Eine Umlagevereinbarung, die den Mieter von Gewerberaum verpflichten soll, anteilige Nebenkosten für Betrieb, Instandhaltung, Instandsetzung, Pflege, Wartung und Verwaltung der Gemeinschaftsanlagen zu tragen, verstößt ebenso gegen das Transparenzgebot, wie die Ergänzung, dass die aufgeführten Aufzählungen weder erschöpfenden noch einschränkenden Charakter haben sollen. Denn hier werden auf den Mieter auch Kosten übertragen, die nicht durch seinen Mietgebrauch veranlasst sind und die nicht in seinen Risikobereich fallen. Darüber hinaus werden ihm Kosten für Schäden auferlegt, die von Dritten verursacht worden sind, für deren Handeln er keine Verantwortung trägt, sodass auch insoweit ihm nicht zurechenbare und der Höhe nach nicht vorhersehbare Kosten auf ihn übertragen werden. Diese Abweichungen vom gesetzlichen Leitbild des Mietvertrages benachteiligen den Mieter unangemessen und sind unzulässig (LG Augsburg, Az.: 2 O 1369/02).
Umlage
Unzulässige Betriebskosten
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