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Heizungswende

GEG-Novelle: Was ab 2024 beim Heizungstausch zu beachten ist

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MarutStudio – stock.adobe.com

Noch steht der Beschluss des Gebäude­energie­gesetzes im Deutschen Bundestag aus. Eine Übersicht auf Basis einer Mitteilung des Immobilienverbands Deutschland (IVD) gibt für den Entwurfstand der GEG-Novelle (bis 5. Juli 2023) eine Übersicht, was ab 2024 für die Heizungs­modernisierung gelten soll und welche Fristen zu beachten sind.

Für bestehende Heizungen und noch vor dem 1. Januar 2024 neu eingebaute Heizungen sieht die geplante GEG-Novelle vor, dass sie längstens bis zum 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben und für diesen Zweck auch repariert werden dürfen. Die Heizungsanlagen müssen in diesen Fällen nicht die im Entwurf der GEG-Novelle geplanten Anforderungen an eine Nutzung von mindestens 65 % erneuerbare Energien erfüllen. Diese Pflicht greift erst, wenn die alte Heizung nicht mehr repariert werden kann (Heizungshavarie) für die dann neu eingebaute Heizung (in bestimmten Fällen mit einer befristeten Übergangslösung).

Zudem endet für Öl- und Gas-Heizkessel (Nennleistung unter 4 kW oder mehr als 400 kW), die kein Brennwert- oder Niedertemperaturheizkessel sind, die Betriebsdauer längstens 30 Jahren nach dem Einbau. Für Heizkessel in 65-%-EE-Hybridheizungen, die nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, gilt die auf 30 Jahre beschränkte Betriebsdauer nicht.

Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, greift die auf 30 Jahre beschränkte Betriebsdauer erst im Falle eines Eigentümerwechsels zwei Jahre nach dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002. Diese Regelung gilt auch schon bisher.

Der IVD sieht aktuell keinen Handlungsbedarf für Hauseigentümer, wenn die Heizung absehbar noch einige Jahre betriebsfähig ist. In der Regel sei es besser mit Neuinvestitionen abzuwarten, bis die Rahmenbedingungen und die Marktlage klarer sind. Auch bezüglich der Förderung soll es für die meisten Konstellationen ab 2024 attraktivere Bedingungen geben.

Neue Öl- und Gas-Heizungen ab 2024

Ab dem 1. Januar 2024 neu eingebaute Heizungen sollen grundsätzlich mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie (im Sinne des Gesetzes) betrieben werden. Es sei denn, dass eine konventionelle Heizung noch vor dem 19. April 2023 bestellt wurde. Dann kann diese Anlage noch bis zum 18. Oktober 2024 ohne die 65-%-EE-Anforderung zu erfüllen eingebaut werden. Es gibt weitere Abweichungen, die auch mit der kommunalen Wärmeplanung zu tun haben.

Die Kommunale Wärmeplanung soll über das bundesweite Wärmeplanungsgesetz (WPG) für alle Städte und Gemeinden Pflicht werden. Großstädte über 100 000 Einwohnern sollen ihre Wärmeplanung spätestens bis zum 30. Juni 2026 und alle anderen Kommunen bis zum 30. Juni 2028 vorlegen.

Wird eine Öl- oder Gas-Heizung eingebaut, bevor für das Grundstück die Kommunale Wärmeplanung offiziell vorliegt, besteht für diese die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien erst ab dem 1. Januar 2029. Der verpflichtende Mindestanteil im Brennstoff an flüssiger oder gasförmiger Biomasse bzw. Wasserstoff oder Wasserstoffderivaten beträgt dann zunächst 15 %, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 % und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 % („EE-Hochlauf“).

Wichtig: In diesem Fall ist tatsächlich eine Brennstoff-EE-Anforderung vorgesehen, in fast allen anderen Fällen gilt eine systemische 65-%-EE-Anforderung, die mit mehreren Optionen anteilig insgesamt erfüllt werden kann. Eine Minderung der Brennstoff-EE-Anforderung durch andere anteilige Deckungsbeiträge sieht der Gesetzentwurf (bisher) nicht vor.

Ist die Beschaffung entsprechender Brennstoffe nicht möglich, müsste dann ein Systemwechsel zu einem 65-%-EE-System erfolgen, beispielsweise zu einer Hybrid-Heizung. Die Brennstoff-EE-Anforderung muss nicht physikalisch erfüllt werden, hier ist eine Verwendung an anderer Stelle ausreichend (Massenbilanzverfahren).

