Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) wurde am 18. August 2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 1. Januar 2009 in Kraft. Es gilt sowohl für Wohn- als auch Nichtwohngebäude, mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m², für die ab dem 1. Januar 2009 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige eingereicht wurde. Zudem müssen diese Gebäude unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden. Einige Gebäudetypen fallen als Ausnahme nicht unter das Gesetz.
Ausnahmen vom EEWärmeG
Folgende Gebäude sind von der Pflicht des EEWärmeG ausgenommen:
- Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden
- Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen
- unterirdische Bauten
- Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht/Vermehrung/Verkauf von Pflanzen
- Traglufthallen und Zelte
- Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren
- Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind
- Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind
- sonstige Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12° C oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden
- Gebäude, die Teil oder Nebeneinrichtung einer Anlage nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz sind
Welche Techniken sind zulässig?
Bei neu zu errichtenden Gebäuden muss ein bestimmter Anteil des Wärmeenergiebedarfs aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Der Wärmeenergiebedarf im Sinne des Gesetzes setzt sich zusammen aus der Summe des Wärmebedarfs für die Heizung und für die Warmwasserbereitung und – falls das Gebäude technisch gekühlt wird – des Kältebedarfs für die Kühlung. Die jeweiligen Anteile, die aus erneuerbaren Energien bereitgestellt werden müssen, sind wiederum abhängig von der eingesetzten Technologie.
Der Anteil, der durch erneuerbare Energien gedeckt werden muss, ist abhängig von der eingesetzten Technik. Die folgende Techniken gelten im Sinne des Gesetzes als Nutzung erneuerbarer Energien:
– solare Strahlungsenergie
– Wärme aus gasförmiger Biomasse
– Wärme aus fester Biomasse
– Wärme aus flüssiger Biomasse
– dem Erdboden entnommener Wärme (Geothermie)
– der Luft oder dem Wasser entnommene Wärme (Umweltwärme)
Wichtig: Die Abwärme aus technischen Prozessen oder baulichen Anlagen gilt nicht als erneuerbare Energie im Sinne des Gesetzes.
Nachfolgend werden nun die Anforderungen an die einzelnen Nutzungsformen mit den erforderlichen Deckungsraten und den technischen Randbedingungen betrachtet.
Nutzung von Solarenergie
Bei der Nutzung von Solarenergie ist der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15 % durch thermische Solaranlagen zu decken. Bei Wohngebäuden kann hierzu eine Pauschalierung vorgenommen werden. Für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen genügt eine Kollektorfläche, die mindestens 4 % der Nutzfläche entspricht. Ab drei Wohnungen muss die Kollektorfläche mindestens 3 % der Nutzfläche betragen. Die Nutzfläche, die hierbei zugrunde gelegt wird, entspricht der Nutzfläche wie sie in der EnEV definiert wird (Wohngebäudenutzfläche AN = 0,32 x Ve [m²]; Ve ist dabei das beheizte Gebäudevolumen, das von der wärmeübertragenden Umfassungsfläche umschlossen wird).
Bei Nichtwohngebäuden ist keine Pauschalierung möglich, der Mindestdeckungsanteil von 15 % ist hier rechnerisch zu ermitteln.
Die verwendeten Solarkollektoren müssen als Qualitätsnachweis das Zertifikat „Solar Keymark“ führen.
Nutzung von Biomasse
Gasförmige Biomasse
Beim Einsatz von gasförmiger Biomasse muss der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 30 % daraus gedeckt werden. Möglich sind hierbei die Nutzung von reinem Biogas oder die Beimischung von aufbereitetem Biogas zum Erdgas. Gerade zur letztgenannten Variante laufen bei vielen Gasversorgern derzeit entsprechende Versuche. Einige Gasversorger bieten ihren Kunden auch bereits schon Gasqualitäten mit beigemischtem Biogas an. Allerdings wird die Nutzung von Biogas nur anerkannt, wenn sie in Form von Kraft-Wärme-Kopplung, d.h. in einem Blockheizkraftwerk, erfolgt.
Flüssige Biomasse
Bei der Nutzung flüssiger Biomasse muss der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 % daraus gedeckt werden. Dies kann z.B. durch Nutzung reinen Pflanzenöls, durch Pflanzenmethylester (Biodiesel) oder in der entsprechenden prozentualen Beimischung dieser Stoffe zum normalen Heizöl erfolgen. Hier muss jedoch darauf geachtet werden, dass sowohl der Heizkessel als auch der Tank die Freigabe der Hersteller für den genutzten Brennstoff bzw. die entsprechenden Beimischungen haben. Entsprechende Feldversuche der Heizölbranche und der Gerätehersteller laufen. Auch eine Vornorm für Heizöl mit Biozumischungen ist verabschiedet.
Die Nutzung flüssiger Biomasse muss, um anerkannt zu werden, in einem Heizkessel der besten verfügbaren Technik erfolgen: zur Zeit also in einem Brennwertkessel.
