Trinkwasserhygiene hat innerhalb der technischen Gebäudeausrüstung (TGA) einen aus regulatorischer Sicht hohen Stellenwert und das aus gutem Grund: Trinkwasser gilt als das „Lebensmittel Nummer 1“. Denn täglich werden hierzulande pro Person laut Umweltbundesamt (UBA) rund 126 l verbraucht. Zwar macht davon die unmittelbare Verwendung für Essen und Trinken lediglich einen Anteil von 4 % aus, aber in Kombination mit dem Wasserverbrauch für Körperpflege (36 %), Geschirrspülen (6 %) und Wäschewaschen (12 %) ergibt sich insgesamt eine signifikante Wassermenge, deren Qualität sich direkt oder indirekt auf die menschliche Gesundheit auswirken kann.
Exemplarisch für solche Gesundheitsrisiken ist die durch das Bakterium Legionella pneumophila verursachte Legionellose zu nennen. Diese bei gesundheitlich geschwächten Personen potenziell tödlich verlaufende Lungenentzündung wird über Aerosole, etwa beim Duschen vernebeltes Wasser, ausgelöst. Legionellen sind als verbreitete Umweltkeime grundsätzlich in jedem Wasser vorhanden. Damit steht bereits der Versorger in der Verantwortung, das Risiko abzuschwächen.
In der häuslichen Trinkwasser-Installation können sich die Stäbchenbakterien besonders gut vermehren, wenn die Umgebungstemperaturen dies begünstigen (Kaltwasser etwa > 20 °C, Warmwasser < 55 °C). Hier sind demzufolge sowohl der Planer durch eine bedarfsgerechte Auslegung der Trinkwasser-Installation als auch der Betreiber durch Einhaltung des bestimmungsgemäßen Betriebs in der Pflicht. Das Fachhandwerk wiederum muss als Umsetzer der Planungen und kompetenter Ansprechpartner bei Anlagenreparaturen oder -erweiterungen für die hygienisch einwandfreie Ausführung der Installationen Sorge tragen, um den Legionellen keine Nährstoffe zu bieten.
Das Gesetz steht über allem
Der Erhalt der Trinkwassergüte geht damit alle Beteiligten etwas an, weshalb auch ein derart großes Bündel an Normen und Regelwerken benötigt wird. Dabei steht auf dem Weg zur Erreichung des Schutzziels – der für die menschliche Gesundheit risikofreien Trinkwassergüte – der gesetzlichen und normativen Rechtslogik folgend das Gesetz über allem. In diesem Falle ist es das „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)“. Dort heißt es in § 37, Absatz 1: „Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.“
Da der Gesetzgeber aber nur das übergeordnete Schutzziel, nicht jedoch den Weg dahin formuliert, oblag es dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG), dies zu konkretisieren. Und zwar durch die „Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV)“. Die erste Fassung der TrinkwV wurde bereits 2001 verabschiedet und 2023 auf Grundlage der EU-Trinkwasserrichtlinie grundlegend novelliert.
Denn mit der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (kurz: DWD) gab es wiederum erstmals ein europaweit einheitliches Regelwerk, in dem neue Mindeststandards für die Qualität des Trinkwassers festgeschrieben wurden. Dazu gehörten insbesondere:
Die Umsetzung der EU-Trinkwasserrichtlinie in nationales Recht brachte über die TrinkwV 2023 folgerichtig die Festlegung von Parametern und welche mikrobiologischen und chemischen Anforderungen Trinkwasser zu erfüllen hat. Die meisten von ihnen waren bereits aus der Vorgängerversion der TrinkwV bekannt. Andere, wie somatische Coliphagen, Microcystin-LR, Bisphenol A oder die „Ewigkeitschemikalien“ PFAS, kamen neu hinzu. Außerdem gab es Verschärfungen bei Parametern wie Blei (0,005 mg/l), Chrom (0,025 mg/l) und Arsen (0,010 mg/l).
Analog zur EU-Trinkwasserrichtlinie enthält die TrinkwV generelle Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen, also auch für häusliche Trinkwasser-Installationen. In § 13, Absatz 1 der TrinkwV heißt es dazu: „Wasserversorgungsanlagen sind so zu planen und zu errichten, dass sie mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sie sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben.“
Womit über den gesetzlichen Rahmen und die entsprechende Umsetzungsverordnung auf einen weiteren Rechtsbegriff übergeleitet wird: die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.).

