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Schwere Altlast

Inhalt
  • Die Pflicht zum Austausch oder zur Stilllegung von Blei­leitungen gilt für sämtliche Trink­wasser-Installationen und damit z. B. auch für Einfamilien­häuser. Das Gesundheitsamt kann die Frist nur unter bestimmten ­Bedingun­gen verlängern.
  • Ein Installationsunternehmen hat dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, wenn die Mitarbeiter vor Ort Blei in einer ­Kundenanlage entdecken. Eine ­Anzeigepflicht besteht nur dann nicht, wenn das Installationsunternehmen bereits mit der Sanierung der Leitungen beauftragt ist.
  • An Bleileitungen darf auch im Notdienst nicht mechanisch gearbeitet werden. Etwaige Undichtigkeiten sind ohne mechanische Bearbeitung der Leitungen abzudichten und so schnell wie möglich entweder auszutauschen oder dem Gesundheitsamt zu melden.
  • Eine Trinkwasser-Installation kann auch dann ­mangelhaft sein, wenn sie zwar die a. a. R. d. T. einhält, im Ergebnis aber nicht das leistet, was sie soll – nämlich im Jahr 2028 das Bleiverbot der TrinkwV einhalten.
  • SHK-Fachleute sollten ­bereits heute nur Bauteile und ­Materialien verwenden, die auch in knapp 3 ½ Jahren noch sicher die gesetzlichen Anforderungen und Bleigrenzwerte einhalten können. Das betrifft auch Armaturen, Bauteile und Fittinge aus Kupferlegierungen.
  • Bereits 1878 wurden in Süddeutschland Leitungen und Bauteile aus Blei durch Erlass (Württ. Staatsarchiv CVI 6, Bd. 1, 29. April 1878) aus gesundheitlichen Gründen vorsorglich verboten. Im norddeutschen Raum wurde die technische Nützlichkeit von Blei für diesen Zweck allerdings wesentlich günstiger bewertet. Ausschlaggebend dafür war nicht etwa, dass die bereits damals bekannte Gesundheitsschädlichkeit ignoriert worden wäre.

    Grund war die falsche Annahme, in hartem Wasser würden sich Deckschichten aus Kalk bilden, die das Wasser ausreichend vor gesundheitsschädlichen Einträgen von Blei schützen würden. In Nord- und Ostdeutschland wurden Bleileitungen bereichsweise noch bis Anfang der 1970er‑Jahre genutzt. Nach 1973 errichtete Häuser sind in der Regel nicht mehr betroffen.

    Trotz der geringen Löslichkeit der Bestandteile der Deckschichten löst sich nach Stagnation oder Transport von Trinkwasser in Bleileitungen darin so viel Blei, dass der aktuell noch gültige Grenzwert von 10 μg/l in einer für die wöchentliche Wasseraufnahme durch den Verbraucher repräsentativen Trinkwasserprobe in der Regel nicht eingehalten wird.

    Auch eine Anhebung des pH‑Wertes oder die Dosierung von Phosphaten verhindert diese Schwermetallmigration nicht, weil die Bleibelastung des Trinkwassers nicht durch die (geringe) Löslichkeit der Ionen des zweiwertigen Bleis (Pb2+) bestimmt wird.

    Alte Materialien im Bestand

    Es gibt Hinweise, dass knapp 3 % der Haushalte mit 3- bis 14-jährigen Kindern bereits den aktuellen Grenzwert nicht einhalten. Dies zeigte schon im Jahr 2008 eine entsprechende Untersuchung des Umweltbundesamtes (UBA).

    Säuglinge und Kleinkinder sind besonders empfindlich gegenüber Blei. Trinkwasser aus Bleileitungen oder mit erhöhten Bleiwerten ist daher für die Zubereitung ihrer Nahrung nicht geeignet; Schwangere sollten es auch nicht konsumieren. Dies gilt insbesondere für Wasser, das längere Zeit in den Leitungen stand, aber auch für frisch abgelaufenes Wasser.

    Bleileitungen sind allerdings schon länger nicht mehr zulässig: Seit Dezember 2013 gilt in Deutschland für Blei im Trinkwasser ein Grenzwert von maximal 0,010 mg/l (10 µg/l). Dieser Wert kann von Trinkwasser, das durch Bleirohre fließt, in der Regel nicht eingehalten werden. Im Stagnationswasser wird er sogar oft um ein Vielfaches überschritten. Daher gibt es zum vollständigen Austausch der Bleileitungen bereits seit dem Jahr 2013 keine Alternative.

