Inhalt
Herrschen, jedenfalls bei unzureichendem baulichen Wärmeschutz, in einer hochpreisigen, qualitativ gut ausgestatteten Neubauwohnung in den Sommermonaten durch Aufwärmung des Gebäudes infolge Sonneneinstrahlung Temperaturen deutlich oberhalb der Wohlbefindlichkeitsschwelle, stellt dies einen Mangel dar. Der Mieter ist damit berechtigt, die Miete für die Monate um 20 % zu mindern, in denen die Wohlbefindlichkeitsgrenze von 25 bis 26 Grad Celsius überschritten wird (AG Hamburg, Az.: 46 C 108/04).