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Balkonsolaranlagen

Was sich bei Stecker­solar­geräten tut

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Das Solarpaket I beschleunigt den Zubau an Steckersolargeräten: Nach Informationen der Bundesnetzagentur sind im 1. HJ diesen Jahres rund 200 MW Leistung installiert worden – lediglich 30 MW weniger Leistung als im gesamten vergangenen Jahr.

DGS / Jörg Sutter

Das Solarpaket I beschleunigt den Zubau an Steckersolargeräten: Nach Informationen der Bundesnetzagentur sind im 1. HJ diesen Jahres rund 200 MW Leistung installiert worden – lediglich 30 MW weniger Leistung als im gesamten vergangenen Jahr.

Die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie informiert mit dem Steckersolar-Änderungsmonitor über Neues zu Balkonsolaranlagen.

Damit Bürgerinnen und Bürger sich laufend über wichtige gesetzliche Änderungen informieren können hat die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) auf ihre Internetseite den Steckersolar-Änderungsmonitor gestellt. Fachleute informieren konkret und aktuell darüber, was bereits in der Praxis nutzbar ist und was noch nicht.

So hat der Deutsche Bundestag kurz vor der Sommerpause einen Gesetzentwurf zur Privilegierung von Steckersolargeräten beschlossen, der aber noch den Bundesrat passieren und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden muss. Nachdem der Bundesrat seine erste Plenarsitzung erst für den 27. September 2024 anberaumt hat, wird ein In-Kraft-Treten frühestens im Oktober erfolgen. Allerdings bleibt abzuwarten, ob das Thema Steckersolar auf der ersten Sitzung nach der Sommerpause auf der Agenda steht.

Information gegen Falschmeldungen setzen

In der Euphorie über die gesetzlichen Erleichterungen für die Balkonsolaranlagen kursieren DGS-Geschäftsführer Jörg Sutter zufolge gleichwohl Falschmeldungen. Z.B., dass Vermieter nicht mehr gefragt werden müssen, wenn Mieterinnen oder Mieter ein oder zwei Solarmodule an ihrem Balkon anbringen wollen. „Das ist definitiv falsch“, sagt Sutter, „Vermieter müssen auch künftig gefragt werden, nur wird die Ablehnung des Vorhabens nicht mehr so leicht sein.“

Der Grund dafür ist, dass Steckersolargeräte, die in der Regel aus ein oder zwei Modulen und einem Mikrowechselrichter bestehen, erstmals in das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) aufgenommen wurden. Durch die Änderung von § 2 EEG gilt das überragende öffentliche Interesse für regenerative Anlagen zur Sicherung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit nun auch für die Kleinstanlagen. „Das ist eine enorme Verbesserung für Mieterinnen und Mieter, die selber Solarstrom für ihren Haushalt erzeugen wollen“, erläutert Sutter. Ebenso werde die Abschaffung der Anmeldepflicht von Steckersolargeräten beim Netzbetreiber den Zubau beschleunigen, ist er überzeugt. ■
Quelle: DGS / jb