    Auch kleinere Teilabschnitte aus Bleileitungen können in Kombination mit anderen metallenen Werkstoffen zu hohen Bleigehalten im Wasser führen. Deshalb ist bei Bleileitungen darauf zu achten, dass diese vollständig ausgetauscht werden. Sollten trotzdem noch Bleileitungen existieren, sollten diese schnellstmöglich ausgetauscht werden.

    Abschätzung vorhandener Leitungen

    Nach dem UBA-Abschlussbericht „Abschätzung der in Deutschland noch vorhandenen Bleileitungen“ aus 2023 gibt es bundesweit noch ca. 15.000 Hausanschlussleitungen aus Blei (0,08 %). Diese Schätzung wird aus den Angaben der Wasserversorgungsunternehmen als sicher angesehen. Deutlich unsicherer ist die Schätzung, dass auch noch 38.000 Gebäude mit Bleileitungen in ihrer Trinkwasser-Installation vorhanden sind (0,20 %).

    Anteilig am stärksten betroffen sind demnach Thüringen, Hamburg und Berlin. Der Restbestand an Bleileitungen in anderen Bundesländern liegt, abhängig von der Aktivität ihrer Gesundheits­ämter, deutlich niedriger und ist teils schon vergleichbar mit dem Bestand in Baden-Württemberg und Bayern, die historisch begründet als „bleifrei“ angesehen werden.

    Bereits seit 2013 gibt es zum vollständigen Austausch von Bleileitungen ­keine Alternative. Denn auch kleinere Teilabschnitte aus Blei können in ­Kombination mit anderen metallenen Werkstoffen zu hohen Bleigehalten im Trinkwasser führen.

    Bild: UBA

    Bereits seit 2013 gibt es zum vollständigen Austausch von Bleileitungen ­keine Alternative. Denn auch kleinere Teilabschnitte aus Blei können in ­Kombination mit anderen metallenen Werkstoffen zu hohen Bleigehalten im Trinkwasser führen.

    Neue Vorgaben

    Die aktuelle EU-Richtlinie 2020/2184 vom 16. De­zember 2020 über die Qualität von ­Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) legt einen deutlichen Schwerpunkt auf eine Bewertung der potenziellen Risiken von Hausinstallationen, wie Legionella oder Blei („Risikobewertung von ­Hausinstallationen“). Dabei sollte ein besonderer Schwerpunkt auf prioritäre Örtlichkeiten gelegt werden.

    Um die entsprechenden Risiken in allen Hausinstallationen zu verringern, sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass u. a. die zum Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen in bestehenden Hausinstallationen für relevant erachteten Maßnahmen getroffen werden.

    Die nationale Umsetzung dieser EU-Richtlinie erfolgte in Deutschland über die im Jahr 2023 geänderte Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, in der Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, hat diese Trinkwasserleitungen oder Teilstücke gemäß § 17 Abs. 1 TrinkwV bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) zu entfernen oder stillzulegen.

    Dieses Gebot trifft also sämtliche Trinkwasser-Installationen, egal ob in der Großwohnanlage, im Krankenhaus, in einem Einfamilienhaus oder in einer Arbeitsstätte, egal, ob das Haus selbst bewohnt, gewerblich oder öffentlich betrieben wird.

    Fristverlängerung

    Das Gesundheitsamt kann die vorgenannte Frist zum Austausch oder zur Stilllegung auf Antrag des Betreibers längstens bis zum Ablauf des 12. ­Januar 2036 verlängern, wenn der Betreiber vor dem Stichtag einem Installationsunternehmen bereits den Auftrag zur Entfernung oder zur Stilllegung der Bleileitungen erteilt hat und das Installationsunternehmen ihm bescheinigt, dass der Auftrag aus Kapazitätsgründen voraussichtlich erst nach Ablauf der Frist abgeschlossen werden kann.

    Das Gesundheitsamt kann die Frist zum Austausch zwar auch maximal bis zum 12. Januar 2036 verlängern, wenn es sich bei der Liegenschaft um eine Wasserversorgung handelt, die nur Trinkwasser für den eigenen Haushalt des Betreibers liefert und zudem eine Schädigung der Gesundheit der Verbraucher, die das Wasser regelmäßig nutzen, aufgrund von deren Alter und Geschlecht, nicht zu besorgen ist (z. B. selbstbewohntes Einfamilienhaus ohne minderjährige Kinder). In diesem Ausnahmefall ist der Betreiber der betroffenen Anlage allerdings verpflichtet, dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen, wenn hinsichtlich der Verbraucher eine relevante Änderung eingetreten ist, insbesondere, wenn Minderjährige, schwangere Frauen oder Frauen im gebärfähigen Alter das Wasser nutzen.

