Veraltete Standardheizkessel müssen in bestimmten Fällen nach 30 Jahren Laufzeit ausgetauscht werden. Für viele Hausbesitzer besteht allerdings kein akuter Handlungsbedarf, denn die EnEV sieht Ausnahmen vor.
Ein- und Zweifamilienhausbesitzer, die ihr Haus spätestens am 1. Februar 2002 bezogen haben, sind von der Regelung nicht betroffen. Erst im Falle eines Eigentümerwechsels ist der neue Besitzer verpflichtet, die alte Heizung innerhalb von zwei Jahren zu ersetzen. Generell von der Verpflichtung ausgenommen sind Niedertemperatur- und Brennwertgeräte sowie Heizungen mit einer Nennleistung unter 4 kW oder über 400 kW. Dient der Kessel nur zur Warmwassererzeugung, handelt es sich um einen Küchenherd oder ein Einzelraumheizgerät, so ist ebenfalls kein Austausch vorgeschrieben.