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Neues Regelwerk, Teil 9

Lösch- und Trinkwasser sicher trennen

Damit die Gesundheit und die Hygiene in der Trinkwasserinstallation eingehalten werden können, wurde mit der neuen DIN 1988-600 eine klare Trennung zwischen Trinkwasserinstallationen und Löschwassereinrichtungen nach DIN 14462 geschaffen. Die Schnittstelle zwischen Trinkwasserinstallation und Feuerlösch- und Brandschutzanlagen wurde durch die Löschwasserübergabestelle (LWÜ) festgelegt. Somit werden in DIN 1988-600 nur die Anforderungen festgelegt, die bis zur Löschwasserübergabestelle in der Trinkwasserinstallation einzuhalten sind. Für die Feuerlösch- und Brandschutzanlagen sind die Anforderungen in DIN 14462 beschrieben. Beide Normen sind für die Planung und Ausführung von Feuerlösch- und Brandschutzanlagen notwendig. Als Grundlage dieses Fachartikels dienen der DIN/Beuth-und ZVSHK-Kommentar zur DIN 1988-600. Der Inhalt der Mitgliederausgabe des ZVSHK sowie der DIN/Beuth-Ausgabe sind identisch (Bild 1).

Historisch bedingt bestand zwischen der öffentlichen Trinkwasserversorgung und der Löschwasserversorgung ein enger Zusammenhang. Wie selbstverständlich wurden Feuerlösch- und Brandschutzanlagen in Trinkwasserinstallationen integriert. Auch standen die vorzuhaltende Löschwassermenge und die daraus resultierenden Nennweiten der Rohrsysteme in keinem vernünftigen Verhältnis zu den tatsächlich benötigten Trinkwassermengen und Fließgeschwindigkeiten. Die sich hieraus ergebenden Risiken für die Trinkwasserhygiene werden jetzt mit den beiden neuen Regelwerken DIN 1988-600 und DIN 14462 strikt voneinander getrennt.

Der vorliegende Teil der DIN 1988-600 setzt eindeutige Akzente zur Sicherstellung einer hygienisch einwandfreien Trinkwasserversorgung. Konsequenterweise geht es hier nicht nur um die Aufrechterhaltung der Hygiene in den Trinkwasserrohrnetzen, sondern auch in der Hausanschlussleitung sowie in den Verteilungsleitungen im Gebäude. Vorgabe ist es, die Dimensionierung der Rohrsysteme zukünftig für den Trinkwasserbedarf vorzunehmen. Hierdurch ergeben sich Einschränkungen bei der Sicherstellung der Löschwasserversorgung, wobei bewusst in Kauf genommen wird, dass die für den Brandschutz notwendigen Wassermengen im Zweifelsfall zu bevorraten sind.

Ob es möglich ist, bei Neuanlagen oder auch bei der Sanierung von Altanlagen Löschwasser aus dem öffentlichen Trinkwassernetz zu beziehen, muss gemeinsam zwischen Betreiber, Planer und Wasserversorgungsunternehmen geklärt werden. Letztendlich entscheidet aber nur das Wasserversorgungsunternehmen, ob die Löschwassermenge für den Objektschutz zur Verfügung gestellt wird. Das Wasserversorgungsunternehmen legt auch die vertraglichen Bedingungen fest.

Brandschutzkonzept

Nach den Bauordnungen der Länder werden bei bestimmten Gebäudeklassen (z.B. Sonderbauten) Brandschutzanforderungen an die Gebäude gestellt. Bei Gebäudeklassen mit Brandschutzanforderungen sind Brandschutzkonzepte Bestandteil der Baugenehmigungen. In den Brandschutzkonzepten sind die brandschutztechnischen Schutzziele für das gesamte Gebäude beschrieben und sind gleichzeitig die Basis für eine Bau- und Nutzungsgenehmigung (Bild 2).

Sowohl für den vorbeugenden als auch für den abwehrenden Brandschutz können Anlagen nach DIN 1988-600 eingesetzt werden. Wichtig ist beim Einsatz von trinkwassergespeisten Löschanlagen, die Wirksamkeit der Hygieneabsicherung und der Löschwirkung zu planen und zu beurteilen. Vorbeugender Brandschutz ist der Oberbegriff für alle Maßnahmen, die im Voraus die Entstehung, Ausbreitung und Auswirkung von Bränden verhindern oder begrenzen und der Feuerwehr die Löscharbeiten ermöglichen sollen. Der abwehrende Brandschutz ist eine Aufgabe der Feuerwehr. Er bildet mit dem vorbeugenden Brandschutz der Feuerwehr die Möglichkeit, einen Brand zu löschen, einzudämmen oder die Brandausbreitung zu verhindern.

