Das Bundeskabinett hat am 16. August 2023 dem vom BMWSB und BMWK eingebrachten Gesetzentwurf zur Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz) zugestimmt.
Wichtigstes Ziel des Wärmeplanungsgesetzes ist es, dass spätestens Mitte 2028 alle rund 11 000 Kommunen Deutschlands eine Wärmeplanung haben, damit Bürger, aber auch Gewerbetreibende wissen, mit welchem Energieträger und welcher Versorgung sie lokal rechnen können. Mit einer systematischen Wärmeplanung sollen die Kommunen in die Lage versetzt werden, auf lokaler Ebene gesellschaftlich und wirtschaftlich tragfähige Transformationspfade zur treibhausgasneutralen Wärmeversorgung zu entwickeln und zu beschreiten.
Verpflichtend soll allerdings ist nur die fristgerechte Erstellung der Wärmeplanung sein, eine bindende Pflicht die Wärmeplanung wie vorgelegt zu realisieren, sieht der Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes (WPG-E) nicht vor. Vorgesehen ist aber eine Verpflichtung zur Erstellung von Fahrplänen für den Wärmenetzausbau und die Dekarbonisierung der Wärmenetze. Inkrafttreten soll das nun vom Bundestag zu beschließende Wärmeplanungsgesetz am 1. Januar 2024.
Dekarbonisierung leitungsgebundener Wärme
Darüber hinaus sollen mit dem WPG Ziele für die Dekarbonisierung der Wärmenetze (Fernwärme und Nahwärme, keine Gebäudenetze im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes) festgelegt werden. Der WPG-E definiert als Ziel, dass bis zum Jahr 2030 im Bundesmittel die Hälfte der leitungsgebundenen Wärme klimaneutral erzeugt werden soll.
Dafür soll jedes Wärmenetz bis 2030 zu einem Anteil von mindestens 30 % und bis 2040 von mindestens 80 % mit Wärme (jährliche Nettowärmeerzeugung) aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Jedes neue Wärmenetz muss ab dem 1. Januar 2024 zu einem Anteil von mindestens 65 % der jährlichen Nettowärmeerzeugung mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden.
Streitpunkt Biomasse?
Ein Streitpunkt im parlamentarischen Verfahren könnte die im WPG-E vorgesehene Begrenzung des Anteils von Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge in Wärmenetzen sein. Aktuell ist vorgesehen, dass sie ab 2045 in Wärmenetzen mit einer Länge von 20 bis 50 km auf maximal 25 % und in Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 km auf maximal 15 % zu begrenzen ist (bestehende Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des WPG im Dauerbetrieb waren, bleiben bei der Ermittlung des Anteils unberücksichtigt). Für neue Wärmenetze ab dem 1. Januar 2024 wird der Biomasseanteil im WPG-E bereits auf 35 % bzw. 25 % begrenzt.
Warum ist ein Wärmeplanungsgesetz erforderlich?
In der Problem- und Zielbeschreibung zum WPG-E) heißt es:
„Ohne eine signifikante Reduktion der Treibhausgasemissionen in der Wärmeversorgung werden die Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) nicht erreicht werden. Hierfür sind ein erheblich beschleunigter Ausbau der erneuerbaren Energien und anderer klimaneutraler Technologien in der Wärmeversorgung und eine signifikante Steigerung der Energieeffizienz notwendig. Neben der notwendigen flächendeckenden Umstellung der dezentralen Wärmeversorgung von Gebäuden auf erneuerbare Energien, die insbesondere mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) erreicht werden soll, ist als zweite Säule einer effizienten und treibhausgasneutralen Wärmeversorgung die leitungsgebundene Wärmeversorgung über Wärmenetze weiter verstärkt und beschleunigt auszubauen und sind Wärmenetze bis spätestens 2045 vollständig auf die Nutzung erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme umzustellen.“
Den Städten und Gemeinden kommt für das Gelingen der Wärmewende eine entscheidende Rolle zu. Die relevanten Weichenstellungen werden nicht nur auf Bundes- und Landesebene, sondern insbesondere vor Ort getroffen. Die langfristigen und strategischen Entscheidungen darüber, wie die Wärmeversorgung organisiert und in Richtung Treibhausgasneutralität transformiert wird und welche Infrastrukturen dazu notwendig sind, müssen vorbereitet, mit betroffenen Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen diskutiert, beschlossen und anschließend umgesetzt werden. Dieser Prozess, der als Wärmeplanung bezeichnet wird, soll mit diesem Gesetz einen einheitlichen Rahmen erhalten.