    Reduzierter Grenzwert

    Der Grenzwert für Blei wird durch die neue ­TrinkwV erneut gesenkt werden. Bis Januar 2028 gilt gemäß Anlage 2 Teil II TrinkwV noch der ­aktuelle Grenzwert von 10 µg/l, danach gilt der reduzierte Wert von 5 µg/l. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn bei einer gestaffelten Stagnationsbeprobung der Messwert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 oder bei der Zufallsstichprobe über dem Grenzwert liegt.

    Information zu Blei aus dem UBA-Ratgeber „Trinkwasser aus dem Hahn“ vom Februar 2020. Es gibt Hinweise, dass knapp 3 % der Haushalte mit 3- bis 14-jährigen Kindern bereits den aktuellen Bleigrenzwert im Trinkwasser nicht einhalten.

    Bild: UBA

    Information zu Blei aus dem UBA-Ratgeber „Trinkwasser aus dem Hahn“ vom Februar 2020. Es gibt Hinweise, dass knapp 3 % der Haushalte mit 3- bis 14-jährigen Kindern bereits den aktuellen Bleigrenzwert im Trinkwasser nicht einhalten.

    Umfangreiche Pflichten

    Im Zusammenhang mit Blei in der Trinkwasser-Installation ergeben sich auch umfangreiche Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt und Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher.

    Nach Ablauf der sich aus § 17 TrinkwV ergebenden jeweiligen Frist hat der Betreiber dem Gesundheitsamt unaufgefordert die Erfüllung der Pflicht zur Entfernung oder Stilllegung schriftlich oder elektronisch nachzuweisen.

    Unabhängig von der Überwachung durch das Gesundheitsamt hat jeder Betreiber einer gewerblich oder öffentlich betriebenen Trinkwasser-Installation die betroffenen Verbraucher unverzüglich zu informieren, sobald er darüber Kenntnis erlangt, dass

  • in der Wasserversorgungsanlage noch ­Trinkwasserleitungen oder Teile davon aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind oder
  • das Vorhandensein von Leitungen oder ­Bauteilen aus dem Werkstoff Blei anzu­neh­men ist, insbesondere aufgrund von ­Trinkwasseruntersuchungen.
  • Der Betreiber muss dann auch die Verbraucher im Anschluss darüber informieren, wann die Trinkwasserleitungen oder Bauteile aus Blei voraussichtlich entfernt oder stillgelegt werden, sobald ihm diese Informationen vorliegen.

    Ab dem 13. Januar 2026 muss der Betreiber dem betroffenen Verbraucher in Textform erklären und insbesondere auch nachweisen, dass er seiner Pflicht zur Entfernung oder Stilllegung nachgekommen ist.

    Hinweispflicht der Fachleute

    Stellt z. B. ein Installationsunternehmen im Rahmen von Arbeiten fest, dass in einer Installation noch Leitungsteile oder Bauteile aus Blei vorhanden sind, so hat das Installationsunternehmen dies dem Gesundheitsamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, egal ob das dem Betreiber gefällt oder nicht.

    Eine Anzeigepflicht besteht nur dann nicht, wenn das Vorhandensein von Leitungen aus Blei im Rahmen eines Auftrags zu deren Stilllegung oder Entfernung festgestellt wird. D. h., wenn das Installationsunternehmen bereits mit der ­Sanierung beauftragt ist, muss es die Bestandteile aus Blei auch nicht mehr dem Gesundheitsamt ­melden.

    Übrigens darf man Bleirohre auch beim Immobilienverkauf nicht verschweigen. In einem Urteil vom 22. Oktober 2019 (Az.: 24 U 251/18) hat das OLG Düsseldorf festgestellt, dass hier eine Hinweispflicht gegenüber dem Käufer besteht. Wer eine Immobilie verkauft, in der noch alte Bleirohre verbaut sind, der sollte den Käufer von sich aus auf diese Tatsache hinweisen, denn nach Ansicht des Gerichts hätte das Vorhandensein solcher Rohre ausdrücklich erwähnt werden müssen.

    Bei Blei handle es sich demnach um ein Umweltgift, das zu Gesundheitsschäden führen kann. Selbst wenn die Grenzwerte der TrinkwV noch nicht überschritten werden, droht doch dem neuen Besitzer die Notwendigkeit eines Austausches. Es liegt dann also tatsächlich ein Sachmangel vor und der Verkäufer müsste ggf. für den Wechsel der Rohre aufkommen, denn er hätte den Mangel „arglistig handelnd“ verschwiegen.

