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Wie laut dürfen sanitär- und haustechnische Geräusche sein?

Ruhezone Zuhause

Geräusche aus haustechnischen Anlagen sind äußerst vielfältig. Zu möglichen Lärmquellen zählen die Heizungsanlage, Abwasser- und Trinkwasserleitungen sowie Sanitärelemente und andere sanitäre Einrichtungen (Badewannen, Duschwannen etc.). Schallschutz ist eine werkvertraglich geschuldete Leistung. Die Herstellung einer Sanitärinstallation ist als ein funktionierendes Gesamtkonzept zu betrachten, das aus einer Vielzahl einzelner Komponenten hergestellt wird. Das fertige Produkt ist mit dem Baukörper fest verbunden. Daraus lässt sich ableiten, dass Schallschutzanforderungen durch die funktio­nale Gesamtheit – und nicht durch einzelne Komponenten wie Abwasserrohrleitungen oder einen UP-Spülkasten – zu erfüllen sind.

Schalldruckpegel verschiedener Schallquellen.

Bild: Geberit

Schalldruckpegel verschiedener Schallquellen.

Mindestanforderungen

Unabhängig von höheren Schutzzielen werden Mindestanforderungen an den Schallschutz verbindlich eingefordert. Die dafür notwendigen bauordnungsrechtlichen Grundlagen sind in DIN 4109-1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen“ definiert. Die Norm gilt zum Schutz von Aufenthaltsräumen unter anderem gegen Geräusche aus haustechnischen Anlagen.

DIN 4109-1 legt Anforderungen im Sinne von Mindestanforderungen an die schalldämmenden Bauteile fest, die zur Wahrung des Gesundheitsschutzes für Bewohner notwendig und daher bauordnungsrechtlich verbindlich sind. Bei Einhaltung der hier definierten Anforderungen kann jedoch nicht erwartet werden, dass Geräusche von außen oder aus fremden, benachbarten Räumen nicht mehr wahrgenommen werden. Denn das setzt voraus, dass in benachbarten Räumen keine ungewöhnlich lauten Geräusche verursacht werden und eine gegenseitige Rücksichtnahme sowie Vermeidung von unnötigem Lärm stattfindet.

Die in DIN 4109-1 definierten Anforderungen stellen eine nicht zu unterschreitende schalltechnische Qualitätsgrenze dar, um ein Mindestmaß an Gesundheitsschutz und einen Mindestschutz vor unzumutbaren Geräuschen zu erreichen. Vorschläge für einen erhöhten Schallschutz zur Erreichung höherer Qualitätsstandards sind darin nicht enthalten.

Erhöhter Schallschutz

Ein erhöhter Schallschutz kann nach den in der VDI-Richtline 4100:2012-10 „Schallschutz im Hochbau – Wohnungen – Beurteilung und Vorschläge für erhöhten Schallschutz“ definierten Schallschutzstufen SSt II und SSt III vereinbart werden. Diese Anforderungen müssen bereits bei der Planung des Gebäudes Berücksichtigung finden.

  • SSt II: Die Schallschutzstufe II ist beispielsweise bei einer Wohnung zu erwarten, die auch in ihrer sonstigen Ausführung und Ausstattung durchschnittlichen Komfortansprüchen genügt. Erhobene Stimmen aus fremden Räumen sind in der Regel wahrzunehmen, aber nicht zu verstehen.
  • SSt III: Diese Schallschutzstufe ist beispielsweise von einer Wohnung zu erwarten, die auch in ihrer sonstigen Ausführung und Ausstattung (inkl. der Lage) besonderen Komfortansprüchen gerecht wird. Erhobene Stimmen aus fremden Nachbarräumen sind nicht zu verstehen. Besonders laute Störgeräusche (wie Tonwiedergabegeräte) können beim Nachbarn kaum wahrgenommen werden.
  • Die Schallschutzstufen der VDI 4100 gelten für Geräusche aus fremden Wohnungen gegenüber schutzbedürftigen Räumen. Zu diesen zählt die Richtlinie alle Aufenthaltsräume ab 8 m² Fläche – darunter auch Badezimmer ab dieser Größe. Das bedeutet aber auch, dass für kleinere Badezimmer oder andere Rückzugsorte (≤ 8 m²) in der Wohnung keine Anforderungen nach VDI 4100 einzuhalten sind.

