Über die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 9. Dezember 2022 (veröffentlicht im BAnz AT am 30. Dezember 2022 B1) sind als Wärmepumpe Anlagen förderfähig, die erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude, zu den in der Förderrichtlinie genannten Zwecken, einsetzen: Bei der Errichtung sowie Nachrüstung von Wärmepumpen inklusive der Nachrüstung bivalenter Systeme müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden.
Wärmepumpen, die mit Gas betrieben werden oder Raumluft als Wärmequelle nutzen, werden nicht gefördert. Anmerkung: Abluft-Wärmepumpen können unter bestimmten Bedingungen über die BEG EM bei der „Erstinstallation / Erneuerung von Lüftungsanlagen – Wohngebäude“ (Abschnitt 5.2 / 2.1.1 TMA) gefördert werden.
Bis zu 40 % Förderung für Wärmepumpen
Grundsätzlich sind in der BEG die förderfähigen Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen von Wohngebäuden auf 60 000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr und insgesamt auf maximal 600 000 Euro pro Gebäude gedeckelt.
Bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen beträgt der Fördersatz 25 %. Für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Bonus von 5 Prozentpunkten gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird. Zudem wird ein Bonus von 5 Prozentpunkten für Wärmepumpen gewährt, wenn ein natürliches Kältemittel (siehe unten) eingesetzt wird; dieser Bonus ist nicht kumulierbar mit dem Bonus für Wärmequellen.
Heizungs-Tausch-Bonus: Zusätzlich zu den genannten Fördersätzen (25 % oder 25 + 5 %) kann beim Austausch (Ersetzen und fachgerechte Entsorgung) einer betriebsfähigen Öl-, Gasetagen-, Gaszentral-, Kohle- oder Nachtspeicherheizungsanlage ein Bonus in Höhe von 10 Prozentpunkten gewährt werden. Bei Gas-Heizungen muss für den Heizungs-Tausch-Bonus deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre zurückliegen (Ausnahme: Gasetagenheizungen). Nach dem Austausch dürfen die versorgten Wohneinheiten oder Flächen nicht mehr von fossilen oder mit Gas betriebenen Heizungen im Gebäude oder gebäudenah versorgt werden. Davon ausgenommen sind gasbetriebene Brennstoffzellenheizungen nach Abschnitt 5.3 Buchstabe d [in der Richtlinie wird falsch auf den Buchstaben c verwiesen]. In Kombination mit den Anforderungen nach Abschnitt 3.5.1 TMA dürfen die Brennstoffzellen-Heizsysteme ausschließlich mit grünem Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden.
Die Höhe des Zuschusses für elektrisch angetriebene Wärmepumpen bemisst sich dann mit dem Fördersatz (25 %, 30 %, 35 % oder maximal 40 %) einschließlich der erforderlichen Umfeldmaßnahmen für die insgesamt entstandenen förderfähigen Kosten, nach Abschnitt 5.3 Buchstabe i auch für die Mietkosten provisorischer Heiztechnik nach einem Heizungsdefekt für höchstens 1 Jahr. Eine geförderte Anlage ist mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen.
Siehe auch: BAFA-Übersicht der Fördersätze in der BEG EM ab 1. Januar 2023
Elektrisch betriebene Wärmepumpen können nur gefördert werden, wenn sie eine unabhängige Prüfung / Zertifizierung mit Einzelprüfung nach EN 14511 / EN 14825 oder darauf basierende Zertifizierung nach einem der etablierten europäischen Baureihenreglements (EHPA, Keymark, Eurovent ECP, MCS, NF, etc.) durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut haben. Dies ist seit längerem bei der Wärmepumpenförderung gängige Praxis, das BAFA führt dazu eine fortlaufend aktualisiert Anlagenliste, in der auch werkseitige Schnittstellen zur netzdienlichen Aktivierung (siehe unten) markiert sind. Förderfähige Wärmepumpen müssen bestimmte Mindestwerte der „jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz“ gemäß nachstehender Tabelle aus der BEG EM 2023 einhalten (auch Kriterium für die Aufnahme in die BAFA-Liste).