    Im Zusammenhang mit Blei in Trinkwasser-Installationen ergeben sich umfangreiche Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt und Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher.

    Bild: Robert Kutzleb

    Im Zusammenhang mit Blei in Trinkwasser-Installationen ergeben sich umfangreiche Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt und Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher.

    Keine Reparaturen

    Wenn an alten Bleileitungen gesägt oder gelötet wird, lösen sich die dünnen, inneren Ablagerungen von der Rohrwandung. Es bedarf keiner großen Vorstellungskraft, dass die dann freiliegenden Oberflächen vermehrt Blei an das Trinkwasser abgeben. Aus diesem Grund darf an Bleileitungen auch im Notdienst nicht mechanisch gearbeitet werden.

    Immer wieder tauchen aber leider in den sozialen Medien Beiträge von Kundendienstmonteuren auf, die stolz von ihren improvisierten Instandsetzungen berichten, weil an einer alten Bleileitung eine Undichtigkeit aufgetreten ist und „man dem Kunden ja irgendwie helfen musste“. Da werden Leitungen zersägt, aufgekelcht und irgendwie verlötet, um die Wasserversorgung wiederherzustellen. Tatsächlich wird dem Kunden hier jedoch nicht geholfen, da nach den provisorischen Reparaturen mit erheblich erhöhten Bleiwerten an den Entnahmestellen gerechnet werden muss.

    Es wäre hilfreicher, etwaige Undichtigkeiten ohne mechanische Bearbeitung der Leitungen abzudichten, z. B. durch eine elastische Dichtung und ein paar Schlauchschellen, um nach dem Wochenende oder den Feiertagen die dann bekannten Bleileitungen entweder auszutauschen oder dem Gesundheitsamt zu melden.

    Zukunftsorientiert planen

    Der Fachinstallateur schuldet dem Auftraggeber bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung der Trinkwasser-Installation im Rahmen seiner Leistungserbringung einen „werkvertraglichen Erfolg“, der den gesetzlichen Anforderungen genügt.

    Wer heute eine neue Trinkwasser-Installation plant oder installiert, muss davon ausgehen, dass diese Installation 50 Jahre lang gebrauchstauglich sein muss (regelmäßige Instandhaltung vorausgesetzt). Jeder verantwortliche Fachmann ist also gut beraten, bereits heute nur noch Bauteile und Materialien zu verwenden, die auch in knapp 3 ½ Jahren noch sicher die Anforderungen und Grenzwerte einhalten können. Auch wenn üblicherweise die Anforderungen zum Zeitpunkt der Abnahme gelten, muss den Fachleuten jedoch unterstellt werden, dass sie heute die aktuelle Rechtslage und folglich auch die Perspektive ab 2028 kennen.

    Wenn beispielsweise bei einer Bauabnahme im Jahr 2026 noch der alte Grenzwert mit 0,009 mg/l Blei eingehalten wird, ist dieser Wert bei einer ­erneuten Messung im Februar 2028 ggf. ein Baumangel, welcher für den ausführenden Installateur haftungsrelevant werden kann.

    Insbesondere bei Armaturen, Bauteilen und Fittingen aus Kupferlegierungen, die schon seit Längerem beim Installateur oder beim Handel auf Lager liegen, sollte Vorsicht angebracht sein. Nach der aktuellen „Bewertungsgrundlage für metallene Werkstoffe im Kontakt mit Trink­wasser“ des UBA dürfen bestimmte Buntmetalllegierungen noch einen Bleianteil von 1,6 bis zu 2,2 % haben.

    Hierbei muss sich das Installationsunternehmen immer bewusst sein, dass es wegen der eigenen Fachkunde eine gesteigerte Verantwortung für die Richtigkeit des eigenen Handelns ggf. zu belegen hat. Ob perspektivisch zu erwarten ist, dass sich die UBA-Bewertungsgrundlage irgendwann ändert, spielt hier keine Rolle. Fakt ist, dass der Auftraggeber eine Leistungserbringung erwarten darf, die den strikten Anforderungen der geltenden TrinkwV entspricht. Eine Trinkwasser-Installation kann auch dann mangelhaft sein, wenn sie zwar die a. a. R. d. T. einhält, im Ergebnis aber nicht das leistet, was sie soll – nämlich im Jahr 2028 das Bleiverbot der TrinkwV einhalten.

