Im Zuge der neuen Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung 1. BImSchV endet 2013 die Nachweisfrist zur Einhaltung von Emissionsgrenzwerten. Nur ein Gerät, das die Emissionsgrenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid CO einhält, darf nach 2014 uneingeschränkt weiter betrieben werden. Darauf weist der Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik HKI hin, der die Hersteller moderner Feuerstätten vertritt.
Für jedes Gerät gilt die Nachweispflicht gegenüber dem Schornsteinfeger, dass die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Der Nachweis kann eine Herstellerbescheinigung sein, die der Ofenbesitzer entweder direkt beim Hersteller erhält oder die in der Online-Datenbank http://www.ratgeber-ofen.de abrufbar ist. Letzter Termin für diese Mitteilung ist der 31. Dezember 2013. Von dieser Regelung nicht betroffen sind Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden oder als alleinige Heizquelle einer Wohnung dienen. Ebenfalls davon ausgenommen sind Kachelgrundöfen, Speicheröfen, Badeöfen sowie gewerblich genutzte Herde und Backöfen.
Sollte für eines der übrigen Geräte eine solche Bescheinigung nicht vorliegen, ist eine Messung durch den Schornsteinfeger erforderlich. Dafür bleibt ebenfalls bis zum Jahresende 2013 Zeit. Falls der Ofen die Grenzwerte dann nicht erfüllt, muss er mit einem Staubfilter nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Allerdings gibt es lange Übergangsfristen, die sich nach dem Jahr der Typprüfung richten. Für Öfen, deren Typprüfung vor 1975 stattgefunden hat und die den Anforderungen nicht genügen, ist am 31. Dezember 2014 definitiv Schluss. In den Jahren 2017 und 2020 enden die Fristen für Feuerungsanlagen der Jahrgänge bis 1984 bzw. 1994. Erst 2024 folgen dann jene, die vom 1. Januar 1995 bis zum 21. März 2010 in Betrieb gegangen sind.