Die Diskussion um Schutz und Hygiene des Trinkwassers hat unter anderem dazu geführt, dass die Normen zum Absichern gegen Rückfließen und Rückverkeimung weiter konkretisiert und verschärft wurden. Da die Trinkwasserinstallationen nach den Wasserzählern in der Verantwortung der Hausanschlussnehmer liegen, sind alle Betreiber von Trinkwasseranlagen – privat, kommunal oder gewerblich bzw. industriell – in der Pflicht, die gesetzlichen Vorgaben und Normen zu erfüllen. Eine Trinkwassertrennstation kann dabei helfen.
Nicht alle Hausbesitzer oder Betriebsinhaber sind sich ihrer eigenen Verantwortung in Bezug auf Trinkwasserhygiene bewusst. Umso wichtiger, dass Architekten, Fachplaner und Handwerker die Betreiber von „Anlagen der Trinkwasserinstallation“ an ihre Pflichten erinnern – insbesondere, wenn die Verwendung der Flüssigkeitskategorie 5 entspricht.
Wo brauche ich eine Trinkwassertrennstation?
Im Text der DIN EN 1717 werden Flüssigkeiten, die in Kontakt mit dem Trinkwasser stehen können, in fünf Kategorien eingeteilt, deren letzte eine „Gesundheitsgefährdung für Menschen durch die Anwesenheit von mikrobiellen oder viruellen Erregern übertragbarer Krankheiten darstellt“. Dies kann der Fall sein, wenn Trinkwasser zum Beispiel für einen der folgenden Zwecke verwendet wird:
Unterflur-Beregnungsanlagen, die nur in niederschlagsarmen Zeiten benutzt werden, enthalten stagnierendes und dadurch allmählich verkeimtes Wasser. Im Fall des Rückfließens, zum Beispiel bei Unterdruck im öffentlichen Netz, stellt dies eine mikrobakterielle Gefahr für die übrigen Nutzer des Trinkwassernetzes dar. Wird Trinkwasser zur Versorgung von Tieren über Tränken bereitgestellt, besteht bei Rückfluss oder Verkeimung der Entnahmestelle neben der mikrobakteriellen zusätzlich eine virale Infektionsgefahr für den Menschen. In beiden Fällen handelt es sich um Anwendungen der Kategorie 5.
Auch die Regenwassernutzung gehört dazu, obwohl Niederschlagswasser von Dachflächen allgemein eine sehr gute Qualität besitzt und für die Verwendung im Haus für Waschmaschine, Toilettenspülung und zum Putzen ohne Aufbereitung zugelassen ist. Dennoch darf Niederschlagswasser nicht in Kontakt mit Trinkwasser kommen; eine direkte Drei-Wege-Umschaltung von Regenwasser auf Trinkwasser bei leeren Regenspeichern in niederschlagsarmen Zeiten ist somit verboten. Normgerechte Anlagen sind serienmäßig mit der Sicherheitseinrichtung „freier Auslauf“ ausgestattet, die bei ausbleibendem Regen automatisch Trinkwasser liefert.
Ausnahmen in der DIN EN 1717
Entgegen der DIN 1988-100 sieht die europäische Norm DIN EN 1717 in Tabelle 3 einige Ausnahmeregelungen für bestimmte Apparate und Entnahmestellen im häuslichen und privaten Gebrauch vor – zum Beispiel bei Unterfluranlagen für Grünflächenbewässerung. Demnach wäre hier eine der Flüssigkeitskategorie 4 zugeordnete Sicherungseinrichtung (Systemtrenner) zulässig. Aktuell finden Diskussionen um diese Ausnahmeregelungen auf europäischer Ebene statt, im Zuge der Überarbeitung der DIN EN 1717. Ein abschließendes Ergebnis wird erst mit der Neuauflage dieser Norm zu einem heute noch nicht absehbaren Zeitpunkt erwartet.
Unabhängig davon gilt in Deutschland bei fehlender Übereinstimmung: DIN 1988-100 ist der DIN EN 1717 übergeordnet und muss zu dieser als Ergänzungsnorm angewandt werden. Insofern kommt in Deutschland zur Absicherung bei Flüssigkeitskategorie 5 nach wie vor nur ein „freier Auslauf“ Typ AA oder AB infrage, wie er in Trinkwassertrennstationen generell üblich ist. Hinter dem Regelwerk steht mit der Trinkwasserverordnung 2018 (TrinkwV) ein Gesetz, welches in § 17 Absatz 1 und 6 das Einhalten der Normen zwingend fordert und bei Verstößen ausdrücklich auch diejenigen, die davon Kenntnis haben, in § 24 und § 25 TrinkwV in die Pflicht nimmt. Dies gilt nicht nur bei Neubau, sondern auch im Bestand, da der „Gesundheitsschutz dem Eigentums- und Bestandsschutz gegenüber als höherwertiges Rechtsgut ausgewiesen ist“.
Auslegung einer Trinkwassertrennstation
Zur Auslegung bzw. Bemessung einer Trinkwassertrennstation muss dem Hersteller mindestens bekannt sein:
Empfehlenswert ist grundsätzlich eine drehzahlgeregelte bzw. frequenzgesteuerte Doppelpumpenanlage. Dies gewährleistet einen leisen Betrieb und bringt Sicherheit, denn die zweite Pumpe übernimmt automatisch und zuverlässig die Versorgung beim Ausfall der ersten. Durch alternierende Betriebsweise werden beide gleichermaßen genutzt. Spitzenbedarf decken sie gemeinsam ab.
Fazit
Der Gesetzgeber fordert in § 17 TrinkwV zwingend bei der Verbindung von Betriebswasseranlagen mit dem Trinkwassernetz Sicherungseinrichtungen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben sind. Ist das Betriebswasser gemäß DIN EN 1717 der Kategorie 5 zuzuordnen, muss ein freier Auslauf TYP AA oder AB zur Nachspeisung vorhanden sein, wie in Trinkwassertrennstationen generell üblich. Typische Anwendungsfälle sind Unterfluranlagen zur Bewässerung von Grünflächen, Regenwassernutzungsanlagen sowie Tiertränken. Wer solche Anlagen ohne Sicherungseinrichtung plant, baut, betreibt oder davon Kenntnis hat, trägt ein Haftungsrisiko. Ein Bestandsschutz besteht nicht.
Info
Auszüge aus der Trinkwasserverordnung
Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser:
(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.
(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.
Quelle: https://www.dvgw.de/themen/wasser/trinkwasserverordnung/abschnitt-4/, aufgerufen am 23. April 2020.
Literatur
Dieser Beitrag ist eine Überarbeitung des Artikels „Trennstationen für Trinkwasser“ von Klaus W. König und Thomas Kiefer aus SBZ 11-2020.