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Was sind a. a. R. d. T.?
Um diese a. a. R. d. T. richtig einzuordnen, lohnt mangels entsprechender Legaldefinition ein Blick auf Beschreibungen, etwa des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG): Anerkannte technische Regeln sind danach solche Prinzipien und Lösungen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und die sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben. Zudem müssen die Lösungen wissenschaftlich fundiert und in der Praxis allgemein bekannt sein. Dazu zählen unter anderem Normen (wie DIN-Normen), Richtlinien (wie VDI-Richtlinien) oder auch Unfallverhütungsvorschriften (wie DGUV-Vorschriften).
Ein typisches Praxisbeispiel für solch eine a. a. R. d. T. im Kontext des Erhalts der Trinkwassergüte und mit Bezug auf das Legionellenrisiko ist die Temperaturspreizung in zentralen Warmwassersystemen mit Zirkulation von 60/55 °C gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 551 „Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen – Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums – Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasser-Installationen“ (aktuell in Überarbeitung). Käme es in einer Trinkwasser-Installation zu einer gesundheitsgefährdenden Vermehrung von Legionellen, würde die Missachtung dieser a. a. R. d. T. einen Mangel darstellen.
Ein zweites Beispiel: Gleiches gilt, wenn Installationen nicht schon bauseits hinreichend gegen eine Verschmutzung des darin geführten Trinkwassers geschützt sind, also die Vorgaben der DIN EN 1717 „Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen in Trinkwasser-Installationen und allgemeine Anforderungen an Sicherungseinrichtungen zur Verhütung von Trinkwasserverunreinigungen durch Rückfließen“ missachtet wurden. Und auch bei der DIN EN 1717 zusammen mit der DIN 1988‑100 „Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen – Teil 100: Schutz des Trinkwassers, Erhaltung der Trinkwassergüte“ handelt es sich um ein aus der Praxis kommendes Regelwerk mit einer langen Vorgeschichte. Heute gehört die Norm umso mehr in den Kanon des fachlich fundierten Praxiswissens, das für den Erhalt der Trinkwassergüte unverzichtbar ist. Es handelt sich damit um eine a. a. R. d. T.
Aber: Die Autorität dieser und weiterer, ähnlich entwickelter Regeln ist nicht auf den Regelsetzer als solchen zurückzuführen, sondern auf die Bestätigung aus der Praxis durch die Planer und Installateure. Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass Gesetze und Verordnungen juristisch verbindlich, aber technisch nicht detailliert sind, während Normen und Regelwerke technisch detailliert sind. Sie sollen die Schutzziele der Verordnungen und Gesetze abbilden. Inwieweit sich diese Regeln dann in der Praxis durchsetzen, muss sich im Laufe der Zeit zeigen.
Planer und Handwerker bringt das in eine gleichermaßen komfortable wie risikobehaftete Situation. Sie müssen sich einerseits innerhalb der bekannten und eingeführten Regelwerke bewegen, andererseits ist aber genauso ihre sachverständige Beurteilung gefordert, inwieweit die jeweilige Auslegung oder Umsetzung einer Trinkwasser-Installation das Schutzziel „Erhalt der Trinkwassergüte“ unterstützt oder gefährdet. Das heißt, dass sie in ihrer Arbeit einen gewissen Handlungsspielraum haben. Der Handlungsrahmen als solcher ist aber beschrieben.

Wie mit Widersprüchen umgehen?
Notwendig ist eine fachlich eigenmächtige Einordnung nämlich spätestens dann, wenn die Regelwerke verbindliche Vorgaben unterschiedlich auslegen. Ein Beispiel betrifft über den § 13, Absatz 3 der TrinkwV den Bestandsschutz, beispielsweise beim anlagentechnischen Brandschutz. In besagtem TrinkwV-Paragrafen heißt es nämlich: „Wasserversorgungsanlagen dürfen nur dann mit einer Nichttrinkwasseranlage verbunden werden, wenn die Wasserversorgungsanlagen mit einer Sicherungseinrichtung ausgestattet sind, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.“
In der Praxis findet sich eine solche Verbindung regelmäßig, wenn „nasse“ oder „nass/trockene“ Löschwasseranlagen als Einrichtungen des anlagentechnischen Brandschutzes Bestandteil des Trinkwassernetzes sind. Hier ist aus hygienischen Gründen zwingend eine klare Trennung der Netze notwendig, da das Wasser in den Löschwasserleitungen üblicherweise komplett stagniert und nur im Brandfall ausgetauscht wird. Oder weil es aufgrund der vergleichsweise großen Volumina der Löschwasserinstallationen im bestimmungsgemäßen Betrieb nie hinreichend ausgetauscht werden würde.