    Nach Reparaturen, bei denen alte Bleileitungen ­mechanisch ­bearbeitet wurden, muss mit erheblich erhöhten Bleiwerten an den Entnahmestellen gerechnet werden.

    Bild: Martin Köster

    Nach Reparaturen, bei denen alte Bleileitungen ­mechanisch ­bearbeitet wurden, muss mit erheblich erhöhten Bleiwerten an den Entnahmestellen gerechnet werden.

    Beispiel Neubau Krankenhaus

    Bei einem Neubau einer Krankenhauserweiterung wurden mit der Auftragserteilung an das Installationsunternehmen im Jahr 2022 – und damit vor der neuen TrinkwV – aufgrund der Preisbindung mehrere Hundert Entnahmearmaturen bestellt und beim Großhandel auf Abruf gelagert. Die Fertigstellung der Installation verzögerte sich jedoch bis ins Jahr 2024. Aufgrund der geänderten Anforderungen der neuen TrinkwV wurden die Armaturen stichprobenhaft untersucht und es zeigte sich, dass mit den verwendeten Materialien der zukünftige Bleigrenzwert ggf. nicht eingehalten werden kann.

    Es liegt nun in der Entscheidung des Bauherrn, entweder das Risiko einer möglichen Grenzwertüberschreitung nach 2028 einzugehen oder alternativ die teils erheblichen Mehrkosten zu ak­zeptieren, die mit der Installation neuer, aus bleifreien Materialien gefertigter Armaturen auf ­heutiger Preisbasis einhergehen würden.

    Auszug aus Anlage 2 Teil II TrinkwV. Durch die neue TrinkwV wird der Grenzwert für Blei erneut gesenkt. Ab Januar 2028 gilt dann der reduzierte Bleigrenzwert von 5 µg/l.

    Bild: Arnd Bürschgens

    Auszug aus Anlage 2 Teil II TrinkwV. Durch die neue TrinkwV wird der Grenzwert für Blei erneut gesenkt. Ab Januar 2028 gilt dann der reduzierte Bleigrenzwert von 5 µg/l.

    SBZ-Webinar zum Verbot von Bleileitungen

    Der Autor Arnd Bürschgens geht am 11. Oktober 2024 in einem SBZ-Webinar unter dem Titel „Trinkwasserhygiene – Blei muss verpflichtend raus aus der Installation ! Aber wie sagt man’s den Kunden?“ auf das Thema Blei nochmals praxisbezogen ein und beantwortet individuelle Fragen. Weitere Informationen und Anmeldung unter: www.sbz-online.de/premium/webinare

    Für Abonnenten der Fachzeitschriten SBZ und SBZ Monteur gelten vergünstigte Konditionen.

    Literatur zum Thema

    Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen ­Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

    Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV) vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159), www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2023

    UBA-Flyer: Trinkwasser wird bleifrei – Neuer Grenzwert für Blei im Trinkwasser ab 1. Dezember 2013. Umweltbundesamt (Hrsg.), November 2013

    UBA-Abschlussbericht: Abschätzung der in ­Deutschland noch vorhandenen Bleileitungen – ­Texte 74/2023. Umweltbundesamt (Hrsg.), Mai 2023

    UBA-Tipps: Bleirohre – Blei im Trinkwasser ist ­gesundheitsgefährdend. Umweltbundesamt,
    www.bit.ly/uba-tipps-blei

    Weitere Infos auf
    www.sbz-online.de

    Neugierig geworden?

    Mehr rund um das Thema Trinkwasser-Installation erfahren Sie in unserem Online-Dossier unter:
    www.bit.ly/sbz_twi

    SBZ

    Autoren

    Arnd Bürschgens
    ist ö. b. u. v. Sachverständiger für Trinkwasserhygiene im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk sowie ­Vorsitzender des DVQST. Herr Bürschgens war u. a. stellv. Vorsitzender im Ausschuss VDI 6023 Blatt 1 und Vorsitzender im Ausschuss VDI 3810 Blatt 2/VDI 6023 Blatt 3.

    Bild: Arnd Bürschgens

    Hartmut Hardt
    ist Rechtsanwalt und seit 1997 in eigener Kanzlei tätig. Seine Schwerpunkte sind Betreiberrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Haftungsrecht und Strafrecht. Herr Hardt ist Mitglied im Beirat und stellv. Vorsitzender des FM-Beirats im VDI sowie Mitglied im Vorstand der VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik.

    Bild: Hartmut Hardt

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