Die Preisentwicklung von Energie und Wasser führt zu immer mehr Einsprüchen der Nutzer gegen die Kostenabrechnung. Da formale Fehler bei den Abrechnungen durch die Messdienste stark reduziert wurden, treten besonders bei den Volumenabrechnungen für Wasser und bei den Mengenabrechnungen für Heizung die technischen Bedingungen immer mehr in den Vordergrund. Dies betrifft verstärkt die ausführenden Fachfirmen, die die Verantwortung für den technisch einwandfreien Einbau der Messeinrichtungen tragen.
Nach VOB sind die ausführenden Handwerker verpflichtet, die Normen bzw. technischen und gesetzlichen Vorschriften beim Einbau der Messeinrichtungen zu beachten. Andernfalls können die Nutzer die Abrechnung anfechten und Schadensersatzansprüche wegen fehlerhaften Einbaus an das Fachunternehmen stellen. Da die Kosten in diesem Fall beträchtlich sind, ist die Einhaltung der Vorschriften für den Fachinstallateur unerlässlich.
Bei möglichen Einsprüchen ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um Altanlagen, modernisierte Anlagen oder Neubauten handelt. Während bei Altbauten in vielen Fällen die Vorschriften mangelhaft oder gar nicht eingehalten wurden (es fehlen Absperrungen, Leistungsdaten sind falsch oder der Einbau ist fehlerhaft), können solche Fehler bei Modernisierungsmaßnahmen bzw. Neubauten durch den Fachinstallateur verhindert werden.
Der Fachhandwerker hat die DIN-Bestimmungen, die Vorschriften des Eichgesetzes sowie die Vorschriften der Heizkostenverordnung bei der Planung und Ausführung der entsprechenden Arbeiten zu beachten. Dabei ist zu bedenken, dass die Eichmarke eines Messgerätes nur bestätigt, dass das Messgerät in den technischen Ausführungen den Vorschriften der PTB und den Normen entspricht. Übersehen wird dabei oft, dass auch der Einbau normgerecht und konform mit den Bestimmungen des Eichgesetzes erfolgen muss, da sonst die Anzeige des Gerätes zwar nach der Eichordnung verwendet werden darf, aber fehlerhafte Daten liefert.
Zählertyp richtig bestimmen
In §5 der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten ist ein gesonderter Hinweis für die Anbringung der Messgeräte gegeben: „Die Ausstattungen müssen für das jeweilige Heizsystem geeignet sein und so angebracht werden, dass ihre technisch einwandfreie Funktion gewährleistet ist.“ Das gleiche trifft für Volumenzähler bei Wasser zu.
Zu beachten ist, dass bei Wärmemengenmessern für den Wohnungsbereich in der Regel Wasserzähler für den Massenstrom verwendet werden. Bei den Volumen-Messteilen ist zu beachten, dass es zwei Fertigungsgruppen gibt: Es werden Einstrahlzähler oder Mehrstrahlzähler benutzt. Zwar ist aufgrund der Qualitätssteigerung der Wasserzähler die Einbaulage nicht mehr so bedeutend, aber trotzdem ist sie bei Einstrahlzählern wichtig, da maßgebend für die Messgenauigkeit (meterologische Klasse). Bei Mehrstrahlzählern ist die Einbaulage in der Regel zu vernachlässigen. Der Fachinstallateur muss also prüfen, welchen Zählertyp er in der Liegenschaft verwendet. Unterschiedliche Volumen-Messteile in einer Liegenschaft sollten nach Möglichkeit nicht zum Einsatz kommen.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Montageort des Wärmemengenmessers. Auch hier ist die Einheitlichkeit innerhalb einer Liegenschaft zwingend erforderlich. Das heißt, alle Wärmemengenmesser sind entweder so einzubauen, dass sie den Wärmeverlust zum einzelnen Nutzer messen, oder innerhalb der Nutzeinheit so anzubringen, dass die Zulaufverluste einheitlich nicht erfasst werden. Hier sind die DIN-Vorschriften und Eichvorschriften zu beachten. Auch beim eigentlichen Einbau des Wärmezählers ist einiges zu berücksichtigen. Häufig wird nur eine Absperrung zum Zähler angebracht, was den Eich-Austausch der Zähler erschwert. Deshalb ist sowohl der Zulauf als auch der Ablauf des Wärmezählers abzuschiebern. Ferner darf nicht versäumt werden, vor dem Zähler einen Schmutzfänger anzubringen, damit Feinteile, die das Zählersieb nicht erfasst, nicht in die Messkapsel gelangen. Ebenso sind die vorgeschriebenen Beruhigungsstrecken einzuplanen.
