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Kerninhalte der BImSchV-Novelle

Weniger (Fein-)Staub aus Holzfeuerungen

Die Politik bewertet den angestrebten Ausbau der energetischen Nutzung von Holz (und anderen biogenen Brennstoffen) unter Klimaschutzaspekten weiterhin „eindeutig positiv“. Allerdings könne der Biomasseeinsatz nur dann eine breite und umweltpolitisch positive Akzeptanz finden, wenn er unter Einsatz moderner Anlagentechnik möglichst umweltverträglich erfolge. Um dem weiteren Anstieg der Schadstoffbelastung entgegenzuwirken und die vorhandene hohe Belastung zu reduzieren, müssten die Emissionen aus den Feuerungsanlagen im Geltungsbereich der 1. BImSchV langfristig und nachhaltig gesenkt werden. Und hierzu will der Gesetzgeber die 1. BImSchV novellieren. Als Hauptziel der Novelle formuliert das Bundesumweltministe­rium: „Eine deutliche Reduzierung der Fein­staub­emissionen mit einer neuen Generation von Feuerungsanlagen sowie die Einbeziehung der bestehenden Anlagen in das Gesamtkonzept.“ Im Vordergrund stehen dabei die Einzelraumfeuerstätten für feste Brennstoffe, die die Hauptquelle für die Emissionen sind. Mit Versendung des Referentenentwurfes (einschließlich Begründung) wurde Ende Juni 2007 die Anhörung der beteiligten Kreise eingeleitet. Nachfolgend einige Details und Hintergründe zur Novelle, die das Bundesumweltministerium in einer Art „Frage-Antwort-Katalog“ zusammengestellt hat.

Was genau wird in der 1. BImSchV geregelt?

In der ersten Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) werden kleine und mittlere Feuerungsanlagen geregelt. Hierzu zählen Heizungsanlagen und Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und offene Kamine. Dabei handelt es sich um Feuerungsanlagen, die nicht genehmigt werden müssen. [...]

Die BImSchV regelt, unter welchen Bedingungen kleinere und mittlere Gas-, Öl-, Kohle- oder Holzheizungen aufgestellt und betrieben werden dürfen. Grenzwerte legen fest, wie viel Schadstoffe entweichen dürfen. Geregelt ist in der Verordnung daher u.a., wie oft und in welchem Umfang eine Anlage aus Immissionsschutzgründen überwacht werden muss. [...]

Warum wird die 1. BImSchV eigentlich novelliert?

Die 1. BImSchV bedarf jedoch dringend der Überarbeitung. Zwei Gründe:

– Die Grenzwerte für Schadstoffemissionen aus Holzfeuerungen stammen aus dem Jahr 1988. Sie sind veraltet. Mit neueren Feuerungsanlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, lassen sich heute deutlich schärfere Grenzwerte einhalten.

– Für typische Einzelraumfeuerungsanlagen, die heute in Wohnungen aufgestellt und eingebaut sind, gelten keine Grenzwerte. 1988 gab es nur wenige solcher kleinen Feuerungsanlagen die betrieben wurden und Regelungen waren nicht notwendig.

Und es besteht dringender Handlungsbedarf. Es sind vor allem Staubemissionen aus kleineren Feuerungsanlagen, die Umwelt- und Gesundheitsexperten Sorgen bereiten: Denn Holz wird wegen steigender Öl- und Gaspreise wieder beliebter. Wird mehr Holz verbrannt, wird auch mehr Staub emittiert und in die Atemluft abgegeben. Und 97 % des Gesamtstaubs aus Kaminen und Öfen besteht aus gesundheitsgefährdendem Feinstaub.

Wie gefährlich ist Feinstaub?

Feine Staubpartikel bedrohen die Gesundheit. Je kleiner, umso gefährlicher – so lautet eine vereinfachte Regel: Je kleiner ein Partikel ist, umso tiefer kann er in die Lungen eindringen und dort beispielsweise Lungenbläschen verletzten. Feinstaub ist auch krebserregend und kann zudem Schadstoffe wie giftige Schwermetalle bis in die letzten Verästelungen der Lungen tragen. [...]

Feine Partikel beeinflussen auch das Herz-Kreislauf-System und senken die Lebens­erwartung. Nach Untersuchungen der Weltgesundheitsbehörde (WHO) verkürzte die Belastung mit solchen Partikeln die durchschnittliche Lebenszeit aller Europäer im Mittel um 8,6 Monate und in Deutschland sogar um 10,2 Monate. Diese Berechnungen beziehen sich auf das Jahr 2000.

Sind Staubgrenzwerte für Holzfeuerungen notwendig?

Ja, sie sind notwendig. Denn Staubemis­sionen aus häuslichen Holzfeuerungen nehmen zu. Im Jahr 2005 wurden aus Öfen und Kamine rund 24 Mio. t an Staub in die Luft abgegeben. Tendenz: steigend!