Feste Biomasse
Bei der Nutzung fester Biomasse, d.h. von Holzbrennstoffen, muss der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 % aus diesen gedeckt werden. Bei Zentralheizungen muss der Kesselwirkungsgrad bis 50 kW mindestens 86 % betragen, über 50 kW mindestens 88 %. Die Anforderungen der 1. BImSchV an Feuerungsanlagen und Brennstoff sind natürlich einzuhalten.
Geothermie und Umweltwärme
Kommen Wärmepumpen zum Einsatz, liegt der geforderte Deckungsgrad bei mindestens 50 %. Hinsichtlich der technischen Rahmenbedingungen muss zwischen elektrisch betriebenen Wärmepumpen und mit fossilen Brennstoffen angetriebenen unterschieden werden
Elektrischer Antrieb
Elektrisch betriebene Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen müssen eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,5 aufweisen.
Bei allen anderen elektrischen Wärmepumpen muss die Jahresarbeitszahl mindestens 4,0 betragen.
Erfolgt die Trinkwassererwärmung ebenfalls durch die Wärmepumpe oder zu einem wesentlichen Anteil durch andere erneuerbare Energien, erhält die Wärmepumpe einen Bonus. Die erforderliche Jahresarbeitszahl beträgt dann bei Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen 3,3, bei den anderen Wärmepumpen 3,8.
Wichtig: Die Wärmepumpen müssen über einen Wärmemengen- und Stromzähler verfügen, mit welchen die Jahresarbeitszahl berechnet werden kann (Ausnahme: Bei Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen mit Vorlauftemperaturen bis zu 35 °C sind keine Zähler erforderlich).
Fossiler Antrieb
Erfolgt der Antrieb der Wärmepumpe über fossile Brennstoffe, muss die Jahresarbeitszahl mindestens 1,2 betragen. Ein Wärmemengen- und ein Brennstoffzähler, mit welchem die Jahresarbeitszahl berechnet werden kann, sind auch hier vorgeschrieben.
Ersatzmaßnahmen sind möglich
Neben der anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien kann das Gesetz auch durch eine Reihe anderer Klimaschutz-Maßnahmen erfüllt werden. Als Ersatzmaßnahme gelten:
1. Nutzung von Abwärme aus Gebäuden oder technischen Prozessen: Bei dieser Maßnahme muss der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 % durch die Abwärme gedeckt werden. Erfolgt die Abwärmenutzung über Wärmepumpen, gelten die gleichen technischen Randbedingungen wie bei der Nutzung von Geothermie und Umweltwärme.
Wird eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung zur Abwärmenutzung eingesetzt, ist ein Wärmerückgewinnungsgrad von mindestens 70 % vorgeschrieben. Zusätzlich muss das Verhältnis der zurückgewonnenen, genutzten Wärme zum aufgewendeten Stromeinsatz mindestens 10 betragen.
2. Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung: Bei Nutzung von KWK-Anlagen ist eine Deckungsrate von mindestens 50 % erforderlich. Die Anlage muss dabei einer hocheffizienten Anlage im Sinne der europäischen Richtlinie 2004/8/EG zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung entsprechen. Dies sind z.B. die Anlagen, die von der BAFA als förderfähige Mini-BHKWs in der entsprechenden Liste geführt werden (siehe http://www.bafa.de ).
3. Wärmedämmung: Neben anlagentechnischen Ersatzmaßnahmen können die Anforderungen des EEWärmeG auch über eine besonders effektive Wärmedämmung eingehalten werden. Hierzu muss das Gebäude die Anforderungen der EnEV an den Jahres-Primärenergiebedarf und an den Transmissionswärmeverlust um mind. 15 % übertreffen.
4. Anschluss an Nah- oder Fernwärmenetz: Dieser kann als Ersatzmaßnahme gewertet werden, wenn eine der vier folgenden Bedingungen eingehalten wird:
Die Wärme stammt
a) zu einem wesentlichen Anteil aus erneuerbaren Energien
b) zu mind. 50 % aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme
c) zu mind. 50 % aus KWK
d) zu mind. 50 % aus einer Kombination der Bedingungen von a) bis c)
Kombination von Maßnahmen
Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen können untereinander und miteinander beliebig kombiniert werden. Die Anteile der Nutzung der einzelnen Maßnahmen müssen in der Summe die nach dem Gesetz geforderten Anteile ergeben. Nachfolgend dazu ein Berechnungsbeispiel:
Installiert ein Gebäudeeigentümer einen Holz-Kaminofen, der ca. 25 % des Wärmebedarfs deckt, erfüllt er seine Nutzungspflicht nur zur Hälfte. Die andere Hälfte kann er mit dem entsprechenden Anteil anderer Maßnahmen decken. Hier wäre zum Beispiel eine halbe Deckung mittels Solaranlage möglich, im Einfamilienhaus also 0,2 m² Kollektorfläche pro m² Nutzfläche. Die fehlende Hälfte kann aber auch mit einer verbesserten Wärmedämmung erfüllt werden. Die halbe Anforderung wäre hier ein um 7,5 % gegenüber den EnEV-Anforderung verbesserter Jahres-Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust.