    Nutzergeräusche, wie das Öffnen oder Schließen von Toilettensitzen, werden nach wie vor nicht in den Anforderungen der verschiedenen Schallschutzstufen berücksichtigt, da diese messtechnisch nicht reproduzierbar sind. Sie sind planerisch so weit wie möglich zu mindern! Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen, die beim Betätigen der Armaturen und Geräte der Wasserinstallation entstehen (Öffnen, Schließen, Umstellen, Unterbrechen etc.), sollen die Kennwerte der SSt II und SSt III um nicht mehr als 10 dB übersteigen. Dabei wird eine bestimmungsgemäße Benutzung vorausgesetzt.

    Die Kennwerte der Richtlinie gelten unter anderem nicht für Räume, in denen ihrer Nutzung zufolge nahezu ständig Geräusche mit Schallpegel ≥ 40 dB vorhanden sind. Das gilt für Küchen, Bäder, Toilettenräume, Flure und Nebenräume (≥ 8 m²) hinsichtlich des Trittschalls. Grenzwerte für den Luftschall sind in diesen Räumen dagegen einzuhalten.

    Grundsätzlich lassen sich die Anforderungen der VDI 4100 in vier Bereiche einordnen:

  • Luft- und Trittschallschutz aus fremden Räumen
  • Geräusche aus TGA-Anlagen, also haustechnischen Anlagen und Installationen
  • Außenlärm
  • Luft- und Trittschallschutz im eigenen Bereich.
  • Zu beachten ist: Für Einfamilien-Doppelhäuser und Einfamilien-Reihenhäuser werden deutlich höhere Schallschutzwerte eingefordert als für Mehrfamilienhäuser. Das liegt darin begründet, dass Hausbewohner eine andere, höhere Erwartungshaltung hinsichtlich der Geräusche aus benachbarten Häusern haben. Ein eigenes Haus ist gleichbedeutend mit einem Anspruch auf mehr Vertraulichkeit.

    Zulässige Schalldruckpegel

    Anforderungen der DIN 4109-1

  • Wohn- und Schlafräume:
  • LAF,max,n ≤ 30 dB(A)

  • Unterrichts- und Arbeitsräume:
  • LAF,max,n ≤ 35 dB(A)

    Mit der DIN 4109 lässt sich eine Minderung um weitere 5 dB vereinbaren, wenn der Teil 5 der Norm (DIN 4109-5:2020-08 „Schallschutz im Hochbau – Teil 5: Erhöhte Anforderungen“) zur vertraglichen Grundlage für einen gehobenen Schallschutz gemacht wird.

    Anforderungen der DIN 4109-5

  • Wohn- und Schlafräume:
  • LAF,max,n ≤ 25 dB(A)

  • Unterrichts- und Arbeitsräume:
  • LAF,max,n ≤ 30 dB(A)

    Anforderungen der VDI 4100

  • Mehrfamilienhaus:
  • SSt II – LAF,max,nT ≤ 27 dB(A)

    SSt III – LAF,max,nT ≤ 24 dB(A)

  • Einfamilien-Doppel- sowie Einfamilien-Reihenhäuser:
  • SSt II – LAF,max,nT ≤ 25 dB(A)

    SSt III – LAF,max,nT ≤ 22 dB(A)

    Die Messung von Installationsgeräuschen erfolgt nach VDI 4100 und DIN 4109 in gleicher Weise. Der einzige Unterschied zwischen den beiden Normen besteht darin, dass die gemessenen Pegel in DIN 4109 auf eine äquivalente Absorptionsfläche A0 von 10 m² bezogen werden, während in VDI 4100 eine Nachhallzeit von T0 = 0,5 s als Bezugswert verwendet wird. Deshalb wird in der VDI 4100 für die Geräusche aus gebäudetechnischen Anlagen der „maximale Standard-Schalldruckpegel“ (LAF,max,nT) als Schallschutzwert betrachtet.

  • Maximaler Norm-Schalldruckpegel (LAF,max,n): kennzeichnende Größe für die Einwirkung von Störgeräuschen aus Wasserinstallationen und sonstigen gebäudetechnischen Anlagen auf zu schützende Aufenthaltsräume, die mit der Frequenzbewertung A und der Zeitbewertung F (FAST) bezogen auf eine Bezugsabsor­ptionsfläche A0 = 10 m² gemessen wird.
  • Maximaler Standard-Schalldruckpegel (LAF,max,nT): wird mit der Frequenzbewertung A und der Zeitbewertung F (FAST) bezogen auf eine Nachhallzeit von T0 = 0,5 s gemessen.
  • Nur Schallmessungen unter realistischen Bedingungen sind geeignet, um Aussagen über zu erwartende Schallpegel zu machen. Im Bild ein typischer Aufbau für Messungen realer Bausituationen.