Löschwasserübergabestelle (LWÜ)

Mit der Löschwasserübergabestelle endet die Trinkwasserinstallation und es beginnt die Feuerlösch- und Brandschutzanlage. Mit der LWÜ wird der Schutz des Trinkwassers sichergestellt und Rückwirkungen aus der Feuerlösch- und Brandschutzanlage auf die Trinkwasserinstallation ausgeschlossen. Der Trinkwasseranschluss muss durch ein Vertragsinstallationsunternehmen nach AVBWasserV errichtet werden. Bei unmittelbarem und bei mittelbarem Anschluss einer Feuerlösch- und Brandschutzanlage an die Trinkwasserinstallation ist die Zustimmung des Wasserversorgungsunternehmens erforderlich (Bild 3).

Direktanschlussstation (DAS)

Die Direktanschlussstation ist ausschließlich zum Anschluss einer Sprinkleranlage oder Löschanlage mit offenen Düsen an die Trinkwasserinstallation erlaubt. Bei der Verwendung der Armatur ist sicherzustellen, dass der Trinkwasserbedarf größer als der Löschwasserbedarf ist. Die Trennung der Löschanlage von der Trinkwasserinstallation erfolgt mittels eines im Bereitschaftszustand entwässerten, atmosphärischen Bereiches. Im Falle der Auslösung der Löschanlage wird die Verbindung selbsttätig hergestellt und die Durchflussstellung angezeigt. Nach DIN 14464 sind DAS mit Systemtrennung oder Doppelabsperrung möglich.

Anschlussleitung

Als Anschlussleitung wird im Sinne der DIN 1988-600 die Verbindung zwischen der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgung und der Hauptabsperreinrichtung, also der ersten Armatur im Gebäude oder Wasserzählerschacht, bezeichnet (Bild 4). Die Planung und Ausführung der Anschlussleitung erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Regelwerke des DVGW (z.B. Merkblatt W 404) durch das Wasserversorgungsunternehmen. Bei der Dimensionierung des Hausanschlusses sowie der Zusage einer Löschwasserlieferung für den Objektschutz hat das Versorgungsunternehmen darauf zu achten, dass der Mindest-Versorgungsdruck im Versorgungsnetz nicht unterschritten werden darf. Eine gesicherte Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser ist also auch während einer Löschwasserentnahme für den Objektschutz zu gewährleisten.

Der Planer hat dem Versorger die notwendigen Angaben zur Dimensionierung der Anschlussleitung unter Berücksichtigung des Brandschutzkonzeptes zu machen. Der Trinkwasserbedarf ist zu ermitteln und es ist zu prüfen, ob der Löschwasserbedarf mit abgedeckt werden kann. Mit dem Hinweis, dass Trink- und Löschwasser für ein Grundstück über eine gemeinsame Anschlussleitung zu liefern sind, wird die Sicherstellung der Hygiene in der Anschlussleitung gewährleistet. Werden durch das Wasserversorgungsunternehmen nur Teilmengen des geforderten Löschwasserbedarfes zur Verfügung gestellt, so ist eine Bevorratung der fehlenden Mengen vorzunehmen. Die Bevorratungsmenge richtet sich zudem nach der Löschdauer sowie der Anlagenart und ist zu berechnen.

Die Löschwassermengen für den Objektschutz sind in der Regel genauso wie der Trinkwasserbedarf über einen geeichten Wasserzähler zu erfassen. Die Auswahl des Wasserzählers sowie die technischen Rahmenbedingungen der Wasserzähleranlage werden vom Wasserversorgungsunternehmen vorgegeben. Hierbei ist drauf zu achten, dass der Trinkwasserverbrauch entsprechend der eichrechtlichen Vorgaben mit hinreichender Genauigkeit erfasst werden muss. Der Wasserzähler muss aber auch den Volumenstrom im Betriebsfall der Feuerlösch- und Brandschutzanlage messtechnisch erfassen können. In der Regel werden Verbundzähleranlagen eingesetzt.