Was bedeutet das aber für Feuerlöschanlagen im Bestand? Also für Anlagen wie beispielsweise in den großen Warenhäusern oder Hotels der Innenstädte, die aus den 1960er- oder 1970er-Jahren stammen und seitdem nie an die geänderten Hygienevorgaben angepasst wurden? Besteht dann Bestandsschutz oder ist eine neue bzw. deutlich veränderte Installation notwendig?
Legt man die DIN 1988-600 „Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen – Teil 600: Trinkwasser-Installationen in Verbindung mit Feuerlösch- und Brandschutzanlagen“ mit ihrem Bezug auf die TrinkwV zugrunde, kann nicht von einem Bestandsschutz für die Trinkwasser-Installation ausgegangen werden, die in Verbindung mit einer Feuerlösch- und Brandschutzanlage steht, wenn – und das ist die wesentliche Einschränkung – „die Anforderungen an die Trinkwasserqualität gemäß TrinkwV nicht erfüllt werden“. Der Nachweis darüber ließe sich durch eine regelmäßige Beprobung führen. Es wäre also kein wesentlicher Umbau der Installation mit Trennung der beiden Versorgungsnetze „Trinkwasser“ und „mit Betriebswasser gespeiste Nichttrinkwasserleitungen“ notwendig.
Ganz anders wird das in der VDI-Richtlinie 6023 Blatt 1 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen – Anforderungen an Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung“ eingeordnet. Nach einem vorgeschalteten Verweis auf die Einhaltung der DIN EN 1717, der DIN 1988-100 und „insbesondere der DIN 1988-600“ (!) wird hierin für den hygienisch einwandfreien Betrieb auf die „VDI 3810 Blatt 2: Betreiben und Instandhalten von Gebäuden und gebäudetechnischen Anlagen – Trinkwasser-Installationen – VDI 6023 Blatt 3: Hygiene in Trinkwasser-Installationen – Betrieb und Instandhaltung“ sowie die DIN EN 806-5 „Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen – Teil 5: Betrieb und Wartung“ mit dem Hinweis Bezug genommen: „Löschwasserleitungen (nass), die an eine Trinkwasser-Installation unmittelbar angeschlossen sind, können nicht dauerhaft hygienisch sicher betrieben werden. Daher gibt es für sie keinen Bestandsschutz. Die Sicherungseinrichtungen sind nach den a. a. R. d. T. umzurüsten.“
Womit der Fachplaner jedes Mal neu vor der Entscheidung steht, welches Regelwerk aus seiner oder ihrer Sicht auf dieses eine zur Entscheidung anstehende Projekt anzuwenden ist. Der einzig gangbare Weg besteht in einer solchen Situation in einer konkreten, mit dem Auftraggeber vertraglich zu vereinbarenden Beschreibung, auf Grundlage welcher Normen und Regelwerke die anstehenden Arbeiten ausgeführt werden, um die gesetzlich definierten Schutzziele zu erreichen.
Wurde für eine solche Sanierungsmaßnahme – exemplarisch wieder das Fallbeispiel „Feuerlöschleitung nass im Bestand mit Verbindung zur Trinkwasser-Installation“ – verbindlich die DIN 1988‑600, nicht die weitergehende VDI‑Richtlinie 6023 Blatt 1 vereinbart, dürfte dem Fachplaner also selbst dann kein Mangel angelastet werden können, wenn bei einer Probennahme später der technische Maßnahmenwert für den Parameter Legionella spec. von 100 KBE/100 ml (KBE = koloniebildende Einheiten) erreicht würde.