Zur Entwicklung der Staubemissionen aus Holzfeuerungsanlagen hat das Umweltbundesamt drei Szenarien berechnet:

1. Wenn der Gesetzgeber die 1. BImSchV nicht überarbeitet und damit keine schärferen Regeln für kleine Feuerungsanlagen gelten, werden häusliche Feuerungen im Jahr 2025 mehr als 31 Mio. t Staub emittieren.

2. Regelt der Gesetzgeber nur die Vorgaben für neue Anlagen, ist der Effekt relativ gering: Im Jahr 2025 würden dann aus häuslichen Kaminen rund 23 Mio. t Staub emittieren. Das wäre der gleiche Stand wie heute.

3. Regelt der Gesetzgeber zu den neuen Anlagen zusätzlich die Vorgaben für bestehende Anlagen, dann werden häusliche Feuerungsanlagen im Jahr 2025 nur rund 10 Mio. t Staub emittieren. Das sind rund 21 Mio. t ­weniger Staub als im ersten Szenario bzw. 13 Mio. t weniger als heute.

Die Szenarien zeigen, dass die Vorgaben für bestehende Feuerungen entscheidend sind.

Was sind die Ziele der Novelle der 1. BImSchV?

Mit Hilfe der Novelle sollen Feinstaubemis­sionen aus kleinen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie Holz deutlich sinken, um die Gesundheit der Menschen zu schützen. Die Novelle wird auch Kommunen und Städte helfen, die gesetzlichen Vorgaben zur maximalen Feinstaubbelastung einzuhalten. [...] In vielen Städten wird der Tagesgrenzwert für Feinstaub zu oft überschritten. Diese Städte müssen die Belastung senken. Zudem beschweren sich immer wieder Nachbarn über Rauch und schlechte Gerüche aufgrund von schlecht beschickten und befeuerten Kamine und Öfen. Insbesondere im Winter verschlechtern Holzheizungen in Städten und Ortschaften die Luftqualität. [...]

Das Gesamtkonzept der BImSchV-Novelle betrifft neue und bestehende Feuerungsanlagen: Eine neue Generation von Feuerungs­anlagen soll einmal anspruchsvolle, doch rea­lisierbare Grenzwerte für Staubemissionen und Kohlenstoffmonoxid (CO) einhalten sowie auch anspruchsvolle Mindestwirkungsgrade erreichen.

Bestehende Anlagen sollen ebenfalls bestimmte Grenzwerte einhalten. Sie müssen dazu eventuell mit einem Filter nachgerüstet werden. Halten die Anlagen die Grenzwerte nicht ein, dann unterliegen sie einem langfristigen Austauschprogramm.

Was sind die wesentlichsten Inhalte der Novelle?

Um die Ziele der Novelle zu erreichen, will das BMU die 1. BImSchV mehrfach verbessern.

Fünf Beispiele:

1. Geltungsbereich der Verordnung

Um alle Heizungsanlagen zu erfassen, wird der Anwendungsbereich der Verordnung erweitert. Bislang regelt die 1. BImSchV nur Heizungsanlagen für feste Brennstoffe wie Holz mit einer Nennwärmleistung von mehr als 15 kW sowie Öl- und Gasheizungsanlagen von mehr als 11 kW. Aus zwei Gründen werden heute vielfach kleinere Heizungs­anlagen eingebaut: Wohnhäuser sind besser isoliert und Heizanlagen arbeiten effektiver als früher. [...] Die novellierte Verordnung soll daher für alle Anlagen ab 4 kW gelten.

2. Neue Einzelraumfeuerungsanlagen

Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie Kachelöfen oder Heizkamine sind derzeit in der 1. BImSchV nicht geregelt. Die Novelle sieht eine Typenprüfung für alle ­neuen Einzelraumfeuerungsanlagen vor. Bei dieser Typenprüfung wird untersucht, ob eine Feuerungsanlage die neuen Emissionsgrenzwerte für Staub und CO sowie die Mindestwirkungsgrade einhalten kann – mit Inkrafttreten der Verordnung die Grenzwerte der Stufe 1 und von 2015 an die Grenzwerte der Stufe 2.

Tipp: Käufer einer neuen Einzelraumfeuerungsanlage sollten darauf achten, dass er vom Verkäufer eine Typenbescheinigung erhält, die dokumentiert, dass die Feuerungsanlage die Grenzwerte einhalten kann. Diese Bescheinigung ist dem Schornsteinfeger auf Verlangen vorzulegen.

3. Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen

Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die die Grenzwerte der Stufe 1 nicht einhalten, sollen nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden. Die Pflicht, diese Grenzwerte einzuhalten, trifft die alten Feuerungsanlagen schrittweise. Hier soll es einen langfristigen Zeitplan zur Außerbetriebnahme bzw. zur Nachrüstung dieser Anlagen geben.