Einzelzuleitungen zu ­Löschwasserübergabestellen

Als Einzelzuleitung zu einer Übergabestelle wird die Leitung bezeichnet, die unmittelbar von z.B. einem Verteiler abzweigt und zu einer LWÜ nach DIN 1988-600 führt. Dieser Leitungsteil wird in der Regel nicht oder nur selten betrieben. Hier kommt es zur Stagnation mit ihren negativen Folgen für das Trinkwasser. Aus diesem Grund ist das hier anstehende Volumen begrenzt. Zum einen darf die Länge der Rohrleitung nicht mehr als 10 x DN betragen. Hierbei ist darauf zu achten, dass es sich um die mit Trinkwasser gefüllte geometrische Länge handelt. Zum anderen darf das Leitungsvolumen 1,5 Liter nicht überschreiten. Generell gilt das Schutzziel der Vermeidung von Stagnation.

In der Praxis können diese Vorgaben durch vorgegebene Aufstellbedingungen und Leitungsführungen gerade bei größeren Anlagen nur selten eingehalten werden. Aus diesem Grunde sind Spüleinrichtungen vorzusehen, die automatisch einen ausreichenden Wasseraustausch sicherstellen. Da das Ventil im Trinkwasser eingesetzt ist, sind für Trinkwasser zugelassene, langsam schließende Armaturen einzusetzen, die im Öffnungs- und Schließvorgang keinen Druckschlag erzeugen. Es ist mindestens das dreifache Wasservolumen der gesamten Einzelzuleitung auszutauschen, um den hygienischen Anforderungen gerecht zu werden.

Neben dem auszutauschenden Wasservolumen spielt die während des Spülvorganges in der Rohrleitung auftretende Strömungsgeschwindigkeit eine wesentliche Rolle. Hier ist festgelegt, dass diese während des Spülens bei Leitungen bis einschließlich DN 50 bezogen auf die Rohrleitung zur LWÜ mindestens 0,2 m/s betragen muss. Bei Leitungen größer DN 50 muss eine Spülfließgeschwindigkeit von 0,1m/s erreicht werden. Der Hintergrund dieser Vorgaben ist die Sicherstellung turbulenter Strömungsverhältnisse in der Rohrleitung (Bild 5).

Werkstoffe für Leitungsanlagen

Trinkwasserleitungen (Rohre und Verbinder) und Armaturen bis zur Löschwasserübergabestelle sowie die nachfolgenden Leitungen zu Feuerlösch- und Brandschutzanlagen müssen aus nichtbrennbaren Materialien bzw. aus metallischen Werkstoffen bestehen, wenn sie innerhalb von Gebäuden frei verlegt sind. Diese Rohrmaterialien sind in Tabelle 2 der Norm aufgeführt. Erdverlegte Leitungen können auch aus Kunststoffwerkstoffen installiert werden. Innerhalb von Hausanschlussräumen – im Sinne dieser Norm sind das auch Technikräume, in denen die Hausanschlussleitung eingeführt ist – können Kunststoffleitungen installiert werden, wenn die baulichen Brandschutzanforderungen und die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie LAR) des jeweiligen Bundeslandes eingehalten sind. In der Regel sind die Bauteile und die Durchführungen in solchen Hausanschlussräumen der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie die Sonderbauten feuerbeständig mit Anforderungen F90 auszuführen, damit der Brandschutz eingehalten werden kann.Selbstverständlich dürfen in diesen Hausanschlussräumen keine brennbaren Materialien gelagert oder abgestellt werden, die eine Brandlast darstellen können. Werden Anschlussleitungen aus Kunststoff in Räume eingeführt, die die Brandschutzanforderungen nicht erfüllen, ist der Übergang auf metallene Systeme unmittelbar nach der Einführungsstelle vorzunehmen. Die davor liegenden Kunststoffbauteile sind brandschutztechnisch zu schützen.

Verteil- und Steigleitungen aus Kunststoff

Wenn von der zu einer Feuerlösch- und Brandschutzanlage führenden Trinkwasserleitung abzweigende Verteil- und Steigleitungen aus Kunststoffwerkstoffen oder Mehrschichtverbundrohrwerkstoffen ausgeführt werden – brennbare Materialen – muss bis zu den im Fall der Löschwasserentnahme automatisch schließenden Armaturen ein nichtbrennbarer metallischer Rohrleitungswerkstoff nach Tabelle 2 der Norm verwendet werden (Bild 6). Die automatisch schließende Armatur – im allgemeinen Trinkwasserabschottung genannt – muss so ausgeführt sein, dass sie im Brandfall selbsttätig schließt. Werden hierfür Armaturen eingesetzt, die ­eine Fremdenergie zum Betrieb benötigen, zum Beispiel motorisch angetriebene Absperrorgane, so müssen diese so konstruiert sein, dass sie stromlos geschlossen sind.