Gleiches gilt bei der ebenfalls häufig diskutierten Frage des notwendigen Wasserwechsels zum Schutz vor stagnationsbedingten Hygienerisiken. Während die VDI-Richtlinie 6023 Blatt 1 einen vollständigen Wasserwechsel alle 72 Stunden für notwendig ansieht, gehen die DIN EN 806-5 und die DIN 1988-200 „Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen – Teil 200: Installation Typ A (geschlossenes System) – Planung, Bauteile, Apparate, Werkstoffe“ von sieben Tagen aus. Entscheidend ist dann im Zweifelsfall: Was wurde vereinbart? Ist keine spezifische Vertragsgrundlage gegeben, gelten die a. a. R. d. T.; hier also auch die 7-Tage-Frist.
Sollte sich die Einschätzung der Fachwelt im Laufe der Zeit jedoch ändern, gilt mit Bezug auf § 13 der TrinkwV: Wann wurde die Trinkwasser-Installation geplant, errichtet und übergeben? Wurden die zu dem Zeitpunkt geltenden fachlichen Maßstäbe erfüllt und geschah die Auslegung zudem bedarfsgerecht auf Grundlage eines Raumbuches, dann kann nicht von einer mangelhaften Leistung ausgegangen werden. Selbst, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt neue Regeln durchsetzen sollten und der besagte Wasserwechsel danach häufiger zu erfolgen hat.
Etwas anders sieht das Ganze hingegen aus der Rolle des Betreibers aus. Denn er ist ebenfalls verpflichtet, die Trinkwasser-Installation nach den a. a. R. d. T. zu betreiben. Dementsprechend kann sich daraus die Verpflichtung ergeben, das System anders als bei der Planung vorgesehen zu betreiben, wenn neue Erkenntnisse hinzukamen und sich somit die a. a. R. d. T. geändert haben. Womit sich einmal mehr der Kreis schließt, dass der Erhalt der Trinkwassergüte alle Beteiligten etwas angeht.
Fazit
Der Erhalt der Trinkwassergüte als gesundheitsrelevantes Schutzziel hat höchste Priorität und ist über das Infektionsschutzgesetz des BMG entsprechend gesetzlich verankert. Darunter ist zusätzlich das UBA angesiedelt mit der Aufgabe, die wissenschaftlichen Grundlagen und Maßstäbe für eine sichere Trinkwasserversorgung aktuell zu halten und weiterzuentwickeln. Die Umsetzung dieser Gesetze und Erkenntnisse ist jedoch weniger eindeutig, denn sowohl die a. a. R. d. T. als auch die einschlägigen Normen und Regelwerke entwickeln sich in einer unterschiedlichen Dynamik.
Zusätzlich stehen, je nach Betrachtungswinkel und Stand der beteiligten Vereine und Verbände, zu demselben Sachverhalt im günstigsten Fall unterschiedliche, bisweilen jedoch auch gegensätzliche Vorgaben zur Diskussion. Umso notwendiger ist es für Fachplaner und Fachhandwerker, in enger Abstimmung mit den Auftraggebenden eindeutig die einer Trinkwasser-Installation zugrunde liegenden Regelwerke präzise zu beschreiben und vertraglich zu vereinbaren – aber immer vor dem Hintergrund der fachlichen Kompetenz, wie im bestimmungsgemäßen Betrieb der Erhalt der Trinkwassergüte dauerhaft zuverlässig abgesichert werden kann.

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Bild: Viega / Toelle Studios

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Qualifizierte Weiterbildung
Einen vollständigen Überblick zum Themenkreis „Erhalt der Trinkwassergüte: Normen und Regelwerke“ bieten die „Hygieneschulungen nach VDI-Richtlinie 6023 A und B“ von Viega, die für Fachplaner, Fachhandwerker und Betreiber den kompletten Prozess aus Planung, Installation, Betrieb und Instandhaltung einer Trinkwasser-Installation praxisgerecht abdecken. Zudem vermittelt das Unternehmen im Seminar „Fit für Trinkwasser“ Grundlagen der Mikrobiologie und Wasserchemie sowie der Technik zur Befähigung als Hygienefachkraft für Trinkwasserhygiene. „Fit für Trinkwasser“ ist eine Schulungsinitiative der Verbände ZVSHK, BTGA und figawa – und bildet damit uneingeschränkt die a. a. R. d. T. ab.
Weitere Informationen unter: www.viega.de/Seminare