4. Neue Heizungsanlagen

In Abhängigkeit von der Art des Festbrennstoffes sollen die Grenzwerte für Staub und CO in zwei Stufen verschärft werden. In der Stufe 1, die unmittelbar nach Inkrafttreten der Novelle einzuhalten ist, sollen Grenzwerte gelten, die dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen und von modernen Anlagen heute eingehalten werden können.

In der Stufe 2, die ab dem Jahr 2015 einzuhalten ist, soll für Staub generell ein Grenzwert von 20 mg/m³ gelten. Dies setzt weitere Entwicklungen in der Anlagentechnik voraus, wobei bereits heute modernste Anlagen wie Pelletheizungen mit dem Blauen Engel, den Grenzwert von 20 mg/m³ im Betrieb einhalten können.

5. Bestehende Heizungsanlagen

Bestehende Heizungsanlagen für Festbrennstoffe sollen nach einer bestimmten Übergangsfrist die Grenzwerte der Stufe 1 einhalten. Diese Frist hängt davon ab, wann der Anlagentyp erstmals auf dem Markt gekommen ist. Können die Grenzwerte nach Ablauf der Übergangsfrist nicht eingehalten werden, wäre ein Austausch der Heizungsanlage erforderlich. Die Betreiber sollen rechtzeitig von den Schornsteinfegern über den Zustand der Anlage informiert werden. Die Übergansfristen orientieren sich an der durchschnittlichen technischen Lebensdauer der Anlagen. Emissionsträchtige alte Anlagen müssten jedoch außer Betrieb genommen werden. [...]

Ist die Art zu heizen nicht wichtiger für Feinstaub als die Technik?

Beides ist wichtig. Das Emissionsverhalten ist von der Feuerungstechnik des Ofens, von der Qualität des Brennstoffes und vom Verhalten des Betreibers abhängig. Der Schornstein­feger soll daher wie bisher den Einbau einer neuen Feuerungsanlage nach der jeweiligen Feuerungsanlagenverordnung des Bundeslandes abnehmen. Er soll auch wie bisher regel­mäßig, d.h. alle fünf Jahre, während der Feuerstättenschau die technische Seite der Anlage in Augenschein nehmen, um festzustellen, ob sie noch betriebs- und brandsicher ist. Neu wird sein, dass der Schornsteinfeger auch prüfen soll, ob die Qualität des Brennstoffes in Ordnung ist. Zudem soll er dem Eigentümer beratend zur Seite stehen. [...]

Mit der Novelle der 1. BImSchV soll jeder Betreiber einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe auch einmalig eine Beratung erfahren. Dabei sollen die wichtigsten Punkte wie Lagerung und Lagerungszeiten von Holz, der richtige Umgang mit der Feuerungsanlage und das richtige Heizen besprochen werden. [...] Welche Holzarten in einer Kleinfeuerungsanlage eingesetzt werden dürfen, wird in der 1. BImSchV geregelt.

Erfasst die Novelle auch bestehende Kaminöfen?

Auch für bestehende Kaminöfen [...] sind Regelungen vorgesehen. Denn es sind gerade diese Anlagen, die den höchsten Anteil an der gesamten Staubfracht aus häuslichen Feuerungsanlagen beitragen. Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen können dann zeitlich unbegrenzt weiterbetrieben werden, wenn sie die Grenzwerte der Stufe 1 einhalten. Um dies nachzuweisen, haben die Eigentümer drei Möglichkeiten:

– Die Bescheinigung des Herstellers, dass der Feuerungsanlagentyp die Grenzwerte der Stufe 1 auf dem Prüfstand einhält,

– der Nachweis über eine Vor-Ort-Messung, dass diese Grenzwerte, die für den Prüfstand gelten, eingehalten werden,

– der nachträgliche Einbau eines bauartzugelassenen Filters.

Der Betreiber kann die für ihn günstigste ­Variante wählen. Erst wenn die vorgenannten Alternativen nicht greifen, unterliegen Einzelraumfeuerungsanlagen einem langfristig angelegten Austauschprogramm zwischen dem Ende des Jahres 2014 und dem Ende des Jahres 2024. [...]

Wie viele Anlagen sind betroffen?

Derzeit sind rund 15 Mio. Holzfeuerungen aufgestellt, davon rund 1 Mio. als zentrale Heizungsanlagen und 14 Mio. als Einzelraumfeuerungsanlagen (Zusatzfeuerungen in Form von Kaminöfen oder Kachelöfen). Rund 6,5 bis 7 Mio. Einzelraumfeuerungsanlagen werden von einer Filter-Nachrüstung bzw. vom Austauschprogramm betroffen sein. Darunter fallen vor allem solche, die bereits länger als 20 Jahre betrieben werden. Denn: 50 % der Einzelraumfeuerungsanlagen sind älter als 20 Jahre und verantwortlich für rund 77 % der Gesamtstaubemissionen.