­Trinkwasserleitungen aus Kunststoff zu Feuerlöschhydranten TYP S

Der Anschluss von Selbsthilfeeinrichtungen Typ S mit Kunststoff- oder Mehrschichtverbundrohren ist zulässig, wenn diese unter Putz mit einer Überdeckung von mindestens 15 mm oder hinter nicht brennbaren Oberflächen aus mineralischen Baustoffen mit einer Mindestdicke von 15 mm in den Nutzungseinheiten (z. B. Bäder, Toilettenanlagen oder sonstigen Nassräumen) verlegt sind. Dies bedeutet, das Wandhydranten Typ S in verdeckt verlegten Trinkwasserinstallationen aus Kunststoffen, die die o. g. Anforderungen erfüllen, eingebunden werden können (Bild 7).

Bei Trinkwasserinstallationen mit Wandhydrant Typ S müssen die Verteil- und Steigleitungen dann aus metallischen Werkstoffen ausgeführt werden, wenn eine weitere Feuerlösch- und Brandschutzanlage an die Trinkwasserinstallation angeschlossen ist. Automatisch schließende Armaturen am Anschluss der Stockwerks- oder Einzelanschlussleitung sind in diesen Fällen nicht erforderlich (Bild 8).

Absperrarmaturen

Absperrarmaturen müssen gegen unbefugtes Schließen gesichert werden, z.B. durch Ventilabsperrsicherungen. Sind die Absperrarmaturen in Räumen installiert, die nur durch befugtes Personal begehbar sind, wie etwa regelmäßig verschlossene Hausanschlussräume, so ist hierdurch in der Regel bereits ein ausreichender Schutz gegen unbefugte Betätigung gegeben. Eine zusätzliche Absicherung der einzelnen Armaturen kann somit entfallen, jedoch sind die Armaturen dennoch zu kennzeichnen (Bild 9). Trinkwasserleitungen bis zur Löschwasserübergabestelle sind nach DIN 2403 zu kennzeichnen (Bild 10). Wenn von der Zuleitung zu einer Feuerlösch- und Brandschutzanlage eine Trinkwasserleitung abzweigt, muss diese separat absperrbar sein.

Füll- und Entleerungsstation

Füll- und Entleerungsstationen (FE-Station) nach DIN 14463-1 mit DVGW-Prüfzeichen sind Löschwasserübergabestationen (LWÜ), die unmittelbar an das Trinkwassernetz angeschlossen werden können. Die Leitungsanlage hinter einer FE-Station ist eine Löschwasserleitung nass/trocken. Das Leitungssystem für Wandhydranten (Selbsthilfe/Feuerwehrnutzung) hinter der Station muss dabei ­gemäß DIN 14462 nach spätestens 60 ­Sekunden geflutet sein. Bei Wandhydrantenanlagen wird nach Schließen aller Schlauchanschlussventile in den Wandhydranten die Wasserzufuhr wieder geschlossen. Danach öffnet sich die Entleerung der FE-Station und das Leitungssystem wird automatisch entleert. Die FE-Station schaltet anschließend wieder in den Bereitschaftsmodus zurück. Die Löschwasserleitung nach der FE-Station muss mit einem Gefälle von 0,5 % zur Station installiert werden, um das Restwasser nach Rücksetzen der Anlage über die FE-Station zu entleeren. Falls sich Löschwasser in Leitungsabschnitten befindet, das nicht über die FE-Station entleert werden kann, sind zusätzlich automatische Entleerungen (hydraulisch oder elektrisch) vorzusehen (Bild 11).

Da bei Auslösung der Anlage das Wasser in die Löschwasserleitung nass/trocken strömt, wird die vorhandene Luft in Fließrichtung gedrückt. Die Luft muss schnellstmöglich und gleichmäßig durch Be- und Entlüftungsventile nach DIN 14463-3 aus dem Leitungsnetz entweichen, um die Löschwasserleitung schnellstmöglich mit Wasser zu füllen und ggf. Leitungsschäden zu vermeiden (Bild 12).

