Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
Nachgefragt

Sicheres Lernumfeld gestalten

Inhalt

SBZ: Herr Ishorst, die MSchulbauR gilt nur für den Bau und Betrieb von Schulen, an denen Kinder und Jugendliche unterrichtet werden. Was ist bei Schulbauten, die rein der Unterrichtung von Erwachsenen dienen, zu beachten?

Bernd Ishorst: Gemäß § 2 (4) der Musterbauordnung (MBO) handelt es sich bei Schulbauten um Sonderbauten. Bei den Schulbauten, die unter die MSchulbauR fallen, handelt es sich um geregelte Sonderbauten mit Sonderbauvorschrift. Bei Schulgebäuden, die nicht unter die MSchulbauR fallen, handelt es sich um ungeregelte Sonderbauten. Das sind beispielsweise Schulen, die ausschließlich der Unterrichtung von Erwachsenen dienen, wie Universitäten, Fachhochschulen, Akademien oder vergleichbare Schultypen. Die besonderen Anforderungen und Erleichterungen nach der Musterbauordnung müssen bei ungeregelten Sonderbauten in einem individuell für das jeweilige Bauvorhaben zugeschnittenen Brandschutzkonzept oder Brandschutznachweis festgelegt werden.

SBZ: Die Muster-Schulbau-Richtlinie und die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) regeln den baulichen Brandschutz in Schulbauten. Da stellt sich die Frage, welche Vorschrift anzuwenden ist und wie sich die beiden zueinander verhalten.

Ishorst: Ziel der Muster-Schulbau-Richtlinie ist die Regelung für den Bau und Betrieb in allgemein- und berufsbildenden Schulen, an denen Kinder und Jugendliche unterrichtet werden, zum Beispiel Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsschulen und vergleichbare Schulen. Detaillierte Angaben zur brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Leitungsanlagen sind in der MSchulbauR nicht enthalten. Wie Leitungsdurchführungen durch Wände und Decken mit Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit bzw. die Leitungsverlegungen in Flucht und Rettungswegen auszuführen sind, einschließlich der erforderlichen Nachweise, ist in der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) geregelt. Im Bereich der Leitungsanlagen in Schulen müssen also generell beide Richtlinien angewendet werden.

SBZ: Sind die Muster-Schulbau-Richtlinie und die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie verbindliche Rechtsnormen?

Ishorst: Die Musterbauordnung (MBO) und die Muster-Sonderbauverordnungen sowie die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) sollen die dem Landesrecht unterliegenden Landesbauordnungen vereinheitlichen. Auf diesen Musterbauordnungen basieren die Bauordnungen sämtlicher Länder. Die Musterbauordnungen selbst sind kein Gesetz bzw. verbindliche Rechtsnormen. In der Regel wird jedoch auf die Musterregelungen Bezug genommen, die im Bereich der Bauprodukte und Bauarten nahezu einheitlich in den Ländern übernommen sind. Die Landesbauordnungen enthalten deshalb im Wesentlichen übereinstimmende Vorschriften und unterscheiden sich nur in Details.

SBZ: Dennoch ist auch die Muster-Schulbau-Richtlinie im Rahmen des Bauordnungsrechts praxisrelevant, oder?

Ishorst: Die Landesbauordnung (LBO) und die Sonderbauverordnungen sowie die Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) des jeweiligen Bundeslandes sind in Deutschland wesentliche Bestandteile des öffentlichen Baurechts. Die Kompetenz für das Bauordnungsrecht liegt bei den deutschen Bundesländern. Die Muster-Schulbau-Richtlinie – Fassung April 2009 – ist in fast allen Bundesländern bauaufsichtlich eingeführt worden.

SBZ: Ist die Verwendung von brennbaren Rohrwerkstoffen der Baustoffklasse B2 in Schulbauten zulässig?

Ishorst: Es gibt kein generelles Verbot für den Einsatz brennbarer Rohrwerkstoffe der Bau­stoffklasse B2 in Schulbauten. Für Flucht- und Rettungswege gelten aber die Anforderungen der jeweiligen Leitungsanlagenrichtlinien der Länder, das heißt Null-Brandlast in Flucht- und Rettungswegen. Generell sollten nichtbrennbare Werkstoffe der Brandklasse A bevorzugt werden, da sie keine zusätzlichen Brandlasten herbeiführen und keine toxischen Brandgase entwickeln. Außerdem besteht keine Gefahr des brennenden Abtropfens.

SBZ: Können Sie uns das besondere Gefahrenpotenzial bei Schulgebäuden benennen?

Ishorst: Ein großes Gefahrenpotenzial geht von der rechtzeitigen Evakuierung des Schulgebäudes aus. Von Bedeutung ist hier die Brandschutz­ordnung, in der alle erforderlichen Regelungen über das Verhalten im Brandfall – insbesondere die rechtzeitige Alarmierung und die Evakuierung der Schule – festzulegen sind. In der Brandschutzordnung muss auch bestimmt werden, wie oft das Lehr- und Schulpersonal sowie Schüler und Schülerrinnen über die Brandschutzordnung zu belehren und entsprechende Räumungsübungen durchzuführen sind. Ein weiteres Gefahrenpotenzial ergibt sich durch hohe Brandlasten, bedingt durch brennbare Baustoffe und Einrichtungen. Die Reduzierung der Brandlasten im gesamten Objekt ist eine der wichtigsten Anforderungen bei der Realisierung des Brandschutzes in Schulen. Zur Erreichung der Schutzziele des Brandschutzes ist ein umfassendes Brandschutzkonzept – unter Einbeziehung der zuständigen Feuerwehr – erforderlich.

SBZ: Herr Ishorst, vielen Dank für die interessanten Erläuterungen.