Fehlmessung durch Tauchhülse
Auch bei Auswahl und Einbau des Temperaturfühlers gibt es Verbesserungspotenzial. In Altanlagen sind in der Regel Tauchhülsen vorhanden. Die Messung mit Tauchhülsen ist künftig untersagt. Bereits jetzt werden Wärmemengenmesser mit direkt tauchenden Fühlern angeboten, die sich aber in der Praxis noch wenig durchgesetzt haben. Wenn ein Fühler ausgetauscht werden muss, werden oft wieder Tauchhülsen verwendet. Das beeinträchtigt die Messgenauigkeit, da die Tauchhülsen besonders im Wärmebereich die Messwerte verfälschen. Hier erfolgt also technisch bedingt eine Fehlmessung. In vielen Fällen ist auch die nötige Einbautiefe des Temperaturfühlers nicht gegeben, was ebenfalls zu einer bedeutenden Fehlmessung führt. Die Temperaturfühler müssen so angebracht sein, dass sie in der Mitte des Volumenstroms des Heizwassers liegen. Außerdem können Fehlmessungen auftreten, wenn die Isolierung des Überganges vom Anschluss des Temperaturfühlers zum Zuleitungsrohr nicht ordnungsgemäß vorgenommen wurde.
Wichtig ist auch die Volumenbestimmung der Zähler. Im Wohnungsbereich werden zurzeit Wärmemengenmesser mit einem Wert Qn 0,6; 1,5 oder 2,5 eingesetzt. Verwendet werden Einstrahler, Mehrstahler, Ultraschallzähler und Schwingstrahl-Durchfluss-Sensoren. Immer wieder kommt es vor, dass die Leitungsführung für die Dimension des Zählers zugrunde gelegt wird, obwohl für die Messgenauigkeit des Zählers der Volumenstrom des Heizkreises entscheidend ist. Das heißt, die richtige Auswahl des Zählers ist für eine ordentliche Messung unerlässlich. Zu beachten sind auch der Mindest-Durchfluss und das Mindest-Delta-T, das im Zählerschild angegeben ist. Hier ist unter Umständen eine Strangregulierung, besonders bei Fußbodenheizungen, notwendig. Die modernen Rechenwerke der Zähler erlauben sowohl die Abfrage des Delta-T als auch des Volumenstroms je Zeiteinheit. Für den Fachinstallateur sind diese Daten natürlich von entscheidender Bedeutung bei der Inbetriebnahme der Messanlage.
Datenübertragung per Funk
Zur Ablesung müssen die Zähler gut erreichbar und einsehbar angebracht sein. Unter Umständen sind verlängerte Leitungen für die Thermometer bzw. für die Volumenanzeige erforderlich, um das Rechenwerk so anzubringen, dass die Ablesung oder Funktionsprüfung ohne Schwierigkeiten erfolgen kann. In neuerer Zeit ist beim Einbau der Wärmemengenmesser zu beachten, dass eventuell in der Liegenschaft eine Funkablesung vorhanden ist. Technisch bedingt können die Funkstrecken durch einen fehlerhaften Einbau oder durch andere Einflüsse so gestört werden, dass die Funkablesung nicht möglich ist. Eine Absprache mit dem Messunternehmen ist hier unerlässlich, da die Funksysteme nicht kompatibel sind. Es muss immer ein System verwendet werden, das mit dem Funksystem in der Liegenschaft übereinstimmt.
Sehr oft wird von den ausführenden Firmen der Einfluss der oben genannten Mängel auf die Verbrauchsmessung unterschätzt. Dabei wird übersehen, dass selbst bei den geringen Temperatur-Differenzen, die bei Wohnungsmessungen vorhanden sind, durch Fehlmessungen hohe Abweichungen entstehen. Werden die Einbauvorschriften nicht eingehalten, wird nur ein Teil der tatsächlich an den Nutzer gelieferten Menge als abgegebene Wärme in der Abrechnung ausgewiesen (50 % oder weniger) Dadurch steigt zum einen der Einheitspreis und zum anderen ist die Kostenverteilung für den Nutzer nicht plausibel. Bei der Volumenmessung von Wasser gelten die oben gemachten Ausführungen über die Berücksichtigung der Messegräte und deren Messverhalten ebenfalls. Auch hier treten durch die Verwendung unterschiedlicher Messgeräte bzw. Mess-Systeme Verbrauchsverschiebungen auf, welche für den Nutzer zu kaum mehr nachvollziehbaren Kostenanteilen führen.