Trinkwasserinstallation mit Wandhydrant Typ S

Der direkte, unmittelbare Anschluss von Wandhydranten ist grundsätzlich nur bei Wandhydranten vom Typ S nach DIN 14461-1 zulässig. Diese Wandhydranten sind dadurch gekennzeichnet, dass die Löschwasserleistung des einzelnen Wandhydranten auf 24 l/min ausgelegt und der Wandhydrant daher mit einem Schlauchanschlussventil DN 25 und einem formstabilen Schlauch in Nennweite DN 20 auf der Haspel bestückt ist. Das Schlauchanschlussventil muss dabei mit Rückflussverhinderer und Belüfter als Sicherungskombination ausgestattet sein (Bild 13). Keinesfalls darf der Wandhydrant selbst der letzte Anschluss im Leitungssystem sein, sofern diese Stichstrecke länger als 10 x DN ist oder ein Wasservolumen von mehr als 1,5l beinhaltet.

Wandhydranten mit größeren Wasserleistungen, wie der Typ F mit einem Wandhydrantenventil DN 50 und einem formstabilen Schlauch in Nennweite DN 25, wie sie bis 2002 fast ausnahmslos installiert wurden, oder Wandhydranten mit Feuerwehr-Druckschlauch C-42/C-52 dürfen dagegen nicht direkt an das Trinkwassernetz angeschlossen werden. Die Zuleitung zu den einzelnen Wandhydranten ist wie eine Trinkwasserleitung zu behandeln und daher ausschließlich unter Berücksichtigung des Trinkwasserspitzenvolumenstroms nach den Vorgaben in DIN 1988 und DIN EN 806 zu dimensionieren. Eine ausreichende Durchspülung der Leitungen muss immer sichergestellt sein.

Fremdeinspeisungen

Das Regelwerk knüpft nahtlos an das Regelwerk der DIN EN 1717 und DIN 1988-100 an, nach denen das Einspeisen und das Verbinden von Trinkwasser- mit Nichttrinkwassernetzen ausschließlich über den freien Auslauf Typ AA oder Typ AB zu erfolgen hat (Bild 14).

Behandlung von Anlagen im Bestand

Gerade unzureichend durchflossene Trinkwasserleitungen im Bereich von Feuerlösch- und Brandschutzanlagen können ursächlich für eine akute Gesundheitsgefährdung sein, was die Sanierung bestehender Löschanlagen als technische Abhilfemaßnahme zur Folge haben kann. Werden die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung für das Trinkwasser in diesen stagnierenden oder nicht durchflossenen Rohrleitungen nicht eingehalten, so besteht kein Bestandsschutz für die Trinkwasserinstallation, die in Verbindung mit dieser Anlage steht.

Wenn aufgrund unzureichender Hygiene Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden müssen, sind die Forderungen der DIN 1988-600 umzusetzen. In der Regel müssen dann auch die Vorgaben des Brandschutzes überprüft und angepasst werden. Wenn das Brandschutzkonzept geändert oder angepasst werden muss, sind alle betroffenen Kreise mit einzubeziehen, damit neben den trinkwasserhygienischen Forderungen auch die Belange des Brandschutzes angemessen berücksichtigt werden.

Die brandschutztechnische Beurteilung einer Sanierung oder einer Umbaumaßnahme muss nicht zwangsläufig bedeuten, dass alle Löschanlagen auf den neuesten Stand der Technik zu bringen sind. Hier befindet die zuständige Behörde als oberste zuständige Brandschutzbehörde, üblicherweise in Verbindung mit der Feuerwehr, bei Prüfung von Umbau-, Sanierungs- und Reparaturmaßnahmen oder Nutzungsänderung, ob ein neues Brandschutzkonzept erstellt werden muss oder ob Bestandsschutz besteht, weil sich keine grundlegenden Änderungen in den gesetzlichen Anforderungen ergeben haben.

Inbetriebnahme

Nach VOB DIN 18381 hat der Auftragnehmer, bevor die Anlagen (in diesem Fall die Trinkwasserinstallation) in Betrieb genommen werden, eine Prüfung auf Funktionsfähigkeit durchzuführen. Das technische Regelwerk für die Durchführung einer Inbetriebnahme für Trinkwasserinstallationen ist DIN EN 806-5 „Betrieb und Wartung“, in diesem Fall bis zur Löschwasserübergabestelle (LWÜ). Für die mit der LWÜ beginnenden Feuerlösch- und Brandschutzanlagen sind für den Betrieb und die Wartung die Angaben der Normen DIN EN 12845, DIN 14462, DIN EN 671-3, DIN 14494 und DIN 14495 zu beachten. Hinsichtlich der Wandhydrantenanlagen sind die Inbetriebnahmeprüfungen, die durch einen brandschutztechnisch entsprechend ausgebildeten Sachkundigen ausgeführt werden können, in DIN 14462 geregelt. Hierbei wird insbesondere die einwandfreie Funktion der Brandschutzeinrichtungen geprüft.

