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Auftraggeber hat für geeignete Vor­unternehmerleistung zu sorgen

Inhalt

Sachverhalt

Wenn Werkleistungen von SHK-Unternehmen erbracht werden, bauen diese häufig auch auf Leistungen anderer am Bau beteiligter Unternehmer auf. Treten dann Mängel auf, beginnt die Suche nach der Verantwortlichkeit und Haftung. Grundsätzlich jedoch kann ein Unternehmer darauf vertrauen, dass Vorleistungen, die andere erbracht haben mangelfrei sind. Allerdings treffen ihn zwingend Hinweispflichten, wenn er mit seinem Fachwissen erkennen kann, dass Vorleistungen eben nicht geeignet sind, am Ende eine mangelfreie Werkleistung zu erreichen. Das OLG München ist der Frage nachgegangen, inwieweit ein Heizungsbauer dafür verantwortlich ist, dass ein Haus nicht ausreichend erwärmt wird, weil die durch Dritte geschaffene Energiequelle unzureichend war.

Urteil

Ein Heizungsbauer, der beauftragt ist, eine Heizungsanlage zu installieren und an ein von einem anderen Unternehmer errichtetes Blockheizkraftwerk (BHKW) anzuschließen, ist von seiner Haftung für die unzulängliche Funktionsfähigkeit der Heizungsanlage befreit, wenn diese auf der geringen thermischen Leistung des BHKWs beruht, auf welche der Auftraggeber bei der Bestellung des BHKWs von dessen Lieferanten hingewiesen worden ist. Schließlich sei Fachwissen über Blockheizkraftwerke nicht zu erwarten, sodass ihn keine Hinweispflichten zur Funktion der Gesamtanlage treffen (OLG München, Urteil v. 27.05.2008 – 28 U 4500/04).

Praxistipp

Obgleich das Urteil für den Heizungsbauer positiv ausgefallen ist, muss daran erinnert werden, dass in dem vorliegenden Fall der Auftraggeber bereits ausreichend über die unzureichende Leistung des BHKW informiert war. SHK-Unternehmer sind gut beraten, wenn sie Vorleistungen anderer Unternehmer sorgfältig prüfen und bei den kleinsten Anzeichen einer Ungeeignetheit oder eines Mangels Bedenken anmelden. Liegt die VOB/B dem Werkvertrag zugrunde, muss diese Bedenkenanmeldung zwingend schriftlich erfolgen. Aber auch bei BGB-Werkverträgen sollte die Schriftform für Bedenken aus Nachweisgründen gewählt werden. Die erforderlichen Formulare halten die Innungen bzw. die SHK-Fachverbände für ihre Mitglieder bereit.