Befreiung von der Nutzungspflicht
Die Nutzungspflicht entfällt, wenn andere öffentlich-rechtliche Pflichten dagegen stehen. Dies können z.B. städtebauliche Belange oder Denkmalschutzgründe sein.
Auch wenn die Erfüllung der Anforderungen technisch unmöglich ist, ist der Gebäudeeigentümer von den Anforderungen des EEWärmeG befreit. Dies kann der Fall sein, wenn es die Lage oder die bauliche Beschaffenheit des Gebäudes nicht zulassen, eine der vorgeschriebenen Maßnahmen zu erfüllen.
Würde die Umsetzung des Gesetzes zu einem unangemessen hohen Aufwand oder zu einer unbilligen Härte, d.h. zu einer finanziellen Unzumutbarkeit, führen, kann sich der Gebäudebesitzer auf Antrag von der zuständigen Behörde ebenfalls freistellen lassen. Allerdings gibt weder der Gesetzestext noch die offizielle Begründung genauer Auskunft darüber, wann ein Aufwand „unangemessen hoch“ ist oder wann eine „unbillige Härte“ vorliegt. Da das Gesetz noch neu ist, bleibt abzuwarten, bis die ersten Entscheidungen zu diesen Punkten vorliegen.
Wichtig: die Nachweisführung
Die Erfüllung der Anforderungen muss gegenüber den zuständigen Behörden nachgewiesen werden. Die zuständigen Behörden werden von den Ländern bestimmt, es wird sich aber in der Regel um die unteren Baubehörden handeln. Die Nachweisführung selbst ist abhängig von der gewählten Maßnahme (siehe tabellarische Übersicht). Die Verpflichtungen richten sich an den Gebäudeeigentümer, der für die ordnungsgemäße Nachweisführung verantwortlich ist.
Auch das SHK-Handwerk proftiert
Das EEWärmeG kann als eine Win-Win-Situation betrachtet werden. Den Klimaschutz wird der steigende Anteil an Wärme aus erneuerbaren Energien beim Erreichen der gesteckten CO2-Reduktionsziele unterstützen. Die Gebäudebesitzer werden unabhängiger von fossilen Primärenergieträgern und verringern außerdem die Betriebskosten ihrer Wärmeversorgung. Die einheimische Wirtschaft wird durch die Installation technisch hochwertiger Anlagen gefördert und durch die Reduktion der Energieimporte bleibt ein größerer Teil der Wertschöpfung im Inland.
Das SHK-Handwerk kann durch die Installation technisch aufwendigerer Anlagen und durch die zugehörige Beratung dem Kunden seine umfassende Kompetenz auf dem Gebiet der Erneuerbaren darstellen und gleichzeitig eine höhere Wertschöpfung erzielen.
Um die erneuerbaren Energien im Sinne des Klimaschutzes tatsächlich erfolgreich voranzubringen, ist die Einbeziehung des Gebäudebestandes, so wie es z.B. im baden-württembergischen Wärmegesetz erfolgt, auch bundesweit unumgänglich. Zudem muss die Förderung, die sicherlich notwendig und wünschenswert ist, künftig durch Forderungen an die Wärmeversorgung der Bestandsgebäude flankiert werden.
Den Gesetzestext, ausführliche Erläuterungen sowie weitere Infos rund um das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) finden Sie unter http://www.erneuerbare-energien.de
Eine Förderung der Maßnahmen ist möglich
Da Maßnahmen, welche gesetzlich vorgeschrieben sind, üblicherweise nicht gefördert werden können, hat der Gesetzgeber eine Öffnungsmöglichkeit geschaffen. Demnach kann auch beim EEWärmeG eine staatliche Förderung in Anspruch genommen werden:
- Wenn die im Gesetz formulierten technischen Anforderungen an die Anlagen zur Nutzung der erneuerbaren Energien übererfüllt werden
- Wenn die Deckung des Wärmeenergiebedarfs um mindestens 50 % über den gesetzlichen Anforderungen liegt. Dazu ein Beispiel: Deckt eine Solarthermie-Anlage nicht nur den vom Gesetz geforderten 15 %, sondern 22,5 % des Wärmeenergiebedarfs ab oder ein Holzpelletkessel 75 % statt 50 %, ist auf Antrag die gesamte Anlage förderfähig.
- Außerdem wird die Förderung bei Solaranlagen mit Heizungsunterstützung, bei Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und bei Maßnahmen zur Nutzung der Tiefengeothermie gewährt.
Um eine verlässliche Fördermittelbasis zu schaffen, verpflichtet das Gesetz den Bund, die erneuerbaren Energien zur Wärmeerzeugung in den Jahren 2009 bis 2012 bedarfsgerecht mit bis zu 500 Millionen Euro pro Jahr zu fördern.
Weitere Informationen
Unser Autor Dipl.-Ing. Thomas Huber ist technischer Referent beim Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg (http://www.fvshkbw.de)