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SBZ-Serie: Das aktuelle Problem

Prüfungs-, Aufklärungs- und Hinweispflichten des Installateurs

Handwerksbetriebe sind in Anbetracht der Gesetzeslage gut beraten, wenn sie Vorleistungen anderer Unternehmer sorgfältig prüfen und bei den kleinsten Anzeichen einer Ungeeignetheit oder eines Mangels dem Bauherrn schriftlich Bedenken anmelden. Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock hat mit Urteil vom 11. 6. 2009 (Az. – 3 U 213/08) wieder einmal klargemacht, dass in den Fällen, in denen eine Werkleistung auf einer anderen aufbaut, Prüfpflichten hinsichtlich der Vorleistungen anderer Unternehmer wahrgenommen werden müssen.

Das Urteil lautet Im Leitsatz

Steht die Arbeit eines Werkunternehmers in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen Unternehmers oder ist sie aufgrund dessen Planung auszuführen, muss er prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können. Das gilt erst recht, wenn ein Fachunternehmer sein Werk in ein gegebenes Gebäude einpassen muss. Prüf-, Aufklärungs- und Hinweispflichten können sich aus unterschiedlichen Praxissachverhalten in SHK-Firmen ergeben. Das vorgenannte aktuelle Urteil widmet sich der Frage der Vorleistungen anderer Unternehmer. Nicht weniger brisant sind aber auch die Fragen, die sich für SHK-Unternehmer aus Anordnungen bestimmter Materialien oder Bauteile oder fehlerhaften Planungen ergeben.

Vorleistungen anderer Unternehmer

Die in zuvor genanntem Urteil angemahnte Prüf- und Hinweispflicht ist in dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben des BGB verankert. In der VOB/B ist sie ausdrücklich geregelt, und zwar in § 4 Nr. 3 VOB/B. SHK-Unternehmer erbringen ihre Werkleistungen regelmäßig in engem Zusammenhang mit anderen Unternehmern, die entweder vor oder nach ihnen am Bau beschäftigt sind. Baut die Arbeit des SHK-Unternehmers auf der Vorarbeit anderer auf oder führte er sie aufgrund deren Planungen aus, muss er diese Vorleistungen prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit infrage stellen. Es gibt Urteile, die den Unternehmer nicht ursächlich wegen eines vorliegenden Mangels, wohl aber wegen der Unterlassung der Prüfung in die Haftung geraten ließen. Blindes oder ignorantes Vertrauen auf Vorleistungen führt geradewegs in die Falle. Der SHK-Unternehmer muss also z. B. prüfen, ob die Ausführung von Grundestricharbeiten die ordnungsgemäße Verlegung von Heizungsrohren für die Fußbodenheizung zulässt und insoweit die Vorleistung eine geeignete Grundlage für seine Folgeleistung darstellt. Die Untersuchungsverpflichtung kann nur im Rahmen der zweckgerichteten Verbindung zwischen Vor- und Nachleistung bestehen. Auch nachfolgende Arbeiten anderer Unternehmer bedürfen ggf. einer Hinweisverpflichtung. Im Rahmen der Mängelbeseitigung ist der Auftragnehmer z.B. verpflichtet, die erkennbare Beschaffenheit der Leistung anderer Unternehmer zu berücksichtigen und auf eventuelle Risiken für Leistungen von Nebenunternehmern, die auf seinem Werk aufbauen, hinzuweisen, so das OLG Oldenburg in einer Entscheidung vom 27.4.2006 – 8 U 243/05. Leistungen, die nicht im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen, hat der Unternehmer nicht zu prüfen, denn dies würde die Zumutbarkeitsgrenzen übersteigen. Allerdings trifft den Auftragnehmer auch die Pflicht zur Anmeldung von Bedenken bei nachträglich auftretenden Problemen. Für den Umfang der Prüf- und Hinweispflichten ist maßgebend, ob dem Auftragnehmer bei der von ihm als Fachunternehmen zu erwartenden Prüfung Bedenken hätten kommen müssen. Wird die Bauleistung von einer Fachfirma mit besonderen Spezialkenntnissen ausgeführt, so verstärkt sich die Prüfungspflicht. Der Auftragnehmer ist zur Mitteilung von Bedenken auch dann verpflichtet, wenn diese erst während oder nach der Ausführung entstehen, so das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 19.7.2006 – 11 U 139/05.