Wird eine neue Gas- oder Öl-Heizung nach dem offiziellen Vorliegen der Kommunalen Wärmeplanung eingebaut, gilt ab diesem Zeitpunkt ein Pflichtanteil erneuerbarer Energien für das Heizungssystem von 65 %, ohne kombinierte Erfüllungsoptionen überträgt sie sich dann 1:1 auf den Brennstoff (65-%-EE-Gas-Heizung bzw. 65-%-EE-Öl-Heizung und 65-%-EE-Flüssiggas-Heizung). In jedem Fall dürfen ab dem 1. Januar 2045 nur noch Brennstoffe auf Basis von Biomasse oder Wasserstoff genutzt werden.

H2-ready-Heizung

Der vorstehend beschriebene EE-Hochlauf gilt nicht für eine H2-ready-Heizung wenn das Gebäude in einem offiziell als Wasserstoffnetzausbaugebiet ausgewiesenem Gebiet liegt und ein verbindlicher Fahrplan für die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 zu vollendende Umstellung der Netzinfrastruktur auf die vollständige Versorgung der Anschlussnehmer mit Wasserstoff (mit mehreren Kriterien und Merkmalen) vorliegt.

Eine H2-ready-Heizung ist eine Heizungsanlage, die Erdgas verbrennen und „mit niederschwelligen Maßnahmen nach dem Austausch einzelner Bauteile auf die Verbrennung von 100 % Wasserstoff“ umgerüstet werden kann. Anmerkung: Zurzeit sind entsprechende Heizkessel in der Entwicklung bzw. in der Erprobung aber noch nicht in größeren Stückzahlen frei verfügbar.

H2-ready-Heizung: Eine H2-ready-Heizung kann, sofern die Wärmeplanung der Kommune für das Grundstück ein Wasserstoffnetzausbaugebiet vorsieht, längstens bis zum 31. Dezember 2045 mit Erdgas betrieben werden. Allerdings erfolgt die Umstellung auf Wasserstoff durch den Netzbetreiber und liegt nicht in der Hand des Heizungseigentümers.

Wenn die Umstellung von Erdgas auf Wasserstoff scheitert oder die Kommune für das Grundstück kein Wasserstoffnetzausbaugebiet ausweist oder der Umstellungsfahrplan des Gaslieferanten nicht genehmigt wird, dann muss innerhalb von drei Jahren die Heizungsanlage die 65-%-EE-Anforderung auf andere Art erfüllen, beispielsweise durch einen 65-%-EE-Anteil im Brennstoff.

Vereinbarte 65-%-EE-Wärmenetzlieferung

Eine weitere vorgesehene Regelung: Auch ab dem 1. Januar 2024 kann eine Heizungsanlage jeder Art eingebaut werden, wenn diese spätestens nach zehn Jahren durch den Anschluss an ein Wärmenetz ersetzt wird.

Vor dem Einbau oder der Aufstellung der Heizungsanlage muss der Gebäudeeigentümer einen Vertrag zur Lieferung von mindestens 65 % Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme und zum Anschluss des Gebäudes an ein Wärmenetz spätestens innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsschluss nachweisen.

Kann die Heizungsanlage nicht fristgerecht über das Wärmenetz mit mindestens 65 % Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme versorgt werden, muss der Gebäudeeigentümer die Pflicht innerhalt von drei Jahren auf andere Weise erfüllen.

Beratungspflicht

Grundsätzlich soll gelten: Vor Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, hat eine Beratung zu erfolgen, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender Kohlenstoffdioxid-Bepreisung, hinweist. ■
Quelle: IVD, TGA+E, Bundestags-Drucksache 20/7619 / jv

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65-%-EE-Anforderung

Die „65-%-EE-Anforderung“ gilt im Entwurf der GEG-Novelle für mehrere Anlagen einzeln oder in Kombination miteinander ohne einen DIN-V-18599-Nachweis pauschal als erfüllt:
1. Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz nach Maßgabe des § 71b,
2. elektrisch angetriebene Wärmepumpe nach Maßgabe des § 71c,
3. Stromdirektheizung nach Maßgabe des § 71d,
4. solarthermische Anlage nach Maßgabe des § 71e,
5. Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate nach Maßgabe der §§ 71f und 71g,
6. Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h Absatz 1 oder
7. Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage nach Maßgabe der §§ 71e und 71h Absatz 2 in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h Absatz 4.