Der Ausbau der Fernwärme und die Dekarbonisierung der leitungsgebundenen Wärmeversorgung sind für eine Erreichung der Klimaschutzziele des Bundes von herausragender Bedeutung. In den vergangenen Jahren sind die hierzu notwendigen Investitionen nicht im erforderlichen Umfang getätigt worden. Allein die Förderung und Verbesserung der Planungssicherheit durch die Wärmeplanung reicht jedoch nicht aus, um die Wärmeinfrastruktur schnell genug in der Fläche auszubauen und sie gleichzeitig zu dekarbonisieren. Hierzu bedarf es ergänzend einheitlicher ordnungsrechtlicher Vorgaben an die Betreiber von Wärmenetzen.“
Die Ziele nehmen die Wärmeplanung voraus
Mit dem Wärmeplanungsgesetz soll den Ländern die Aufgabe der Durchführung einer Wärmeplanung für ihr Hoheitsgebiet verpflichtend auferlegt werden. Die Länder können diese Pflicht auf Rechtsträger innerhalb ihres Hoheitsgebiets bzw. auf eine zuständige Verwaltungseinheit übertragen.
Laut den Vorbemerkungen des WPG-RE2 soll die Wärmeplanung mit einem bundesweit einheitlichen Rahmen – der Flexibilität und Gestaltungsfreiheit bei der Durchführung der Wärmeplanung sowie der Erstellung von Wärmeplänen belässt – das Problem- und Lösungsbewusstsein der Akteure vor Ort stärken und die langfristige Aufgabe der Transformation der Wärmeversorgung als eine wichtige Planungs- und Steuerungsaufgabe verankern. Es soll sichergestellt werden, dass vor Ort Bürger und Unternehmen in den Planungs- und Strategieprozess eingebunden und bestehende Umsetzungspotenziale aktiviert werden.
Allerdings greifen die in § 2 WPG-E definierten „Ziele für die leitungsgebundene Wärmeversorgung“ in Absatz 2 den Ergebnissen der Wärmeplanungen vor Ort bereits voraus: „Wärmenetze sollen zur Verwirklichung einer möglichst kosteneffizienten klimaneutralen Wärmeversorgung ausgebaut werden und die Anzahl der Gebäude, die an ein Wärmenetz angeschlossen sind, soll signifikant gesteigert werden.“
Die wichtigste Frage: Wo befindet sich (m)ein Gebäude?
Ganz abstrakt ist [WPG-E, § 3 Begriffsbestimmungen Nr. 6 und 7] die „‚Wärmeplanung‘ eine rechtlich unverbindliche, strategische Fachplanung, die Möglichkeiten für den Ausbau und die Weiterentwicklung leitungsgebundener Energieinfrastrukturen für die Wärmeversorgung, die Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus sowie zur Einsparung von Wärme aufzeigt und die mittel- und langfristige Gestaltung der Wärmeversorgung für das beplante Gebiet beschreibt, und der ‚Wärmeplan‘ das zur Veröffentlichung bestimmte Ergebnis der Wärmeplanung…“
Für einen Gebäudeeigentümer bzw. -betreiber ist relevant, in welchem Gebiet sich sein Grundstück nach der Wärmeplanung befindet. § 18 WPG-E „Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete“, sieht vor, dass ein Anspruch Dritter auf Einteilung zu einem bestimmten voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiet nicht besteht. Zugleich besteht aus der Einteilung in ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder bereitzustellen. Die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete muss für die Betrachtungszeitpunkte 2030, 2035 und 2040 erfolgen.
In Anlage 2 zum WPG-E ist vorgesehen: „Die Darstellung der Wärmeversorgungsart für das Zieljahr soll für das gesamte beplante Gebiet und für die voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiete erfolgen. Hierbei soll die Eignung der einzelnen beplanten Teilgebiete für eine Versorgung insbesondere als Wahrscheinlichkeit ausgedrückt werden. Diese reicht von ‚sehr wahrscheinlich geeignet‘ über ‚wahrscheinlich geeignet‘ und ‚wahrscheinlich ungeeignet‘ bis zu ‚sehr wahrscheinlich ungeeignet‘“.