Verbrauchsmessung im Altbau
Besonders schwierig sind die Fälle, wenn in Altanlagen, z.B. durch Modernisierung der Bäder, ohne Rücksicht auf die Hausgemeinschaft Mess-Systeme bzw. Zählertypen geändert werden und damit fehlerhafte Verbrauchserfassungen verursacht werden. Der Fachinstallateur muss in diesen Fällen prüfen, ob Messgeräte vorhanden und welcher Art diese sind, damit er entsprechende Geräte zum Einsatz bringt. Bei der Volumenabrechnung von Wasser werden von den Verwaltungen oft Differenz-Messungen erbeten. Dies mag bei Zweifamilienhäusern noch vertretbar sein, ist aber angesichts der Messfehler-Differenzen der Wohnungszähler in größeren Anlagen abzulehnen.
Ein besonderes Ärgernis ist, wenn – was immer noch vorkommt – Wasseruhren etwa 50cm über Fußbodenhöhe angebracht sind. Obwohl die Einbaubestimmungen bereits seit vielen Jahren geändert sind, werden vor allem auf Wunsch der Architekten immer wieder solche Einbauten vorgenommen. Diese Einbauten verursachen beim Austausch der Wasseruhren Probleme, da das in den Leitungen stehende Wasser austritt. Nach den Vorschriften sind die Absperrungen bzw. Messgeräte mindestens so hoch anzubringen, dass die höchste Verbrauchsstelle sich entleert, ohne dass Wasser austritt. Die tiefe Anbringung der Wasseruhren erschwert auch die ständig nötige Funktionskontrolle und eventuell auftretende Undichtigkeiten werden leicht übersehen, was zu Wasserschäden führen kann. Wasserschäden, die auftreten, weil die Absperrungen oder der Wasseruhren-Einbau nicht DIN-gerecht sind, sind für die Versicherungen nicht ersatzpflichtig oder werden nur teilweise übernommen. Auch bei Wasseruhren ist der zuvor gegebene Hinweis für Funkablesungen zu beachten. Immer wieder kommt es vor, dass besonders Eigentümer in ihren Wohnungen Veränderungen vornehmen, ohne zu berücksichtigen, dass im Haus eine Funkanlage vorhanden ist. Hier ist der Installateur gehalten, die Verwaltung bzw. den Eigentümer unbedingt auf diesen Umstand hinzuweisen.
Aufgrund der in Zukunft zunehmenden Bedeutung der Verbrauchsermittlung (mehrfache Ermittlung innerhalb eines Wirtschaftsjahres) und durch die entsprechende Steuerung nach dem Verbrauch bei der Heizung ist die Einhaltung der DIN-Bestimmungen, Eichbestimmungen und gesetzlichen Bestimmungen für den Fachmann zwingend erforderlich. Die Einhaltung schützt den Fachmann vor eventuellen Regressansprüchen vonseiten der Verwaltungen oder Eigentümer. Außerdem ist es unerlässlich, dass der ausführende Fachinstallateur die Eigentümer bzw. Verwalter über die gesetzlichen Bestimmungen und deren Einhaltung ausreichend informiert.
Literatur
Weiterführende Informationen rund um die Verbrauchserfassung beinhalten die folgenden Normen und Richtlinien:
DIN V 4701-10 Ausgabe 2003-08
Richtlinie 2004/22/EG
Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung vom 8.2.2007 für Anforderungen an Wärme- und Kältezähler
Verzeichnis der Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik nach der Eichordnung, Abschnitt 22 Messgeräte für thermische Energie, Stand 15.12.2008
DIN EN 1434, Mai 2007
Eichordnung – Allgemeine Vorschriften vom 12.8.88, geändert 8.2.07
Richtlinie 2004/22/EG des europäischen Parlamentes
DIN EN 14154 Wasserzähler, 2005 und A1, 2007
DIN 1988 Technische Regeln für Trinkwasser-Instandhaltung
Autor
Anton Puckrandt ist Geschäftsführer der Puckrandt Heiz- und Betriebskostenabrechnung GmbH in 66629 Freisen, Telefon (0 68 55) 2 67, Telefax (0 68 55) 74 25, https://www.puckrandt.de/