    Bild: Geberit

    Nur Schallmessungen unter realistischen Bedingungen sind geeignet, um Aussagen über zu erwartende Schallpegel zu machen. Im Bild ein typischer Aufbau für Messungen realer Bausituationen.

    Erreichung der Schutzziele

    Um ein Gebäude „leise zu bekommen“, bedarf es einer intensiven Zusammenarbeit aller am Bau Beteiligten, die schon mit der Konzeption und Dimensionierung des Gebäudekörpers beginnt. Dazu gehören die Grundrissgestaltung, die Anordnung der Räume und die dementsprechende Ausprägung der Wände und Decken. Das setzt sich fort bei der Verwendung geeigneter Baustoffe bzw. der Ausprägung des Baukörpers.

    Haben tragende Innenwände beispielsweise keine ausreichenden Schalldämmwerte, können Schutzziele – auch bei der Verwendung modernster bzw. schalltechnisch optimaler Installationskomponenten – kaum erreicht werden. Das ist vor allem bei Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen nicht selten der Fall, wenn neue, hohe Anforderungen an den Schallschutz auf alte Bausubstanz treffen.

    Im Neubau müssen bereits Decken, Wände und Durchführungen so dimensioniert werden, dass die später hinzukommenden Versorgungs- und Entwässerungsleitungen gut integriert werden können, um für eine möglichst geräuscharme Installation zu sorgen. Viele Faktoren greifen dabei ineinander und machen den guten Schallschutz aus.

    In der Sanitärtechnik sind die Schallarten Luft- und Körperschall von Bedeutung. Bei Luftschall wird das Geräusch durch die Luft übertragen. Breitet sich der Schall hauptsächlich über den Baukörper, die Anlagen und Installationen aus, handelt es sich um Körperschall. Luftschall tritt in der Gebäudetechnik in erster Linie in Abwassersystemen auf. Seiner Ausbreitung wird durch Masse – mit dickwandigen Rohrleitungen – entgegengewirkt.

    Doch auch bei der Abwasserinstallation kann durch Schallbrücken – wenn die Rohre ohne Dämmung mit dem Baukörper in Berührung kommen oder durch eine mangelhaft ausgeführte Befestigung – Körperschall entstehen. Körperschallübertragungen (Schallbrücken) können physikalisch nicht komplett vermieden werden. Es lassen sich jedoch gute Ergebnisse erzielen, indem die haustechnischen Installationen vom Baukörper akustisch entkoppelt werden. Das kann mit verschiedenen technischen Lösungen erreicht werden.

    Schallschutz vertraglich fixieren

    VDI 4100 ist nicht im Bauordnungsrecht verankert und stellt somit eine privat- oder zivilrechtliche Vereinbarung dar. Daher müssen die Anforderungen der Richtlinie ausdrücklich im Werkvertrag vereinbart werden, wenn sie zur Anwendung kommen sollen. Das geschuldete Schallschutzniveau ist zwischen dem Auftraggeber (Bauherrn), dem Planer und dem ausführenden Unternehmen exakt abzustimmen und schriftlich unter Angabe der vereinbarten Schallschutzstufe und der zugehörigen Kennwerte zu fixieren. Dabei ist darauf zu achten, ob die baulichen Voraussetzungen gegeben sind und ob der erhöhte Schallschutz mit den ausgeschriebenen Produkten erreicht werden kann.

    Grundsätzlich gilt: Schallschutz ist einklagbar. Obwohl der Begriff Komfortwohnung nicht genau definiert ist, kann/darf der Nutzer oder Eigentümer beim Schallschutz ein höheres Niveau erwarten. Zahlreiche Gerichtsurteile haben bestätigt, dass eine zu geringe Schalldämmung trotz vermeintlicher Erfüllung der Anforderungen gemäß DIN 4109 zu einem Werkmangel führt und teure Nachbesserungen oder Schadenersatzansprüche zur Folge haben kann. Daher ist es generell ratsam, den gewünschten bzw. geschuldeten Schallschutz mit Nennung der definierten Kennwerte vertraglich festzuhalten.

    Schallbrücken lassen sich vermeiden, indem haustechnische Installationen vom Baukörper akustisch entkoppelt werden – im Bild am Beispiel einer raumhohen Vorwandinstallation.

    Bild: DTS

    Schallbrücken lassen sich vermeiden, indem haustechnische Installationen vom Baukörper akustisch entkoppelt werden – im Bild am Beispiel einer raumhohen Vorwandinstallation.
    Dietmar Stump
    ist Baufachjournalist und Inhaber des Pressebüros DTS in 67551 Worms

    Bild: DTS

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