Wärmeversorgungsgebiete
Nach WPG-E § 3 Begriffsbestimmungen Nr. 8. ist ein „‚voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet‘ ein Wärmenetzgebiet, ein Wasserstoffnetzgebiet, ein Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung oder ein Prüfgebiet“ und nach WPG-E § 3 Nr. 9. eine „‚Wärmeversorgungsart‘ die einem beplanten Teilgebiet nach den Nummern 10, 11 oder 12 zugrundeliegende Versorgung“.
Wärmenetzgebiet
Nach WPG-E § 3 Nr. 10 ist ein „‚Wärmenetzgebiet‘ ein beplantes Teilgebiet, in dem ein Wärmenetz besteht oder geplant ist und ein erheblicher Anteil der ansässigen Letztverbraucher über das Wärmenetz versorgt werden soll, wobei innerhalb der Wärmenetzgebiete zu unterscheiden ist zwischen a) Wärmenetzverdichtungsgebieten […]; b) Wärmenetzausbaugebieten […] und c) Wärmenetzneubaugebieten […]“.
Wasserstoffnetzgebiet
Nach WPG-E § 3 Nr. 11 ist ein „‚Wasserstoffnetzgebiet‘ ein beplantes Teilgebiet, in dem ein Wasserstoffnetz besteht oder geplant ist und ein erheblicher Anteil der ansässigen Letztverbraucher über das Wasserstoffnetz zum Zweck der Wärmeerzeugung versorgt werden soll“.
Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung
WPG-E § 3 Nr. 12 definiert als „‚Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung‘ ein beplantes Teilgebiet, das überwiegend nicht über ein Wärme- oder ein Gasnetz versorgt werden soll“.
Prüfgebiet
Zusätzlich gibt es nach WPG-E § 3 Nr. 13 noch das „‚Prüfgebiet‘ [als] ein beplantes Teilgebiet, das nicht in ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet nach den Nummern 10, 11 oder 12 eingeteilt werden soll, weil die für eine Einteilung erforderlichen Umstände noch nicht ausreichend bekannt sind oder weil ein erheblicher Anteil der ansässigen Letztverbraucher auf andere Art mit Wärme versorgt werden soll, etwa leitungsgebunden durch grünes Methan im Einklang mit § 28, [Transformation von Gasverteilnetzen]“.
Pflicht zur Wärmeplanung
Das WPG-E verpflichtet die Länder sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne nach Maßgabe des WPG spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen mehr als 100 000 Einwohner gemeldet sind, sowie spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen 100 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, erstellt werden.
Anmerkung: Schon kurz nach dem Beschluss des Bundeskabinetts gab es erste Berichte, dass noch eine Fristverlängerung für die Kommunen (wohl von 6 Monaten) geprüft werden soll.
Für bestehende Gemeindegebiete, in denen weniger als 10 000 Einwohner gemeldet sind, können die Länder ein vereinfachtes Verfahren vorsehen, das in § 22 geregelt ist. Zudem können die Länder vorsehen, dass hier eine Wärmeplanung für mehrere Gemeindegebiete gemeinsam erfolgen kann.
Zudem ist die Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nicht für ein beplantes Gebiet anzuwenden, für das spätestens zum Ablauf der eben genannten Umsetzungsfristen auf Grundlage von und im Einklang mit Landesrecht ein Wärmeplan erstellt und veröffentlicht wurde.
Sofern nicht durch Landesrecht Abweichendes oder Ergänzendes geregelt ist, umfasst die Wärmeplanung den Beschluss oder die Entscheidung der planungsverantwortlichen Stelle über die Durchführung der Wärmeplanung, ein Vorprüfung, eine Bestandsanalyse, eine Potenzialanalyse, eine Entwicklung und Beschreibung eines Zielszenarios, eine Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete, eine Darstellung der Versorgungsoptionen und die Entwicklung einer Umsetzungsstrategie mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen, die innerhalb des beplanten Gebiets zur Erreichung des Zielszenarios beitragen sollen.