Folgen unterlassener Prüfpflichten

Kommt der Unternehmer seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nicht nach und wird dadurch das Gesamtwerk beeinträchtigt, so ist seine Werkleistung mangelhaft. Selbst dann, wenn er seine Werkleistung fachgerecht und vertragsgemäß erbracht hat, kann eine Prüf- und Hinweispflicht gegenüber seinem Vertragspartner darin bestehen, dass er diesen über die erkennbaren Probleme oder Gefahren hinweist, die von den Besonderheiten seiner Werkleistung ausgehen.

Interessant ist in diesem Zusammenhang das Urteil des BGH (VII ZR 183/05) zur Errichtung eines Blockheizkraftwerkes. Der Eigentümer eines Forsthauses, welches nicht an das öffentliche Stromnetz angeschlossen war, beauftragte einen Installateur, eine Heizungsanlage einzubauen und diese an ein von einem anderen Unternehmer errichtetes Blockheizkraftwerk anzuschließen. Nach Ausführung der Arbeiten rügte der Eigentümer die Heizungsanlage als mangelhaft und verweigerte die Abnahme, weil das Haus nicht ausreichend erwärmt wurde. Dies hing wiederum damit zusammen, dass das Blockheizkraftwerk wegen des geringen Strombedarfs des Hauses nicht ausreichende Abwärme für die Heizungsanlage produzierte. Während die Vorinstanzen Landgericht und Oberlandesgericht noch davon ausgingen, dass ein Mangel der Heizungsanlage nicht vorläge, wenn die Heizungsanlage bei ausreichender Wärmeversorgung für sich gesehen tauglich sei, das Haus zu beheizen, sah dies der Bundesgerichtshof ganz anders: Zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 633 Absatz 2 Satz 1 BGB gehören nach Auffassung des BGH alle Eigenschaften des Werkes, die nach der Vereinbarung der Vertragspartner den geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Dieser Erfolg bestimmt sich nicht nur nach der vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern insbesondere auch danach, welche Funktion das Werk entsprechend dem Willen der Vertragspartner erfüllen soll.

Im vorliegenden Fall hat die Heizungsanlage die Funktion, das Haus ausreichend zu beheizen. Dieser Gebrauchszweck ist jedoch nicht erfüllt mit der Folge, dass die vom Installateur errichtete Heizungsanlage mangelhaft ist. Dabei ist es nach Auffassung des BGH ohne Bedeutung, dass die mangelnde Funktion der Heizungsanlage ausschließlich darauf zurückzuführen ist, dass das Blockheizkraftwerk keine ausreichende Wärme zur Verfügung stellt. Denn ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es deshalb nicht funktioniert, weil eine vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Leistung eines anderen Unternehmers unzureichend ist.

Unternehmer trägt Darlegungs- und Beweislast

Ein Unternehmer wird von seiner Mängelhaftung dann frei, wenn er seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nachgekommen ist. In diesem Zusammenhang stritten die Parteien darüber, ob der Installateur hätte erkennen können, dass das Kraftwerk für die Wärmeversorgung nicht ausreichend ist. Das OLG München hatte hierzu entschieden, dass der Hauseigentümer die Beweislast für die Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht trage. Er habe den ihm obliegenden Beweis insoweit aber nicht geführt. Auch dies sieht der BGH anders:

Nach seiner Auffassung liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht beim Unternehmer! Denn die Erfüllung dieser Pflicht befreit ihn von der Mängelhaftung und muss deshalb auch von ihm dargelegt und bewiesen werden. Kann er dies nicht beweisen, bleibt er für den Mangel verantwortlich und muss seine Leistung nachbessern. Allerdings kann der Unternehmer seine Nachbesserungspflicht wiederum nur erfüllen, wenn der Auftraggeber ihm die geeignete Vorleistung zur Verfügung stellt. Das bedeutet im konkreten Fall, dass der Auftraggeber für die Heizungsanlage eine geeignete Wärmequelle installieren lassen müsste. Dies hatte der Inhaber des Forsthauses jedoch weder getan noch angeboten. Insofern war die von Seiten des Eigentümers gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung wirkungslos, da es an der von Auftraggeberseite erforderlichen Mitwirkungshandlung fehlte. Sollte der Forsthausinhaber sich endgültig entschlossen haben, keine für die Heizungsanlage geeignete Wärmequelle installieren zu lassen, wäre hierdurch die Erfüllung des Vertrages unmöglich geworden. Dann wird der Installateur der Heizungsanlage von seiner Leistungspflicht frei.