„Empfohlen werden natürliche Kältemittel“
Eine der wichtigsten Botschaften für die Wärmepumpenbranche in der BEG EM 2023 findet sich im in den mit der Richtlinie veröffentlichten Technischen Mindestanforderungen (TMA) im Unterabschnitt
3.4.4 Kältemittel: „Empfohlen wird die Installation von Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln. Ab 1. Januar 2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln gefördert. Als natürliche Kältemittel werden anerkannt: R290 Propan; R600a Isobutan; R1270 Propen; R717 Ammoniak; R718 Wasser und R744 Kohlendioxid.“
Wärmepumpen mit synthetischen Kältemitteln werden verdrängt
Bereits in der Vorgängerversion der BEG EM wurde angekündigt: „… die Bundesregierung [wird] bis spätestens 1. Januar 2025 überprüfen und bewerten, ob Wärmepumpen und Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, von der Förderung im Rahmen der BEG künftig ausgeschlossen werden.“
Aufgrund der noch laufenden Verhandlungen auf EU-Ebene zur F-Gase-Verordnung könnte es im Abschnitt 3.4.4. durchaus noch dazu kommen, dass das Datum vorgezogen wird. In jedem Fall ist vorgezeichnet, dass die bisher bei Wärmepumpen dominierenden fluorierten Kältemittel über die Verteilung von Fördermitteln aus dem Wärmepumpenmarkt verdrängt werden.
Die vorherige BEG EM hatte zusätzlich zu Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln auch Wärmepumpen mit synthetischen Kältemitteln mit einem geringen Treibhauspotenzial (GWP – Global Warming Potential) in ihre Installationsempfehlung einbezogen.
Die BEG EM 2023 gibt zudem bei den Leistungen des Energieeffizienz-Experten und des Fachunternehmers vor (Abschnitt 5 TMA), dass beim Einbau von Wärmepumpen der Bauherr hinsichtlich des Einsatzes zukunftssicherer natürlicher Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 beraten werden muss.
Vorgaben für Geräusche, Jahresarbeitszahl und Netzdienlichkeit
Auch die drei nachfolgenden Unterabschnitte sollen dafür sorgen, dass trotz steilem Wärmepumpenhochlauf wichtige Qualitätsparameter gesteigert werden; die nachfolgend genannten technischen Vorgaben sind – teilweise datiert – Voraussetzungen, um über die BEG EM gefördert zu werden.
3.4.5 Geräuschemissionen: „Ab 1. Januar 2024 werden Luft/Wasser-WP nur dann gefördert, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts zumindest 5 dB niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Europäischen Durchführungsverordnung Nr. 813/2013 (Ökodesign-Verordnung) in der Fassung vom 2. August 2013. Ab 1. Januar 2026 werden Luft/Wasser-WP nur dann gefördert, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts zumindest 10 dB niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Europäischen Durchführungsverordnung Nr. 813/2013 (Ökodesign-Verordnung) in der Fassung vom 2. August 2013.“
3.4.6 Qualitätssicherung: „Wärmepumpen sind so auszulegen, dass mindestens eine Jahresarbeitszahl von 2,7 erreicht wird. Ab 1. Januar 2024 beträgt die Jahresarbeitszahl mindestens 3,0.“ Wie bisher wird gefordert, dass für Sole/Wasser-Wärmepumpen mit neuen Erdwärmesondenbohrungen die Bohrfirmen nach der technischen Regel DVGW W120-2 zertifiziert sein müssen und die Bohrungen über eine verschuldensunabhängige Versicherung abgesichert sein müssen.
Mit der vorherigen BEG EM war bereits angekündigt worden, dass förderfähige Wärmepumpen ab dem 1. Januar 2023 über Schnittstellen (z.B. SG Ready oder VHP Ready) verfügen müssen. Dieser Punkt wurde mit der BEG EM 2023 nun erweitert:
3.4.3 Netzdienlichkeit: Förderfähige Wärmepumpen müssen über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich aktiviert und betrieben werden können (z. B. anhand der Standards „SG Ready“ oder „VHP Ready“). Es wird empfohlen, dass Wärmepumpen an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können, damit energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge über ein Smart-Meter-Gateway entsprechend den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und des Messstellenbetriebsgesetzes abgewickelt werden können. Ab dem 1. Januar 2025 werden nur noch Wärmepumpen gefördert, die diese Anforderung erfüllen.“
Übergreifende Technische Mindestanforderungen
Nach Abschnitt 3.1 TMA sind für Anlagen zur Wärmeerzeugung „Übergreifende Technische Mindestanforderungen“ einzuhalten:
Bei der Planung und der Ausführung sind stets die geltenden nationalen und europäischen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von über- oder unterdimensionierten Anlagen) ist die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 durchzuführen. Dabei sind Vereinfachungen möglich (siehe Leistungsbeschreibung im Bestätigungsformular für Einzelmaßnahmen der VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V., (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich).
Zudem sind die Durchführung folgender Maßnahmen und die Installation folgender technischer Komponenten für eine Förderung grundsätzlich erforderlich:
● Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmeerzeugers müssen messtechnisch erfasst werden.
● Alle förderfähigen Heizsysteme müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein.