Von dieser Inbetriebnahmeprüfung zu unterscheiden ist die Abnahmeprüfung, wie sie in vielen Bundesländern zusätzlich durch einen anerkannten Brandschutz-Sachverständigen durchzuführen ist, z. B. in NRW nach der PrüfVO NRW. Sofern derartige Verordnungen in dem jeweiligen Bundesland existieren oder eine derartige Abnahmeprüfung durch Bauauflagen gefordert wird, muss diese ggf. zusätzlich durchgeführt werden. Hierzu sollte vertraglich im Vorfeld die Verantwortlichkeit für die Durchführung und Kostenübernahme mit dem Auftraggeber vertraglich vereinbart werden. Grundsätzlich ist nach Stand der Verordnung der Betreiber für die Durchführung der Abnahmeprüfung verantwortlich, in der Praxis wird diese Aufgabe jedoch häufig auf den Installationsbetrieb verlagert.

Aus haftungsrechtlichen Gründen sind Inbetriebnahme und ggf. durchgeführte Abnahmeprüfung zu protokollieren und die Nachweise dem Auftraggeber bei der Übergabe seiner technischen Anlage auszuhändigen. Für Feuerlösch- und Brandschutzanlagen ist hierfür ein Kontrollbuch nach DIN 14462 anzulegen (Bild 15).

Instandhaltung

Die Einhaltung und Umsetzung der brandschutztechnischen Schutzziele ist nicht nur für alle Baubeteiligten wie Architekten, Fachplaner und ausführende Betriebe bindend, sondern verpflichtet auch den Bauherrn oder Betreiber, die brandschutztechnischen Anlagen immer in einem funktionstüchtigen Zustand zu halten. Weil brandschutztechnische Anlagen keinem Fitnesstraining unterliegen, da kein regelmäßiges Auslösen oder eine Betätigung stattfindet, werden systematische Überprüfungen durch Sachkundige notwendig. Denn auch nach Jahren oder Jahrzehnten müssen bei einem Brand – der am besten nie stattfindet – die Brandschutzeinrichtungen ­sicher funktionieren und betriebsbereit sein.

In den spezifischen Regelwerken, wie DIN 14462, sind die Tätigkeiten bei Überprüfungen, Inspektionen und Wartungen, die in regelmäßigen Abständen durchzuführen sind, festgelegt. Davon muss der Betreiber Kenntnis haben, damit er seinen Verpflichtungen für einen sicheren Betrieb und Nutzung der Gebäude nachkommen kann.

Fazit

Durch die strikte Trennung von Trinkwasserinstallationen, die nach DIN 1988-600 an der Löschwasserübergabestelle enden und den Feuerlösch- und Brandschutzanlagen, die nach DIN 14462 hinter der Löschwasserübergabestelle beginnen, benötigt der Anwender künftig für eine qualifizierte Planung und Ausführung beide Regelwerke.

In der nächsten SBZ-Ausgabe wird das Thema DIN 14462 „Löschwassereinrichtungen, Planung, Bau und Betrieb“ behandelt.

INFO

SBZ-Artikelserie zur TRWI

Teil 1: Neues Regelwerk zur TRWI jetzt komplett SBZ 20/12

Teil 2: DIN EN 1717 und DIN 1988-100 „Schutz des Trinkwassers“ SBZ 21/12

Teil 3: DIN EN 806-1 „Allgemeines“ SBZ 22/12

Teil 4: DIN EN 806-2 und DIN 1988-200 SBZ 23/12

Teil 5: DIN 1988-300 und DIN EN 806-3 „Ermittlung der Rohrdurchmesser“ SBZ 24/12

Teil 6: DIN EN 806-4 „Installation“ SBZ 01+02/13

Teil 7: DIN EN 806-5 „Betrieb und Wartung“ SBZ 03/13

Teil 8: DIN 1988-500 „Druckerhöhungsanlagen mit ­drehzahlgeregelten Pumpen“ SBZ 04/13

Teil 9: DIN 1988-600 „Trinkwasser-Installationen in Verbindung mit Feuerlösch- und Brandschutzanlagen“ SBZ 06/13

Teil 10: DIN 14462 „Löschwassereinrichtungen“

Autor

Franz-Josef Heinrichs war lange ­Jahre Referent für Sanitärtechnik im Zentralverband ­Sanitär Heizung ­Klima, 53757 St. Augustin, E-Mail: f.heinrichs@zentralverband-shk.de

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