Prüfung vorgegebener Baustoffe

Kommen dem SHK-Unternehmer Bedenken in den Sinn, wenn ihm bestimmte Baustoffe, Materialien, Anlagenteile etc. vorgeschrieben werden, muss er sie äußern. Dazu verpflichtet ihn das BGB und sofern die VOB/B Vertragsgrundlage geworden ist, auch explizit der § 4 Nr. 3 der VOB/B. Unterlässt er diese Aufklärung, ist er in der Haftung für etwaige Mängel, die aus der Verwendung der Materialien, Bauteile etc. Erfüllt er seine Aufklärungspflicht, ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung für Mängel frei. Das bestimmt der § 13 der VOB/B. Wann sind Materialien oder Baustoffe „vorgegeben“? Im Wesentlichen dürfen dem Auftragnehmer keine Wahl- oder Auswahlmöglichkeiten zustehen. Es muss sich um eine verbindliche Anordnung des Auftraggebers handeln, die eindeutig die Befolgung des Verlangens des Auftraggebers beinhaltet. Ein „Vorschreiben“ kann nicht deshalb verneint werden, weil der Nachtragsauftrag nicht vom Auftragnehmer angenommen werden muss. Es entspricht dem Wesen des Bauvertrags, dass der Auftraggeber formuliert, welche Leistung er wünscht, und der Auftragnehmer frei ist, das Vertragsangebot anzunehmen. Das schließt es nicht aus, ein „Vorschreiben“ anzunehmen, wenn der Auftraggeber zu erkennen gibt, dass er nur eine bestimmte Leistung bzw. die Verarbeitung eines bestimmten Materials wünscht und jedes andere Material nicht als ordnungsgemäße Vertragserfüllung gelten lassen will.

Ist ein Baustoff generell für einen bestimmten Zweck untauglich, so befreit die ausdrückliche Anordnung des Auftraggebers, diesen Baustoff einzusetzen, den Auftragnehmer gänzlich von jeder Gewährleistung, soweit sich nichts anderes aus der Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers ergibt. Ist dagegen ein vom Auftragnehmer aufgrund einer Anweisung des Auftraggebers gelieferter Baustoff grundsätzlich geeignet, aber das konkret verwendete, grundsätzlich geeignete Material fehlerhaft, so fehlt für eine Risikoverlagerung aufgrund einer Anordnung der innere Grund. Inhalt, Umfang und Grenzen der Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers müssen deshalb danach bestimmt werden, mit welcher fachlichen Kompetenz des Auftragnehmers der Auftraggeber rechnen darf; umgekehrt braucht der Auftragnehmer nicht mehr zu prüfen, wenn er davon ausgehen kann, dass eine sorgfältige und fachkundige Prüfung bereits stattgefunden hat, der er nichts mehr hinzu- oder entgegensetzen kann, oder wo Prüfaufgaben seine fachliche Kompetenz überschreiten würden (siehe auch Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.1.2004 – 22 U 57/03).

Den richtigen Adressaten erreichen

Prüf- und Hinweispflichten müssen sorgfältig wahrgenommen werden. Sofern die vorgesehene Art der Ausführung, die Güte von gelieferten Baustoffen, Bauteilen oder die Leistung anderer Unternehmer zu beanstanden ist, darf der Auftragnehmer auf entsprechende schriftliche Anzeigen nicht verzichten. Der Adressat etwaiger Bedenkenanmeldungen muss immer der Vertragspartner oder ein entsprechend bevollmächtigter Vertreter sein. Es sei deshalb davor gewarnt, Bauberatungen zu vertrauen, auf denen möglicherweise Baustoffe oder Ausführungsanordnungen kritisch diskutiert werden, aber eben der Auftraggeber nicht oder nur durch einen eingeschränkt bevollmächtigten Bauleiter oder Architekten vertreten ist. Vom Auftragnehmer wird auch erwartet, dass er seinen Vertragspartner anspricht und hinsichtlich etwaiger Probleme weitsichtig berät und zwar so wie es ihm als Fachmann aufgrund seiner Sachkenntnisse möglich ist.

