Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV), legt in § 14b die Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec. fest. Die Proben für die Untersuchungen müssen an mehreren repräsentativen Probennahmestellen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik entnommen werden (Bild 1). Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Probennahme wird vermutet, wenn DIN EN ISO 19 458, wie dort unter Zweck b beschrieben, eingehalten worden ist. Zusätzlich soll die Empfehlung des Umweltbundesamtes nach TrinkwV § 15 Abs. 1e beachtet werden. Dort heißt es: „Für die Untersuchung auf Legionella spec. einschließlich der Probennahme veröffentlicht das Umweltbundesamt im Bundesgesundheitsblatt eine Empfehlung.“
Die lange Zeit gültige Empfehlung des Umweltbundesamtes vom 23. August 2012 wurde mit der Veröffentlichung der „Empfehlung des Umweltbundesamtes: Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung – Probennahme, Untersuchungsgang und Angabe der Ergebnisse“ vom 18. Dezember 2018 zurückgezogen, weil sie überholt war.
Die UBA-Empfehlung (Bild 2) richtet sich an alle, die in die Untersuchung von Trinkwasser-Installationen in Gebäuden auf Legionellen einbezogen sind, vor allem Probennehmer, Gebäudebetreiber, Untersuchungsstellen und Gesundheitsämter. Sie enthält aber auch wichtige durch Fachplaner und Fachhandwerker zu berücksichtigende Aspekte.
Was ist eine „systemische“ Untersuchung gemäß TrinkwV?
Die neue UBA-Empfehlung bezieht sich ausschließlich auf die Trinkwasserverordnung, die in § 14b die Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec. festlegt. Danach haben Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage „[…] das Trinkwasser in der Wasserversorgungsanlage auf den Parameter Legionella spec. durch systemische Untersuchungen […] zu untersuchen oder untersuchen zu lassen […]“. Bei Kennern des DVGW-Arbeitsblatts W 551 „Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen – Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums – Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasser-Installationen. April 2004“ führt die Bezeichnung „systemisch“ mitunter zu Irritationen, was damit gemeint sein könnte. „Systemisch“ im Sinne der TrinkwV definiert die vorherige und auch die neue UBA-Empfehlung wie folgt: „Die systemische Untersuchung gemäß § 14b TrinkwV entspricht einer orientierenden Untersuchung, wie sie im DVGW-Arbeitsblatt W 551 beschrieben ist.“
Demnach geht es bei „systemischen“ Untersuchungen gemäß TrinkwV nicht darum, ob an jeder lokalen Entnahmestelle die Anzahl von Legionellen unter dem technischen Maßnahmenwert liegt, sondern ob die Trinkwasserinstallation als „System“ in den zentralen Teilen „wie der Trinkwassererwärmung, Verteilern, Steigsträngen oder Zirkulationsleitungen“ Trinkwasser mit einwandfreier Beschaffenheit liefert.
Teile der Trinkwasserinstallation mit Legionellen befallen
Durch systemische Untersuchungen gemäß TrinkwV soll herausgefunden werden, ob zentrale Teile der Trinkwasserinstallation kontaminiert sind. Die Begründung hierfür ist, dass diese einen Einfluss auf eine größere Anzahl von Entnahmestellen in einem Gebäude haben. Es soll also gezeigt werden, dass eine Trinkwasserinstallation bei einem „bestimmungsgemäßen Betrieb“ über alle Entnahmestellen gemäß VDI/DVGW 6023 einwandfreies Trinkwasser in der hohen Güte des Wasserversorgers liefern kann.
Nicht im Geltungsbereich der systemischen Untersuchung gemäß TrinkwV sind einzelne Entnahmestellen, die zum Beispiel durch eine zu geringe Nutzung kontaminiert sind. Denn diese haben nur einen begrenzten Einfluss auf benachbarte Entnahmestellen oder Teile der Trinkwasserinstallation. Sie sollen nur im Rahmen einer weitergehenden Untersuchung gemäß DVGW W 551 erfasst werden.
Drei Bedingungen: Erstuntersuchung auf Legionellen nach der Inbetriebnahme
Grundsätzlich, aber noch ohne den Parameter „Legionellen“ forderte bereits die im April 2013 herausgegebene Richtlinie VDI/DVGW 6023 in Kapitel 6.9.3 den Nachweis einer einwandfreien Trinkwasserbeschaffenheit. Sie soll an repräsentativen endständigen Stellen einer Trinkwasserinstallation unmittelbar nach deren Befüllung nachgewiesen werden. Als Parameter werden benannt: Koloniezahlen bei 22 °C und 36 °C, Escherichia coli, coliforme Bakterien, Clostridium perfringens sowie in Gebäuden mit medizinischen Einrichtungen auch Pseudomonas aeruginosa. Es wird nachfolgend ausgeführt, warum eine Erweiterung dieses Untersuchungsumfanges auf Legionellen sinnvoll ist. Zunächst aber zurück zur TrinkwV. Die TrinkwV fordert über § 14b die Erstuntersuchung auf Legionellen in Gebäuden, „wenn
Sind die drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt, ist in diesen Anlagen eine Erstuntersuchung auf Legionellen gemäß TrinkwV frühestens drei Monate und spätestens zwölf Monate nach der Inbetriebnahme notwendig (TrinkwV § 14b Abs. 6).