Werden auch bestehende Holzheizkessel erfasst?

Auch bestehende Holzheizkessel sollen in Abhängigkeit des Zeitpunktes der Errichtung die neuen Anforderungen einhalten müssen. Der Zeitplan: Holzheizkessel, die vor dem 31.12.1994 errichtet wurden, sollen die Grenzwerte der Stufe 1 spätestens ab 2015 einhalten. Holzheizkessel, die zwischen 1995 und dem Inkrafttreten der Verordnung errichtet wurden, haben die Grenzwerte der Stufe 1 ab 2019 einzuhalten.

Holzheizkessel, die die Grenzwerte der Stufe 1 nicht einhalten, müssen zu den genannten Terminen ausgetauscht sein. Bis zu den Austauschterminen gelten für die bestehenden Anlagen die Grenzwerte der zurzeit geltenden 1. BImSchV fort.

Wiederkehrende Messungen für Einzelraumfeuerungsanlagen?

Einzelraumfeuerungsanlagen müssen auch künftig nicht vom Schornsteinfeger regelmäßig gemessen werden. Stattdessen sieht die Verordnung bei neuen Anlagen die Typenprüfung vor, bei der bestimmte Grenzwerte eingehalten werden müssen.

Auch bei bestehenden Anlagen sind keine wiederkehrenden Messungen erforderlich. Eine einmalige Messung kann in Frage kommen, wenn dadurch der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte vergleichbar einer Typenprüfung erbracht werden soll.

Eine Überprüfung durch den Schornstein­feger ist jedoch alle fünf Jahre vorgesehen, bei der der technische Zustand der Anlage im Vordergrund steht. Diese Überprüfung soll im Rahmen der ohnehin auf der Grundlage des Schornsteinfegergesetzes durchzuführenden Arbeiten erfolgen.

Heizen mit Holz: Das ist doch sinnvoll für das Klima, oder?

Mit Holz zu heizen, schützt das Klima. Holz ist eine regenerative Energiequelle und sein Einsatz schützt das Klima. Wird mehr Holz eingesetzt, dann steigt automatisch auch der Anteil erneuerbarer Energiequellen am Gesamtenergieverbrauch.

Es gibt weitere Vorteile. Wird heimisches Holz eingesetzt, verkürzen sich Transportwege. Dadurch sinken nicht nur Transportkosten, sondern es wird auch weniger Treibhausgas Kohlendioxid beim Transport emittiert. Wird heimisches Holz genutzt, können im ländlichen Raum neue Einkommensquellen geschaffen und damit Arbeitsplätze erhalten oder geschaffen werden.

Ganz ohne Emissionen geht es bei der Holzverbrennung jedoch nicht. Holz enthält immer geringe Mengen an Stickstoff-, Schwefel- und Chlorverbindungen. Dadurch entstehen bei der Verbrennung Schadstoffe wie Stickstoffoxide (NOx).

Bei der Verbrennung des Holzes gelangt zudem Staub, der zu 97% als Feinstaub besteht, in die Außenluft. [...]

Stehen Klima- und Immissionsschutz im Widerspruch?

Klimaschutz und Immissionsschutz sind kein Widerspruch. Hand in Hand gehen Klimaschutz und Immissionsschutz vor allem dann, wenn Feuerungsanlagen technisch einwandfrei funktionieren und wenn sie richtig mit Holz beschickt werden.

Zudem macht Heizen mit Holz nur Sinn, wenn dabei Staub und schlechte Gerüche auf das technisch mögliche Niveau reduziert werden. Auch dies kann durch moderne Feuerungsanlagen, durch ausreichend getrocknetes Holz und durch die richtige Beschickung erreicht werden.

Holz ist zudem eine langsam nachwachsende Ressource. Diese wertvolle Energiequelle sollte also effizient eingesetzt werden – am ­besten nur in Feuerungsanlagen mit einem hohen Wirkungsgrad.

Alle Infos zur BImSchV-Novelle

Die hier auszugsweise und z.T. gekürzten „Fragen und Antworten zur Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung” (Stand: 7.8.2007) stehen im Internet unter http://http://www.bmu.de/luftreinhaltung/downloads/doc/39616.php als pdf-Download zur Verfügung. Auf dieser Website finden Sie zudem weitere, interessante pdf-Dokumente zum Herunterladen, wie z. B.:

1. Referentenentwurf zur „Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen” (1. BImSchV)

2. Begründung zum Referentenentwurf

3. Hintergrundpapier zur BImSchVNovelle

4. Hintergrundpapier zur gesundheitlichen Wirkung „Kleinfeuerungsanlagen – Gesundheitliche Wirkung von Feinstaub aus der Holzverbrennung”

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