Bedenkenanmeldungen sind probate Mittel, um Haftungsrisiken einzugrenzen oder auszuschließen. Hat der Unternehmer auf Bedenken hingewiesen und fordert der Auftraggeber dennoch die Ausführung der Leistung, können Unsicherheiten auftreten, ob der Unternehmer verpflichtet ist, weisungsgerecht auszuführen, oder zu verweigern. Der Auftragnehmer ist nach der Bedenkenanmeldung verpflichtet, die Vorgaben des Auftraggebers auch dann umzusetzen, wenn dieser die mitgeteilten Bedenken nicht teilt. Ausnahmsweise steht dem Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn der (weiteren) Durchführung der Bauarbeiten, gegen die Bedenken angemeldet wurden, gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen, insbesondere bei Gefahr für Leib und Leben. Weigert sich der Auftragnehmer berechtigt, kann der Auftraggeber deswegen nicht kündigen. Anderenfalls hat der Auftragnehmer wegen unberechtigter Kündigung Ansprüche.

Fazit

Grundverpflichtung des Unternehmers ist die mangelfreie Herstellung eines Werkes. Wird der Erfolg durch Einflüsse gefährdet, die ein sorgfältig arbeitender Unternehmer erkennen kann, greifen die Prüf-, Hinweis- und Aufklärungspflichten des Unternehmers. Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn die fehlende Funktionstauglichkeit auf einer unzureichenden Vorleistung eines anderen Unternehmers beruht. Der Unternehmer wird allerdings von seiner Mängelhaftung frei, wenn er seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat, das heißt, wenn er den Auftraggeber auf die fehlende Funktionstauglichkeit wegen unzureichender Vorleistungen anderer Unternehmen oder etwa die Ungeeignetheit angeordneter Ausführungsarten oder von Baustoffen und Materialien hingewiesen hat. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Pflicht trägt der Unternehmer.

Extras

Folgende Musterschreiben gibt es zum Downloaden unter https://www.sbz-online.de/tags/extras-zum-heft zum Heft

  • Bedenkenanmeldung
  • Weitere Musterschreiben finden Sie auch auf den Seiten Ihrer Berufsorganisation

Checkliste

Bedenkenanmeldungen

  • Ist die im Vertrag vorgesehene Art der Ausführung zu beanstanden?
  • Sind die übergebenen Pläne komplett und korrekt?
  • Hat der Auftraggeber Baustoffe Materialien oder Bauteile vorgegeben, die hinsichtlich ihrer Herkunft, Qualität oder Geeignetheit zu beanstanden sind?
  • Auf welchen Vorleistungen baut meine Leistung auf?
  • Sind die Vorleistungen ordnungsgemäß ausgeführt?
  • Liegt ein BGB- oder ein VOB/B-Vertrag vor und sind die entsprechenden Formulare für eine Bedenkenanmeldung zur Hand?
  • Habe ich eine Bedenkenanmeldung an den Vertragspartner gerichtet?
  • Kann ich den Zugang (nicht das Absenden) der Bedenkenanmeldung nachweisen?

Ratgeber Recht

Noch Fragen?

Das Autorenteam dieser ständigen SBZ-Kolumne Dr. jur. Hans-Michael Dimanski, Falk Kalkbrenner und Veit Schermaul (v. l.) sind Rechtsanwälte der in Magdeburg ansässigen Anwaltskanzlei Dr. Dimanski & Partner. Der Kanzleischwerpunkt liegt in der Betreuung von SHK-Firmen.

Dr. Dimanski & Partner, Rechtsanwälte, 39104 Magdeburg, Telefon (03 91) 53 55 96-16, Telefax (03 91) 53 55 9613, E-Mail: recht@sbz-online.de