Vor diesem Hintergrund ist dem Fachhandwerker zu empfehlen, schon bei der Übergabe der Installation oder nach einer Anlagendesinfektion neben anderen mikrobiologischen Parametern in Anlehnung an VDI/DVGW 6023 und das DVGW-Arbeitsblatt W 556 immer auch den Parameter Legionella spec. untersuchen zu lassen, selbst wenn anzunehmen ist, dass die Befunde unauffällig sein werden. Das ist meistens der Fall, aber eben nicht immer.
Nur durch diese Vorgehensweise lässt sich auch nach der oben genannten Pflichtuntersuchung gemäß § 14b TrinkwV noch klären, ob eine Legionellenkontamination durch einen unzureichenden Wasserwechsel schon vor der Übergabe entstanden ist oder erst danach. Im ersten Fall wäre der Fachhandwerker dafür verantwortlich und haftbar, im zweiten der Gebäudebetreiber.
Probennahmeventile zur Legionellenprüfung
Die Probennahmestellen in einer Trinkwasserinstallation für orientierende und weiterführende Legionellen-Untersuchungen beschreibt seit 25 Jahren das DVGW-Arbeitsblatt W 551, das erstmalig 1993 erschien. Im Abschnitt 9.1 „Orientierende Untersuchungen“ finden sich wichtige Hinweise zu systemischen Untersuchungen gemäß TrinkwV.
Regeln zur Probennahme von Trinkwasser
Ein weiteres wichtiges Regelwerk zur Probennahme ist die im § 14b genannte DIN EN ISO 19 458. Bei einer Untersuchung auf Legionellen muss die Probennahme gemäß Zweck b) dieser Norm erfolgen (siehe Infokasten). Dies bedeutet, dass der Einfluss der Entnahmearmatur auf das Untersuchungsergebnis so gering wie möglich sein soll. Deshalb sind beispielsweise Strahlregler, Duschschläuche und Duschköpfe zu entfernen.
Erfolgt dies nicht, liegt „keine normkonforme Probennahme“ vor und die Untersuchung entspricht „damit nicht den Anforderungen für eine systemische Untersuchung nach TrinkwV“ (UBA-Empfehlung). Doch nicht jeder Probennehmer hat jeden Schlüssel für alle Typen von Strahlreglern zur Verfügung oder kann Duschköpfe und -schläuche entfernen. Allein aus Kostengründen und im Sinne belastbarerer Untersuchungsergebnisse ist deshalb die Einmalinvestition in Probennahmeventile sinnvoll.
UBA-Empfehlung: Beprobung von Mischwasser vermeiden
Ein weiterer Grund liegt in der Technik von Armaturen. Die UBA-Empfehlung fordert: „Die Beprobung von Mischwasser ist zu vermeiden.“ Anschließend benennt sie „Einhebel-Mischbatterien“, bei denen „dies nicht immer zu gewährleisten“ ist. Dieser Armaturentyp ist sicherlich exemplarisch gemeint, denn die Aussage gilt gerade auch für Armaturen mit Mischwellen und für Entnahmestellen hinter Thermostaten. Bei Letzteren wird bestimmungsgemäß immer Kaltwasser zugemischt, um die Temperatur auf die in DIN EN 806-2 Kapitel 9.3.2 geforderten Temperaturen für „Krankenhäuser, Schulen, Seniorenheime“, aber auch „Kindergärten und Pflegeheime“ zu begrenzen (Bild 3).
Vor diesem Hintergrund sind spezielle Probennahmeventile der Garant für eine fachgerechte Beprobung und für aussagekräftige Befunde (Bild 4). Die TrinkwV führt in § 14b Abs. 3 generell zu Probennahmestellen aus: „Der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage haben sicherzustellen, dass an der Wasserversorgungsanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Probennahmestellen vorhanden sind.“
Info
Was ist eine „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“?
Gemäß TrinkwV § 3 Nr. 12 ist eine „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ eine Anlage mit
a) Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 l oder
b) einem Inhalt von mehr als 3 l in mindestens einer Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird; entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht als Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.
Auf den Punkt gebracht
Die Trinkwasserverordnung fordert systemische Untersuchungen auf Legionellen, die der orientierenden Untersuchung gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 551 entsprechen. Diese Untersuchungen müssen bei allen Großanlagen mit Wasservernebelung im öffentlichen und gewerblichen Bereich nach jedem Umbau und jeder Neuerrichtung einer Trinkwasserinstallation im Zeitraum von drei bis spätestens zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme erfolgen. Zur eigenen Absicherung wird dem Fachhandwerker empfohlen, schon vor der Übergabe eine Legionellenuntersuchung durchführen zu lassen. Die dazugehörigen Probennahmen müssen ohne Strahlregler, Duschköpfe und -schläuche erfolgen. Die Beprobung von Mischwasser ist auszuschließen. Am sichersten ist deshalb in den meisten Fällen die Probennahme über spezielle Probennahmeventile, zum Beispiel unmittelbar am Eckregulierventil.
Dieser Artikel ist eine Überarbeitung des Artikels „Systemische Legionellen- Untersuchungen gemäß TrinkwV“ von Dr. Peter Arens, erschienen in SBZ 14-2020.