● Ausnahmen: Bei förderfähigen Biomasseheizungen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen werden. Eine Effizienzanzeigepflicht besteht nicht. Bei förderfähigen Wärmepumpen, die über das Medium Luft heizen, müssen die Wärmemengen gemessen werden. Eine Energieverbrauchsbilanzierung nach DIN EN 12831 Beiblatt 2 ist dabei zulässig. Bei Wärme- und Gebäudenetzanschlüssen sind keine Energieverbrauchs- oder Effizienzanzeigen notwendig.
● Durchführung eines Hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B gemäß Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs der VdZ, www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich . Bei luftgeführten Systemen sind die Luftvolumenströme anzupassen.
● Rohrleitungen sind mindestens gemäß den Anforderungen des jeweils geltenden GEG zu dämmen.
● Anpassung der Heizkurve an das Gebäude.
● Bei Verfügbarkeit einer Internetverbindung und einer technischen Schnittstelle am Gerät ist die Konnektivität von geförderten Heizungsanlagen herzustellen.
Größerer Kreis Antragsberechtigter
Wie bisher sind für die BEG EM 2023 der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen und politische Parteien nicht antragsberechtigt. Antragsberechtigt sind jedoch Stadtstaaten sowie deren Einrichtungen, wenn sie mit der geförderten Maßnahme Aufgaben nachkommen, die in anderen Ländern auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden. Nicht antragsberechtigt sind weiterhin Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist sowie Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 der Zivilprozessordnung oder eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
Antragsberechtigt sind nun alle Investoren (z. B. Hauseigentümer, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden. Wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des Gebäudes ist, ist der Gebäudeeigentümer vor Antragsstellung über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags zu informieren. Der Gebäudeeigentümer muss die Einhaltung der ihn betreffenden Verpflichtungen aus der Förderrichtlinie gegenüber dem Antragsteller bestätigen (insbesondere die in Nummer 7.1 geregelte Nutzungspflicht für das Gebäude, die in Nummer 7.1 geregelten Hinweis-, Übertragungs- und Anzeigepflichten bei einem Eigentümerwechsel und die nach Nummer 9.7 geregelten Auskunfts- und Prüfungsrechte).
In der bisherigen BEG EM war die Antragsberechtigung beschränkt auf Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie auf Contractoren und auf Wärmenetzbetreiber (für Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes oder für den Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz).
Weitere Informationen zur BEG EM 2023
Aus Sicht des Fachverbands Gebäude-Klima (FGK) sind mit der BEG EM 2023 in Bezug auf die Förderung von Luft/Luft-Wärmepumpen − genauer Außenluft/Raumluft-Wärmepumpen mit Direktverdampfung in Split- und VRF-Ausführung − einzelne Aspekte unklar geblieben. Zwar sollen diese mit FAQ des BAFA beseitigt werden, der Zeitpunkt für deren Veröffentlichung ist jedoch noch nicht bekannt.
Um Anwender bis zur Veröffentlichung der FAQ zu unterstützen, hat der FGK Empfehlungen veröffentlicht. Sie betreffen den Nachweis über die Jahresarbeitszahl nach VDI 4650 Blatt 1, den Nachweis des hydraulischen Abgleichs und die Anforderungen an die Netzdienlichkeit: Hinweise des FGK zu Förderungen von Luft-Luft-Wärmepumpen nach BEG EM ab 1. Januar 2023
Zahlreiche Informationen zur BEG EM bietet das BAFA über die Seite Förderprogramm im Überblick. Hier findet sich auch ein Link zu den BEG-FAQ des BMWK (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz).
„Förderumfeld für Wärmepumpen auch im Jahr 2023 weitgehend stabil“
Aus Sicht des Bundesverbands Wärmepumpe (BWP) ist die gute Nachricht, dass das Förderumfeld für Wärmepumpen auch im Jahr 2023 weitgehend stabil bleibt. Dr. Martin Sabel, Geschäftsführer des BWP: „Bis zu 40 % der Investitionen nicht nur in die Wärmepumpe selbst, sondern auch in nötige Umfeldmaßnahmen wie Heizkörpertausch oder die Erschließung von Erdwärmequellen werden bezuschusst.
Auch trägt der Fördermittelgeber dem Zeitdruck Rechnung, unter dem Hausbesitzer im Falle einer Havarie ihrer alten fossilen Anlage stehen: Ab Januar 2023 kann auch die vorübergehende Miete einer provisorischen Heizung in der Förderung berücksichtigt werden. Die Nutzung dieses Provisoriums gibt den Hausbesitzern die Möglichkeit, ihr Heizsystem optimal für den Einsatz einer Wärmepumpe vorzubereiten, bevor die Anlage eingebaut wird.“ ■
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