entsprechend groß ist, lohnt sich in vielen Fällen sogar ein Pumpentausch.

Wenn die Pumpe in Ordnung ist, lässt sich der Wärmezähler anhand der Pumpenleistung, die in den technischen Datenblättern angegeben ist oder aus dem Typenschild hervorgeht, leicht auslegen. Gibt es keine Unterlagen und kein Typenschild mehr, dann kann sich der Installateur an der vorhandenen Rohrmdimension orientieren. Hier gilt als Faustformel: Wärmezähler eine Dimension kleiner als das Rohr. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Leitungen überdimensioniert sind, was in der Praxis nahezu immer der Fall ist. Im seltenen Fall, dass die Leitung richtig dimensioniert ist, läuft der Zähler an seiner Maximalgrenze und hat einen etwas höheren Druckverlust.

Lassen sich gar keine Angaben zur Auslegung des Wärmezählers ermitteln, dann sollte der Installateur einen Ultraschallzähler vorsehen, der bauartbedingt einen geringen Druckverlust und einen sehr viel größeren Messbereich als ein Flügelradzähler hat.

Aus dem Programm von WDV/Molliné kommen als kostengünstige Variante Flügelrad-Wärmezähler der Serie Sensostar 2 als Sonderausführung mit einem auf 10 s verkürzten Messzyklus in Betracht. Die verkürzten Messabstände sind erforderlich, weil die Aufheizzeiten vor allem durch die in der Praxis fast immer großzügig dimensionierten Ladepumpen zum Teil extrem kurz sind. Messungen in der Praxis haben ergeben, dass Messzyklen, wie sie für die Heizung ausreichend sind, grundsätzlich nicht den Ansprüchen an eine genaue Messung für die Warmwasserbereitung genügen. Der verkürzte Mess­zyklus hat zur Folge, dass die Zähler mit einer höheren Batteriekapazität ausgestattet werden müssen, um einen sicheren Betrieb über die gesamte Eichperiode zu gewährleisten.

Bei den Ultraschallzählern ist der Sharky Heat zu empfehlen, der sich nicht nur durch die geringeren Druckverluste auszeichnet. Er hat in der Standadausführung bereits Messzyklen von 16 s. Die Praxiserfahrungen zeigen, dass sich eine gute Messgenauigkeit mit Messzyklen zwischen 10 und 20 s erreichen lässt.

Heizung und Warmwasser rechtssicher abrechnen

Bei der Planung und Installation der Messtechnik für die Warmwasserabrechung sollte der Fachhandwerker auch einen Blick auf die Art der Heizkostenverteilung werfen. Wird die Heizwärme für jede Wohnung mit einem Wärmezähler erfasst, dann wird der HKVO voll entsprochen. Sollten in den Wohnungen nur Heizkostenverteiler installiert sein – egal ob elektronisch oder nur mit Verdunsterröhrchen – dann sollte ein weiterer Wärmezähler zur Messung der Gesamtwärmemenge, die für die Heizung aufgewendet wird, installiert werden, wie es die untere Skizze im Aufmacherbild zeigt. Die HKVO gibt das zwar nicht direkt her, aber wird diese Messung nicht ausgeführt, dann widerspricht das der Absicht der Verordnung, eine genaue und verbrauchsbezogene Energieabrechnung sicherzustellen, um einen Anreiz für den sparsamen Ressourcenverbrauch zu schaffen.

Insgesamt ist ein solcher Anreiz als positiv zu bewerten. Zudem bieten Gesetze wie die HKVO Fachhandwerkern immer wieder gute Chancen, ihre Kunden aktiv anzusprechen, Aufträge zu generieren und sich durch Beratungsstärke als kompetenter Ansprechpartner in der Haustechnik zu profilieren.

Extras

Zur Ergänzung des Fachbeitrags bieten wir Ihnen zwei Merkblätter zu den Änderungen der HKVO und den technischen Möglichkeiten bei der praktischen Umsetzung an:

http://www.sbz-online.de/extras

Info

Weitere Änderungen ab 2014

Auch die alten Warmwasserkostenverteiler, die in Altbauten immer noch anzutreffen sind, verlieren ihren Bestandsschutz. Bei diesen Geräten, die von den 1950er- bis in die späten 1970er-Jahre installiert wurden, beruht die Messung auf der Verdunstung einer Flüssigkeit, allerdings in einem geschlossenen System. Die Pegelhöhe stellt das Maß für den relativen Warmwasserverbrauch dar. Diese Geräte sind allerdings sehr ungenau. Alle vor Juli 1981 installierten Geräte müssen ausgetauscht werden. WDV/Molliné empfiehlt die Stilllegung mit Blindflanschen und die Messung der Warmwassermenge mit Ventilzählern, sofern Unterputz-Ventile vorhanden sind. Im Zweifelsfall berät das Serviceteam in Stuttgart, Telefon (07 11) 35 16 95 30.

Autor

Markus Günther-Hirn ist Technischer Leiter bei WDV/Molliné, 70191 Stuttgart, Telefon (07 11) 35 16 95-0, m.guenther@molline.de­, https://www.molline.de/index.php