Konkretisiert wird der Rahmen der genannten Bestandteile in den WPG-§§ 14 bis 20 beschrieben. Im Rahmen der Vorprüfung, die ohne Erhebung von Daten anhand vorliegender Informationen zur Siedlungsstruktur, zur industriellen Struktur, zur Lage der Energieinfrastrukturen und von Bedarfsabschätzungen erfolgen kann, sind bereits der Ausschluss eines Wärmnetzes und eines Wasserstoffnetzes möglich.
Der oder die Betreiber bestehender Wärmenetze oder Gasverteilnetze oder potentielle Betreiber können der planungsverantwortlichen Stelle (nach Maßgabe der nachstehenden im WPG-E beschriebenen Bestimmungen) einen Vorschlag für die Versorgung des beplanten Teilgebiets mittels Wärmenetz oder Wasserstoffnetz vorlegen. Legen der Betreiber eines bestehenden Gasverteilnetzes oder potenzielle Betreiber von Wasserstoffnetzen einen Vorschlag für eine Versorgung des beplanten Teilgebiets über ein Wasserstoffnetz vor, müssen sie sicherstellen, dass der Vorschlag im Einklang mit einem vorliegenden oder in Erstellung befindlichen verbindlichen Fahrplan im Sinne von § 71k Abs. 1 Nr. 2 des Gebäudeenergiegesetzes steht [§ 18 Nr. 4 WPG-E].
Wärmeplan: Von der Veröffentlichung bis zur Fortschreibung
Das WPG-E sieht vor, dass die planungsverantwortliche Stelle die wesentlichen Ergebnisse der Wärmeplanung im Wärmeplan zusammenfasst. Sie dokumentiert den Zeitpunkt des Abschlusses der Wärmeplanung. Die Ergebnisse der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse, das Zielszenario, die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete, die Darstellung der Versorgungsoptionen für das Zieljahr sowie die Umsetzungsmaßnahmen sind wesentlicher Teil des Wärmeplans. Sie werden nach Maßgabe der Anlage 2 im WPG dargestellt.
Der Wärmeplan wird durch das nach Maßgabe des Landesrechts zuständige Gremium oder die zuständige Stelle beschlossen und anschließend im Internet veröffentlicht. Wichtig: Der Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die planungsverantwortliche Stelle den Wärmeplan einer hierzu bestimmten Stelle zur Genehmigung vorlegen muss.
Die planungsverantwortliche Stelle ist verpflichtet, den Wärmeplan spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und die Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen zu überwachen. Bei Bedarf ist der Wärmeplan zu überarbeiten und zu aktualisieren (Fortschreibung).
Ausweisung von Gebieten
§ 26 WPG-E regelt die Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet:
„(1) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wärmeplanung nach § 23 und unter Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander kann die planungsverantwortliche Stelle oder eine andere durch Landesrecht hierzu bestimmte Stelle eine Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 71 Absatz 8 Satz 3 oder nach § 71k Absatz 1 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes treffen. Die Entscheidung erfolgt grundstücksbezogen.
(2) Ein Anspruch auf Einteilung eines Grundstücks zu einem Gebiet nach Absatz 1 besteht nicht.
(3) […]“
(4) regelt Abweichungen von Absatz 1 im Falle eines bestehenden Wärmeplans nach Landesrecht.
Anmerkung der Redaktion: Die Festlegung schließt nicht aus, dass durch andere Rechtsakte in Neu- und Ausbaugebieten eine Nutzungspflicht mit angemessenen Fristen auferlegt wird. So sieht bereits Anlage 2 (zu § 23 WPG-E) „Darstellungen im Wärmeplan“ vor, dass Gebiete oder Straßenabschnitte, für die auf Grundlage einer bestehenden Satzung ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht und eine Wärmeversorgung über individuelle, dezentrale Heizungsanlagen danach nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist, zu Informationszwecken in der kartografischen Darstellung ausgewiesen werden. Und: „Die Bestimmungen der Satzung gehen diesen Darstellungen im Wärmeplan insoweit vor.“
Letztendlich kippt nahezu jeder Plan für eine leitungsgebundene Wärmeversorgung (Wärme und Gase) in die Unwirtschaftlichkeit, wenn zu viele an der Trasse liegende Gebäude nicht angeschlossen werden oder als Kunde abspringen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass insbesondere für neu erstellte Netze / Netzgebiete versucht werden wird, einen Anschluss- und Benutzungszwang durchzusetzen. ■
Quelle: WPG-Kabinettsfassung vom 16.08.2023 / jv
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